Vollzitat:
"Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366 (3862)), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist"
Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366 (3862); |
Geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2009 I 3950 | |
Zur Anwendung vgl. §§ 52 ff. |
Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise
Fußnote
Textnachweis Geltung ab: 30.12.1981Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 16.5.2003 I 660 mWv 21.5.2003
geändert durch
- Art. 1 G v. 20.12.2008 I 2850 (StBürokrAbbG) mWv 30.7.2008, 1.1.2009 bzw. 1.1.2010
- Art. 1 G v. 22.12.2009 I 3950 (WBG) mWv 31.12.2009
I.
Steuerpflicht
§ 1 | Steuerpflicht |
§ 1a |
II. Einkommen
1. Sachliche Voraussetzungen
für die Besteuerung
für die Besteuerung
§ 2 | Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen |
§ 2a | Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten |
2. Steuerfreie Einnahmen
§ 3 | |
§ 3a | (weggefallen) |
§ 3b | Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit |
§ 3c | Anteilige Abzüge |
3. Gewinn
§ 4 | Gewinnbegriff im Allgemeinen |
§ 4a | Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr |
§ 4b | Direktversicherung |
§ 4c | Zuwendungen an Pensionskassen |
§ 4d | Zuwendungen an Unterstützungskassen |
§ 4e | Beiträge an Pensionsfonds |
§ 4f | (weggefallen) |
§ 4g | Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3 |
§ 4h | Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) |
§ 5 | Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden |
§ 5a | Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr |
§ 5b | Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen |
§ 6 | Bewertung |
§ 6a | Pensionsrückstellung |
§ 6b | Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter |
§ 6c | Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen |
§ 6d | Euroumrechnungsrücklage |
§ 7 | Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung |
§ 7a | Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen |
§ 7b | Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen |
§ 7c | Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen |
§ 7d | Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen |
§ 7e | (weggefallen) |
§ 7f | Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser |
§ 7g | Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe |
§ 7h | Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen |
§ 7i | Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen |
§ 7k | Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung |
4. Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten
Einnahmen über die Werbungskosten
§ 8 | Einnahmen |
§ 9 | Werbungskosten |
§ 9a | Pauschbeträge für Werbungskosten |
4a. Umsatzsteuerrechtlicher
Vorsteuerabzug
Vorsteuerabzug
§ 9b |
4b. Kinderbetreuungskosten
§ 9c | Kinderbetreuungskosten |
5. Sonderausgaben
§ 10 | |
§ 10a | Zusätzliche Altersvorsorge |
§ 10b | Steuerbegünstigte Zwecke |
§ 10c | Sonderausgaben-Pauschbetrag |
§ 10d | Verlustabzug |
§ 10e | Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus |
§ 10f | Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen |
§ 10g | Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden |
§ 10h | Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Wohnung im eigenen Haus |
§ 10i | Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung |
6. Vereinnahmung und
Verausgabung
§ 11 | |
§ 11a | Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen |
§ 11b | Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen |
7. Nicht abzugsfähige Ausgaben
§ 12 |
8. Die einzelnen
Einkunftsarten
a)
Land- und Forstwirtschaft
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
§ 13 | Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft |
§ 13a | Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen |
§ 14 | Veräußerung des Betriebs |
§ 14a | Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe |
b) Gewerbebetrieb
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
§ 15 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
§ 15a | Verluste bei beschränkter Haftung |
§ 15b | Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen |
§ 16 | Veräußerung des Betriebs |
§ 17 | Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften |
c) Selbständige Arbeit
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
§ 18 |
d) Nichtselbständige Arbeit
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
§ 19 |
e) Kapitalvermögen
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)
§ 20 |
f) Vermietung und Verpachtung
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
§ 21 |
g) Sonstige Einkünfte
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
(§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
§ 22 | Arten der sonstigen Einkünfte |
§ 22a | Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle |
§ 23 | Private Veräußerungsgeschäfte |
h) Gemeinsame Vorschriften
§ 24 | |
§ 24a | Altersentlastungsbetrag |
§ 24b | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
III. Veranlagung
§ 25 | Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht |
§ 26 | Veranlagung von Ehegatten |
§ 26a | Getrennte Veranlagung von Ehegatten |
§ 26b | Zusammenveranlagung von Ehegatten |
§ 26c | Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung |
§ 27 | (weggefallen) |
§ 28 | Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft |
§§ 29 und 30 | (weggefallen) |
IV. Tarif
§ 31 | Familienleistungsausgleich |
§ 32 | Kinder, Freibeträge für Kinder |
§ 32a | Einkommensteuertarif |
§ 32b | Progressionsvorbehalt |
§ 32c | Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften |
§ 32d | Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen |
§ 33 | Außergewöhnliche Belastungen |
§ 33a | Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen |
§ 33b | Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen |
§ 34 | Außerordentliche Einkünfte |
§ 34a | Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne |
§ 34b | Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft |
V. Steuerermäßigungen
1. Steuerermäßigung
bei ausländischen Einkünften
bei ausländischen Einkünften
§ 34c | |
§ 34d | Ausländische Einkünfte |
2. Steuerermäßigung
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
§ 34e |
2a. Steuerermäßigung
für Steuerpflichtige mit Kindern bei
Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
für Steuerpflichtige mit Kindern bei
Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
§ 34f |
2b. Steuerermäßigung
bei Zuwendungen an
politische Parteien und an unabhängige
Wählervereinigungen
bei Zuwendungen an
politische Parteien und an unabhängige
Wählervereinigungen
§ 34g |
3. Steuerermäßigung
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
§ 35 |
4. Steuerermäßigung
bei Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und für
die Inanspruchnahme haushaltsnaher
Dienstleistungen
bei Aufwendungen für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse und für
die Inanspruchnahme haushaltsnaher
Dienstleistungen
§ 35a | Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen |
5. Steuerermäßigung
bei Belastung mit Erbschaftsteuer
bei Belastung mit Erbschaftsteuer
§ 35b | Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer |
VI. Steuererhebung
1. Erhebung der Einkommensteuer
§ 36 | Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer |
§ 37 | Einkommensteuer-Vorauszahlung |
§ 37a | Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte |
§ 37b | Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen |
2. Steuerabzug
vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
§ 38 | Erhebung der Lohnsteuer |
§ 38a | Höhe der Lohnsteuer |
§ 38b | Lohnsteuerklassen |
§ 39 | Lohnsteuerkarte |
§ 39a | Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag |
§ 39b | Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer |
§ 39c | Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne Lohnsteuerkarte |
§ 39d | Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer |
§ 39e | Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale |
§ 39f | Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V |
§ 40 | Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen |
§ 40a | Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte |
§ 40b | Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen |
§ 41 | Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug |
§ 41a | Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer |
§ 41b | Abschluss des Lohnsteuerabzugs |
§ 41c | Änderung des Lohnsteuerabzugs |
§§ 42 und 42a | (weggefallen) |
§ 42b | Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber |
§ 42c | (weggefallen) |
§ 42d | Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung |
§ 42e | Anrufungsauskunft |
§ 42f | Lohnsteuer-Außenprüfung |
3. Steuerabzug
vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
§ 43 | Kapitalerträge mit Steuerabzug |
§ 43a | Bemessung der Kapitalertragsteuer |
§ 43b | Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften |
§ 44 | Entrichtung der Kapitalertragsteuer |
§ 44a | Abstandnahme vom Steuerabzug |
§ 44b | Erstattung der Kapitalertragsteuer |
§ 45 | Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer |
§ 45a | Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer |
§ 45b | Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen |
§ 45c | (weggefallen) |
§ 45d | Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern |
§ 45e | Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung |
4. Veranlagung von Steuerpflichtigen
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
§ 46 | Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit |
§ 47 | (weggefallen) |
VII. Steuerabzug bei
Bauleistungen
§ 48 | Steuerabzug |
§ 48a | Verfahren |
§ 48b | Freistellungsbescheinigung |
§ 48c | Anrechnung |
§ 48d | Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen |
VIII. Besteuerung beschränkt
Steuerpflichtiger
§ 49 | Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte |
§ 50 | Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige |
§ 50a | Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen |
IX. Sonstige Vorschriften,
Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
§ 50b | Prüfungsrecht |
§ 50c | (weggefallen) |
§ 50d | Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g |
§ 50e | Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten |
§ 50f | Bußgeldvorschriften |
§ 50g | Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
§ 50h | Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft |
§ 51 | Ermächtigungen |
§ 51a | Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern |
§ 52 | Anwendungsvorschriften |
§ 52a | Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne |
§ 53 | Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 |
§ 54 | (weggefallen) |
§ 55 | Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden) |
§ 56 | Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet |
§ 57 | Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands |
§ 58 | Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben |
§§ 59 bis 61 | (weggefallen) |
X. Kindergeld
§ 62 | Anspruchsberechtigte |
§ 63 | Kinder |
§ 64 | Zusammentreffen mehrerer Ansprüche |
§ 65 | Andere Leistungen für Kinder |
§ 66 | Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum |
§ 67 | Antrag |
§ 68 | Besondere Mitwirkungspflichten |
§ 69 | Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung |
§ 70 | Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes |
§ 71 | (weggefallen) |
§ 72 | Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes |
§ 73 | (weggefallen) |
§ 74 | Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen |
§ 75 | Aufrechnung |
§ 76 | Pfändung |
§ 76a | Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld |
§ 77 | Erstattung von Kosten im Vorverfahren |
§ 78 | Übergangsregelungen |
XI. Altersvorsorgezulage
§ 79 | Zulageberechtigte |
§ 80 | Anbieter |
§ 81 | Zentrale Stelle |
§ 81a | Zuständige Stelle |
§ 82 | Altersvorsorgebeiträge |
§ 83 | Altersvorsorgezulage |
§ 84 | Grundzulage |
§ 85 | Kinderzulage |
§ 86 | Mindesteigenbeitrag |
§ 87 | Zusammentreffen mehrerer Verträge |
§ 88 | Entstehung des Anspruchs auf Zulage |
§ 89 | Antrag |
§ 90 | Verfahren |
§ 91 | Datenerhebung und Datenabgleich |
§ 92 | Bescheinigung |
§ 92a | Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung |
§ 92b | Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung |
§ 93 | Schädliche Verwendung |
§ 94 | Verfahren bei schädlicher Verwendung |
§ 95 | Beendigung der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Zulageberechtigten |
§ 96 | Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften |
§ 97 | Übertragbarkeit |
§ 98 | Rechtsweg |
§ 99 | Ermächtigung |
Anlage 1 | (zu § 4d Absatz 1) Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistungen von Unterstützungskassen |
Anlage 2 | (zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie 90/435/EWG |
Anlage 3 | (zu § 50g) |
(1) 1Natürliche
Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der
der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel,
soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes
erforscht oder ausgebeutet werden oder dieser der Energieerzeugung unter
Nutzung erneuerbarer Energien dient.
(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch
deutsche Staatsangehörige, die
- 1.
- im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
- 2.
- zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
(3) 1Auf Antrag werden auch natürliche Personen als
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder
einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, soweit sie
inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben. 2Dies
gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent
der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen
Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 nicht übersteigen; dieser Betrag ist zu kürzen,
soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen
notwendig und angemessen ist. 3Inländische
Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
nur der Höhe nach beschränkt besteuert werden dürfen, gelten hierbei als
nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend. 4Unberücksichtigt
bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte nach Satz 2 nicht der
deutschen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte, die im Ausland nicht
besteuert werden, soweit vergleichbare Einkünfte im Inland steuerfrei
sind. 5Weitere Voraussetzung ist, dass die Höhe
der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte durch
eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde
nachgewiesen wird. 6Der Steuerabzug nach § 50a
ist ungeachtet der Sätze 1 bis 4 vorzunehmen.
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen
Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich
der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig,
wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.
Fußnote
§ 1 Abs. 3 Satz 4: Zur Anwendung vgl. § 52
Abs. 1a
(1) Für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf
den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,
die nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder
die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu
behandeln sind, gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 1a und
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Folgendes:
- 1.
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Absatz 1 Nummer 1) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Voraussetzung ist, dass der Empfänger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates hat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet. 3Weitere Voraussetzung ist, dass die Besteuerung der Unterhaltszahlungen beim Empfänger durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen wird;
- 1a.
- auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Versorgungsleistungen (§ 10 Absatz 1 Nummer 1a) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Empfänger nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
- 2.
- der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland wird auf Antrag für die Anwendung des § 26 Absatz 1 Satz 1 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt. 2Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Bei Anwendung des § 1 Absatz 3 Satz 2 ist auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zu verdoppeln.
(2)
Für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1
Absatz 2, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 3 Satz 2 bis 5
erfüllen, und für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im
Sinne des § 1 Absatz 3, die die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 und 2 erfüllen und an einem ausländischen Dienstort tätig sind,
gilt die Regelung des Absatzes 1 Nummer 2 entsprechend mit der Maßgabe,
dass auf Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat des
ausländischen Dienstortes abzustellen ist.
(1) 1Der
Einkommensteuer unterliegen
- 1.
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
- 2.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
- 3.
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
- 4.
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
- 5.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen,
- 6.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
- 7.
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
(2) 1Einkünfte sind
- 1.
- bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k),
- 2.
- bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
(3)
Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3,
ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.
(4) Der
Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die
außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.
(5) 1Das Einkommen, vermindert
um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen
abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet
die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer. 2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu
versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen
Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.
(5a) Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in
den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der
Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes
Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach §
32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die
nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach §
3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.
(5b) 1Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den
vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der
Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes
Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43
Absatz 5 nicht einzubeziehen. 2Satz 1 gilt nicht
in den Fällen
- 1.
- des § 10b Absatz 1, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt, sowie
- 2.
- des § 32 Absatz 4 Satz 2, des § 32d Absatz 2 und 6, des § 33 Absatz 3 und des § 33a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2.
(6) 1Die tarifliche
Einkommensteuer, vermindert um die anzurechnenden ausländischen Steuern
und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3
und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4
Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende
Einkommensteuer. 2Wurde der Gesamtbetrag der
Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a
Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden
Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der
tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem
Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage
nach § 84 Satz 2 außer Betracht. 3Wird das
Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6
gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der
tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen.
(7)1 Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. 2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für
ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht während
eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte
Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten
Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine
Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.
Fußnote
§ 2 Abs. 2 u. 5a bis 6: Zur erstmaligen
Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2009 vgl. § 52a Abs. 2
(1) 1Negative
Einkünfte
- 1.
- aus einer in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
- 2.
- aus einer in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte,
- 3.
- a)
- aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder
- b)
- aus der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an einer Drittstaaten-Körperschaft oder aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals einer Drittstaaten-Körperschaft,
- 4.
- in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an einer Drittstaaten-Kapitalgesellschaft,
- 5.
- aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung in einem Drittstaat hat,
- 6.
- a)
- aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem Drittstaat belegen sind, oder
- b)
- aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern der Überlassende nicht nachweist, dass diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen Staat als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
- aa)
- von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
- bb)
- an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
- cc)
- insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
- c)
- aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Buchstaben a und b,
- 7.
- a)
- aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts, der Veräußerung oder Entnahme eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Anteils an
- b)
- aus der Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals,
- c)
- in den Fällen des § 17 bei einem Anteil an
(2) 1Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die
negativen Einkünfte aus einer gewerblichen Betriebsstätte in einem
Drittstaat stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die
Herstellung oder Lieferung von Waren, außer Waffen, die Gewinnung von
Bodenschätzen sowie die Bewirkung gewerblicher Leistungen zum Gegenstand
hat, soweit diese nicht in der Errichtung oder dem Betrieb von Anlagen,
die dem Fremdenverkehr dienen, oder in der Vermietung oder der
Verpachtung von Wirtschaftsgütern einschließlich der Überlassung von
Rechten, Plänen, Mustern, Verfahren, Erfahrungen und Kenntnissen
bestehen; das unmittelbare Halten einer Beteiligung von mindestens einem
Viertel am Nennkapital einer Kapitalgesellschaft, die ausschließlich
oder fast ausschließlich die vorgenannten Tätigkeiten zum Gegenstand
hat, sowie die mit dem Halten der Beteiligung in Zusammenhang stehende
Finanzierung gilt als Bewirkung gewerblicher Leistungen, wenn die
Kapitalgesellschaft weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im
Inland hat. 2Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ist
nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die in Satz 1
genannten Voraussetzungen bei der Körperschaft entweder seit ihrer
Gründung oder während der letzten fünf Jahre vor und in dem
Veranlagungszeitraum vorgelegen haben, in dem die negativen Einkünfte
bezogen werden.
(2a) 1Bei
der Anwendung der Absätze 1 und 2 sind
- 1.
- als Drittstaaten die Staaten anzusehen, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
- 2.
- Drittstaaten-Körperschaften und Drittstaaten-Kapitalgesellschaften solche, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.
Fußnote
§ 2a Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 Buchst. b: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 3 Satz 1
§ 2a Abs. 1 Satz 3 bis 5: Zur
Weiteranwendung vgl. § 52 Abs. 3 Satz 3
§ 2a Abs. 1 bis 2a: Zur Anwendung vgl. § 52
Abs. 3 Satz 2
§ 2a Abs. 3: Zur
letztmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 3 Satz 4
§ 2a Abs. 3 Satz 3, 5, 6: Zur Weiteranwendung
vgl. § 52 Abs. 3 Satz 5
§ 2a
Abs. 4: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 3 Satz 4
§ 2a Abs. 4: Zur Anwendung für die
Veranlagungszeiträume 1999 bis 2005 vgl. § 52 Abs. 3 Satz 7
§ 2a Abs. 4: Zur Anwendung für die
Veranlagungszeiträume ab 2006 vgl. § 52 Abs. 3 Satz 8
Steuerfrei sind
- 1.
- a)
- Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- b)
- Sachleistungen und Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschließlich der Sachleistungen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
- c)
- Übergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den §§ 10, 36 bis 39 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte,
- d)
- das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterstützung für im Familienhaushalt beschäftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
- 2.
- das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Winterausfallgeld, die Arbeitslosenhilfe, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das Übergangsgeld, das Unterhaltsgeld, die Eingliederungshilfe, das Überbrückungsgeld, der Gründungszuschuss, der Existenzgründungszuschuss nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz sowie das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und die übrigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz und den entsprechenden Programmen des Bundes und der Länder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur Förderung der Ausbildung oder Fortbildung der Empfänger gewährt werden, sowie Leistungen auf Grund der in § 141m Absatz 1 und § 141n Absatz 2 des Arbeitsförderungsgesetzes oder § 187 und § 208 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche, Leistungen auf Grund der in § 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 117 Absatz 4 Satz 1 oder § 134 Absatz 4, § 160 Absatz 1 Satz 1 und § 166a des Arbeitsförderungsgesetzes oder in Verbindung mit § 143 Absatz 3 oder § 198 Satz 2 Nummer 6, § 335 Absatz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche, wenn über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Arbeitslosen das Konkursverfahren, Gesamtvollstreckungsverfahren oder Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder einer der Fälle des § 141b Absatz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes oder des § 183 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, und der Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag nach § 249e Absatz 4a des Arbeitsförderungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung;
- 2a.
- die Arbeitslosenbeihilfe und die Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz;
- 2b.
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch;
- 3.
- a)
- Rentenabfindungen nach § 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 21 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- b)
- Beitragserstattungen an den Versicherten nach den §§ 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den §§ 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den §§ 75 und 117 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte und nach § 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
- c)
- Leistungen aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen,
- d)
- Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den §§ 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
- 4.
- bei Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, des Zollfahndungsdienstes, der Bereitschaftspolizei der Länder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der Länder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der Länder und Gemeinden
- a)
- der Geldwert der ihnen aus Dienstbeständen überlassenen Dienstkleidung,
- b)
- Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentschädigungen für die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und für dienstlich notwendige Kleidungsstücke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei, und der Zollfahndungsbeamten,
- c)
- im Einsatz gewährte Verpflegung oder Verpflegungszuschüsse,
- d)
- der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Heilfürsorge;
- 5.
- die Geld- und Sachbezüge sowie die Heilfürsorge, die Soldaten auf Grund des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende auf Grund des § 35 des Zivildienstgesetzes erhalten;
- 6.
- Bezüge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbeschädigte und Zivildienstbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bezüge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gewährt werden;
- 7.
- Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entschädigungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind;
- 8.
- Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden. 2Die Steuerpflicht von Bezügen aus einem aus Wiedergutmachungsgründen neu begründeten oder wieder begründeten Dienstverhältnis sowie von Bezügen aus einem früheren Dienstverhältnis, die aus Wiedergutmachungsgründen neu gewährt oder wieder gewährt werden, bleibt unberührt;
- 9.
- Erstattungen nach § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach § 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
- 10.
- Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen. 2Für Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur Höhe der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. 3Überschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten Tätigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, dürfen die mit der Tätigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
- 11.
- Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschläge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder ähnlicher Vorschriften gewährt werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass der Empfänger mit den Bezügen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet wird. 4Den Bezügen aus öffentlichen Mitteln wegen Hilfsbedürftigkeit gleichgestellt sind Beitragsermäßigungen und Prämienrückzahlungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung für nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;
- 12.
- aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bezüge, die in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz oder einer auf bundesgesetzlicher oder landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung oder von der Bundesregierung oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und als Aufwandsentschädigung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche gilt für andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen;
- 13.
- die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder. 2Die als Reisekostenvergütungen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 nicht übersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 5 sowie § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
- 14.
- Zuschüsse eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners für seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungsträger getragene Anteile (§ 249a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung;
- 15.
- (weggefallen)
- 16.
- die Vergütungen, die Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, soweit sie die beruflich veranlassten Mehraufwendungen, bei Verpflegungsmehraufwendungen die Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 und bei Familienheimfahrten mit dem eigenen oder außerhalb des Dienstverhältnisses zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug die Pauschbeträge nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 nicht übersteigen; Vergütungen zur Erstattung von Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 5 sowie § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen;
- 17.
- Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte;
- 18.
- das Aufgeld für ein an die Bank für Vertriebene und Geschädigte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach § 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsfähig war;
- 19.
- Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener;
- 20.
- die aus öffentlichen Mitteln des Bundespräsidenten aus sittlichen oder sozialen Gründen gewährten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen;
- 21.
- Zinsen aus Schuldbuchforderungen im Sinne des § 35 Absatz 1 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung;
- 22.
- der Ehrensold, der auf Grund des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), gewährt wird;
- 23.
- die Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz, dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz und dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz;
- 24.
- Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gewährt werden;
- 25.
- Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);
- 26.
- Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
- 26a.
- Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro im Jahr. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12 oder 26 gewährt wird. 3Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
- 27.
- der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bis zum Höchstbetrag von 18 407 Euro;
- 28.
- die Aufstockungsbeträge im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beiträge und Aufwendungen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des § 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschläge, die versicherungsfrei Beschäftigte im Sinne des § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bezüge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur Übernahme der Beiträge im Sinne des § 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen;
- 29.
- das Gehalt und die Bezüge,
- a)
- die die diplomatischen Vertreter ausländischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. 2Dies gilt nicht für deutsche Staatsangehörige oder für im Inland ständig ansässige Personen;
- b)
- der Berufskonsuln, der Konsulatsangehörigen und ihres Personals, soweit sie Angehörige des Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht für Personen, die im Inland ständig ansässig sind oder außerhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende Tätigkeit ausüben;
- 30.
- Entschädigungen für die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigen;
- 31.
- die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt; dasselbe gilt für eine Barablösung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barablösung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich übersteigt;
- 32.
- die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbeförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem vom Arbeitgeber gestellten Beförderungsmittel, soweit die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;
- 33.
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen;
- 34.
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genügen, soweit sie 500 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen;
- 35.
- die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG beschäftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei wären;
- 36.
- Einnahmen für Leistungen zur Grundpflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angehörigen des Pflegebedürftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des § 33 Absatz 2 gegenüber dem Pflegebedürftigen erfüllen, erbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder eine Pauschalbeihilfe nach Beihilfevorschriften für häusliche Pflege erhält;
- 37.
- der Unterhaltsbeitrag und der Maßnahmebeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, soweit sie als Zuschuss geleistet werden;
- 38.
- Sachprämien, die der Steuerpflichtige für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erhält, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einem jedermann zugänglichen planmäßigen Verfahren gewähren, soweit der Wert der Prämien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt;
- 39.
- der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. 2Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach Satz 1 ist, dass
- a)
- die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn überlassen und nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird und
- b)
- die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.
- 40.
- 40 Prozent
- a)
- der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit gehören. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist. 3Satz 1 gilt außer für Betriebsvermögensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abzüge nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
- b)
- des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Absatz 2, soweit er auf die Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,
- c)
- des Veräußerungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des § 17 Absatz 2. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden,
- d)
- der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9. 2Dies gilt für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und der Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 zweiter Halbsatz nur, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes). 3Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet,
- e)
- der Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2,
- f)
- der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Absatz 3, die neben den in § 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden,
- g)
- des Gewinns aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
- h)
- des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Satz 2,
- i)
- der Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen.
- 40a.
- 40 Prozent der Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4;
- 41.
- a)
- Gewinnausschüttungen, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Absatz 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war und der Steuerpflichtige dies nachweist; § 3c Absatz 2 gilt entsprechend;
- b)
- Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder Herabsetzung ihres Kapitals, soweit für das Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr, in dem sie bezogen werden, oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre aus einer Beteiligung an derselben ausländischen Gesellschaft Hinzurechnungsbeträge (§ 10 Absatz 2 des Außensteuergesetzes) der Einkommensteuer unterlegen haben, § 11 Absatz 1 und 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) nicht anzuwenden war, der Steuerpflichtige dies nachweist und der Hinzurechnungsbetrag ihm nicht als Gewinnanteil zugeflossen ist.
- 42.
- die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
- 43.
- der Ehrensold für Künstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen Künstlerhilfe, wenn es sich um Bezüge aus öffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bedürftigkeit des Künstlers gezahlt werden;
- 44.
- Stipendien, die unmittelbar aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden. 2Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes gegeben werden. 3Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass
- a)
- die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
- b)
- der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist;
- 45.
- die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten;
- 46.
- Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien;
- 47.
- Leistungen nach § 14a Absatz 4 und § 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes;
- 48.
- Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, soweit sie nicht nach dessen § 15 Absatz 1 Satz 2 steuerpflichtig sind;
- 49.
- laufende Zuwendungen eines früheren alliierten Besatzungssoldaten an seine im Geltungsbereich des Grundgesetzes ansässige Ehefrau, soweit sie auf diese Zuwendungen angewiesen ist;
- 50.
- die Beträge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, um sie für ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Beträge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);
- 51.
- Trinkgelder, die anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;
- 52.
- (weggefallen)
- 53.
- die Übertragung von Wertguthaben nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19. 3Von ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten;
- 54.
- Zinsen aus Entschädigungsansprüchen für deutsche Auslandsbonds im Sinne der §§ 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entschädigungsansprüche gegen den Bund oder die Länder richten. 2Das Gleiche gilt für die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den §§ 9, 10 und 14 des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den Ländern für Entschädigungsansprüche erteilt oder eingetragen werden;
- 55.
- der in den Fällen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgeführt wird. 2Satz 1 gilt auch, wenn der Übertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterstützungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterstützungskasse geleistet wird. 3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterstützungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 gehören zu den Einkünften, zu denen die Leistungen gehören würden, wenn die Übertragung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden hätte;
- 55a.
- die nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgeführte Übertragung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person. 2Die Leistungen aus diesen Anrechten gehören bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Einkünften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person gehören würden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden hätte;
- 55b.
- der nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begründung von Anrechten für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Einkünften nach den §§ 19, 20 und 22 führen würden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begründeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Einkünften nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb führen würden. 3Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person über die für die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren. 4Dies gilt nicht, wenn der Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist;
- 56.
- Zuwendungen des Arbeitgebers nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverhältnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 1 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Der in Satz 1 genannte Höchstbetrag erhöht sich ab 1. Januar 2014 auf 2 Prozent, ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die Beträge nach den Sätzen 1 und 2 sind jeweils um die nach § 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Beträge zu mindern;
- 57.
- die Beträge, die die Künstlersozialkasse zugunsten des nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von Künstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Träger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt;
- 58.
- das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder Zweckvermögen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie öffentliche Zuschüsse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus öffentlichen Haushalten gewährt werden, für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zuschüsse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten, der Zuschuss für die Wohneigentumsbildung in innerstädtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur Förderung städtebaulicher Maßnahmen;
- 59.
- die Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung erhält, soweit die Einkünfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungsüberlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung nicht überschreiten;
- 60.
- Leistungen aus öffentlichen Mitteln an Arbeitnehmer des Steinkohlen-, Pechkohlen- und Erzbergbaues, des Braunkohlentiefbaues und der Eisen- und Stahlindustrie aus Anlass von Stilllegungs-, Einschränkungs-, Umstellungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen;
- 61.
- Leistungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, § 7 Absatz 3, §§ 9, 10 Absatz 1, §§ 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
- 62.
- Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beiträge des Arbeitgebers nach den Nummern 56 und 63 handelt. 2Den Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
- a)
- für eine Lebensversicherung,
- b)
- für die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
- c)
- für eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
- 63.
- Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) vorgesehen ist, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI erfüllt werden. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um 1 800 Euro, wenn die Beiträge im Sinne des Satzes 1 auf Grund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31. Dezember 2004 erteilt wurde. 4Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 1 800 Euro vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nicht übersteigen; der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach den Sätzen 1 und 3 steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat; Kalenderjahre vor 2005 sind dabei jeweils nicht zu berücksichtigen;
- 64.
- bei Arbeitnehmern, die zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen, die Bezüge für eine Tätigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverhältnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht wird. 3Bei anderen für einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 54 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Betrag nicht übersteigt;
- 65.
- a)
- Beiträge des Trägers der Insolvenzsicherung (§ 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Ablösung von Verpflichtungen, die der Träger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegenüber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat,
- b)
- Leistungen zur Übernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in § 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten Fällen und
- c)
- der Erwerb von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer gegenüber einem Dritten im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber für die Erfüllung von Ansprüchen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegenüber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte für Wertguthaben aus einer Vereinbarung über die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt geändert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten Fällen für den Arbeitgeber einsteht.
- 66.
- Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach § 4d Absatz 3 oder § 4e Absatz 3 gestellt worden ist;
- 67.
- das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder, das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der Länder sowie Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 nach den §§ 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die Zuschläge nach den §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder den §§ 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes;
- 68.
- die Hilfen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270);
- 69.
- die von der Stiftung „Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen“ nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gewährten Leistungen;
- 70.
- die Hälfte
- a)
- der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung von Grund und Boden und Gebäuden, die am 1. Januar 2007 mindestens fünf Jahre zum Anlagevermögen eines inländischen Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gehören, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT veräußert werden,
- b)
- der Betriebsvermögensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des § 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Gebäude entstehen, wenn diese Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des § 13 Absatz 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.
- a)
- wenn der Steuerpflichtige den Betrieb veräußert oder aufgibt und der Veräußerungsgewinn nach § 34 besteuert wird,
- b)
- soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der §§ 6b und 6c Gebrauch macht,
- c)
- soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist,
- d)
- wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuzüglich der Veräußerungskosten den Veräußerungserlös oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert übersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,
- e)
- soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abzüge bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern im Sinne des Satzes 1 nach § 6b oder ähnliche Abzüge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
- f)
- wenn es sich um eine Übertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorgängen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die Übertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
- a)
- innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Gebäude veräußert,
- b)
- innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger nicht als REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird,
- c)
- die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt,
- d)
- die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet,
- e)
- das Bundeszentralamt für Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des § 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskräftig aberkannt hat.
- *)
- Gemäß Artikel 15 Absatz 80 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) wird am 1. Juli 2010 in § 3 Nummer 64 Satz 3 die Angabe „§ 54 des Bundesbesoldungsgesetzes” durch die Angabe „§ 55 des Bundesbesoldungsgesetzes” ersetzt.
Fußnote
§ 3 Nr. 13 u. 16: Zur erstmaligen Anwendung
vgl. § 52 Abs. 4a
§ 3 Nr. 26
u. 26a: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 4b
§ 3 Nr. 34: Zur erstmaligen Anwendung vgl. §
52 Abs. 4c
§ 3 Nr. 40: Zur
erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 4d
§ 3 Nr. 40: Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 3
§ 3 Nr. 40a: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 4e
§ 3 Nr. 41: Zur erstmaligen
Anwendung vgl. § 52 Abs. 4f
§ 3
Nr. 63: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 6
§ 3 Nr. 65: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 7
§ 3 Nr. 12 Satz 1 idF v. 26.7.1957: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar gem. BVerfGE v. 11.11.1998; 1999 I 370 - 2 BvL 10/95 -
-
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit
(1) Steuerfrei sind
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder
Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie
- 1.
- für Nachtarbeit 25 Prozent,
- 2.
- vorbehaltlich der Nummern 3 und 4 für Sonntagsarbeit 50 Prozent,
- 3.
- vorbehaltlich der Nummer 4 für Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent,
- 4.
- für Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai 150 Prozent
(2) 1Grundlohn ist der
laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden
regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
zusteht; er ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50
Euro anzusetzen. 2Nachtarbeit ist die Arbeit in
der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. 3Sonntagsarbeit
und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des
jeweiligen Tages. 4Die gesetzlichen Feiertage
werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften
bestimmt.
(3) Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr
aufgenommen wird, gilt abweichend von den Absätzen 1 und 2 Folgendes:
- 1.
- Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz auf 40 Prozent,
- 2.
- als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages.
(1) Ausgaben dürfen,
soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen
Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2)
1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben,
Veräußerungskosten oder Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nummer 40
zugrunde liegenden Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen oder mit
Vergütungen nach § 3 Nummer 40a in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen,
dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung
der Einkünfte nur zu 60 Prozent abgezogen werden; Entsprechendes gilt,
wenn bei der Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens
oder des Anteils am Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert mindernd zu
berücksichtigen sind. 2Satz 1 gilt auch für
Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht auf
Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind. 3§ 8b
Absatz 10 des Körperschaftsteuergesetzes gilt sinngemäß.
(3) Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben
oder Veräußerungskosten, die mit den Betriebsvermögensmehrungen oder
Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 70 in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, nur zur Hälfte
abgezogen werden.
Fußnote
§ 3c Abs. 2 Satz 1:
Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 4
(1) 1Gewinn
ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des
Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des
vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen
und vermindert um den Wert der Einlagen. 2Entnahmen
sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen
und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für
seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des
Wirtschaftsjahres entnommen hat. 3Einer Entnahme
für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des
Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des
Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts
gleich. 4Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer
Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
- einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
- 2.
- einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2) 1Der Steuerpflichtige darf
die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim
Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht;
diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz)
einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder
geändert werden kann. 2Darüber hinaus ist eine
Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem
engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach
Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den
Gewinn reicht.
(3) 1Steuerpflichtige,
die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher
zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine
Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den
Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. 2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und
Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen
vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten). 3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für
geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines
Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder
Substanzverringerung sind zu befolgen. 4Die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an
Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht
verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des
Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des
Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als
Betriebsausgaben zu berücksichtigen. 5Die
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des
Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der
Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in
besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch
den Betrieb veranlasst sind.
(4a) 1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4
nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. 2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die
Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres
übersteigen. 3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen
werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres
zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und
abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren
der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben
(Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom
Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht
abziehbaren Schuldzinsen auszugehen. 4Der sich
dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro
verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist
dem Gewinn hinzuzurechnen. 5Der Abzug von
Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt
unberührt. 6Die Sätze 1 bis 5 sind bei
Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind
Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5) 1Die folgenden
Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
- Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
- 2.
- Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. 2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. 3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
- 3.
- Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
- 4.
- Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
- 5.
- Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt
- a)
- 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro,
- b)
- weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro,
- c)
- weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro
- 6.
- Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 Satz 1 bis 6 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden. 3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 4 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen;
- 6a.
- (weggefallen)
- 6b.
- Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;
- 7.
- andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
- 8.
- von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von Organen der Europäischen Gemeinschaften festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. 2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen. 3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen. 4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
- 8a.
- Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung;
- 9.
- Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14, 17 und 18 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
- 10.
- die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. 2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen. 3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit. 4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
- 11.
- Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
- 12.
- Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden
Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6)
Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2)
sind keine Betriebsausgaben.
(7) 1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1
bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen
Betriebsausgaben aufzuzeichnen. 2Soweit diese
Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind,
dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie
nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8)
Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und
städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die
§§ 11a und 11b entsprechend.
Fußnote
§ 4 Abs. 1: Zur
erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 8b
§ 4 Abs. 3 Satz 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. §
52 Abs. 10 Satz 2 u. 3
§ 4
Abs. 5 Satz 1 Nr. 6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 12 Satz 8
§ 4 Abs. 5b: Zur erstmaligen Anwendung vgl. §
52 Abs. 12 Satz 7
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8: Mit GG insoweit vereinbar, als der auf die Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils entfallende Teil der Geldbuße vom Abzug als Betriebsausgabe ausgeschlossen ist, BVerfGE v. 23.1.1990 (1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87)
(1) 1Bei
Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden ist der Gewinn nach dem
Wirtschaftsjahr zu ermitteln. 2Wirtschaftsjahr
ist
- 1.
- bei Land- und Forstwirten der Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni. 2Durch Rechtsverordnung kann für einzelne Gruppen von Land- und Forstwirten ein anderer Zeitraum bestimmt werden, wenn das aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist;
- 2.
- bei Gewerbetreibenden, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, der Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. 2Die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird;
- 3.
- bei anderen Gewerbetreibenden das Kalenderjahr. 2Sind sie gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte, so können sie mit Zustimmung des Finanzamts den nach Nummer 1 maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führen und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machen.
(2) Bei
Land- und Forstwirten und bei Gewerbetreibenden, deren Wirtschaftsjahr
vom Kalenderjahr abweicht, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
oder aus Gewerbebetrieb bei der Ermittlung des Einkommens in folgender
Weise zu berücksichtigen:
- 1.
- Bei Land- und Forstwirten ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr beginnt, und auf das Kalenderjahr, in dem das Wirtschaftsjahr endet, entsprechend dem zeitlichen Anteil aufzuteilen. 2Bei der Aufteilung sind Veräußerungsgewinne im Sinne des § 14 auszuscheiden und dem Gewinn des Kalenderjahres hinzuzurechnen, in dem sie entstanden sind;
- 2.
- bei Gewerbetreibenden gilt der Gewinn des Wirtschaftsjahres als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
1Der
Versicherungsanspruch aus einer Direktversicherung, die von einem
Steuerpflichtigen aus betrieblichem Anlass abgeschlossen wird, ist dem
Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, soweit am
Schluss des Wirtschaftsjahres hinsichtlich der Leistungen des
Versicherers die Person, auf deren Leben die Lebensversicherung
abgeschlossen ist, oder ihre Hinterbliebenen bezugsberechtigt sind. 2Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige die
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen hat,
sofern er sich der bezugsberechtigten Person gegenüber schriftlich
verpflichtet, sie bei Eintritt des Versicherungsfalls so zu stellen, als
ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre.
(1) 1Zuwendungen
an eine Pensionskasse dürfen von dem Unternehmen, das die Zuwendungen
leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden,
soweit sie auf einer in der Satzung oder im Geschäftsplan der Kasse
festgelegten Verpflichtung oder auf einer Anordnung der
Versicherungsaufsichtsbehörde beruhen oder der Abdeckung von
Fehlbeträgen bei der Kasse dienen. 2Soweit die
allgemeinen Versicherungsbedingungen und die fachlichen
Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Absatz 3 Nummer 2 Halbsatz 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht zum Geschäftsplan gehören, gelten
diese als Teil des Geschäftsplans.
(2)
Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht
abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom
Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht
betrieblich veranlasst wären.
(1) 1Zuwendungen
an eine Unterstützungskasse dürfen von dem Unternehmen, das die
Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen
werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen
unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und
sie die folgenden Beträge nicht übersteigen:
- 1.
- bei Unterstützungskassen, die lebenslänglich laufende Leistungen gewähren:
- a)
- das Deckungskapital für die laufenden Leistungen nach der dem Gesetz als Anlage 1 beigefügten Tabelle. 2Leistungsempfänger ist jeder ehemalige Arbeitnehmer des Trägerunternehmens, der von der Unterstützungskasse Leistungen erhält; soweit die Kasse Hinterbliebenenversorgung gewährt, ist Leistungsempfänger der Hinterbliebene eines ehemaligen Arbeitnehmers des Trägerunternehmens, der von der Kasse Leistungen erhält. 3Dem ehemaligen Arbeitnehmer stehen andere Personen gleich, denen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass ihrer ehemaligen Tätigkeit für das Trägerunternehmen zugesagt worden sind;
- b)
- in jedem Wirtschaftsjahr für jeden Leistungsanwärter,
- aa)
- wenn die Kasse nur Invaliditätsversorgung oder nur Hinterbliebenenversorgung gewährt, jeweils 6 Prozent,
- bb)
- wenn die Kasse Altersversorgung mit oder ohne Einschluss von Invaliditätsversorgung oder Hinterbliebenenversorgung gewährt, 25 Prozent
- c)
- den Betrag des Beitrages, den die Kasse an einen Versicherer zahlt, soweit sie sich die Mittel für ihre Versorgungsleistungen, die der Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger nach den Verhältnissen am Schluss des Wirtschaftsjahres der Zuwendung erhalten kann, durch Abschluss einer Versicherung verschafft. 2Bei Versicherungen für einen Leistungsanwärter ist der Abzug des Beitrages nur zulässig, wenn der Leistungsanwärter die in Buchstabe b Satz 2 und 5 genannten Voraussetzungen erfüllt, die Versicherung für die Dauer bis zu dem Zeitpunkt abgeschlossen ist, für den erstmals Leistungen der Altersversorgung vorgesehen sind, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Leistungsanwärter das 55. Lebensjahr vollendet hat, und während dieser Zeit jährlich Beiträge gezahlt werden, die der Höhe nach gleich bleiben oder steigen. 3Das Gleiche gilt für Leistungsanwärter, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Leistungen der Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, für Leistungen der Altersversorgung unter der Voraussetzung, dass die Leistungsanwartschaft bereits unverfallbar ist. 4Ein Abzug ist ausgeschlossen, wenn die Ansprüche aus der Versicherung der Sicherung eines Darlehens dienen. 5Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vor, sind die Zuwendungen nach den Buchstaben a und b in dem Verhältnis zu vermindern, in dem die Leistungen der Kasse durch die Versicherung gedeckt sind;
- d)
- den Betrag, den die Kasse einem Leistungsanwärter im Sinne des Buchstabens b Satz 2 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls als Abfindung für künftige Versorgungsleistungen gewährt, den Übertragungswert nach § 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes oder den Betrag, den sie an einen anderen Versorgungsträger zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung übernommen hat.
- 2.
- bei Kassen, die keine lebenslänglich laufenden Leistungen gewähren, für jedes Wirtschaftsjahr 0,2 Prozent der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens, mindestens jedoch den Betrag der von der Kasse in einem Wirtschaftsjahr erbrachten Leistungen, soweit dieser Betrag höher ist als die in den vorangegangenen fünf Wirtschaftsjahren vorgenommenen Zuwendungen abzüglich der in dem gleichen Zeitraum erbrachten Leistungen. 2Diese Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Vermögen der Kasse am Schluss des Wirtschaftsjahres das zulässige Kassenvermögen übersteigt. 3Als zulässiges Kassenvermögen kann 1 Prozent der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssumme der letzten drei Jahre angesetzt werden. 4Hat die Kasse bereits 10 Wirtschaftsjahre bestanden, darf das zulässige Kassenvermögen zusätzlich die Summe der in den letzten zehn Wirtschaftsjahren gewährten Leistungen nicht übersteigen. 5Für die Bewertung des Vermögens der Kasse gilt Nummer 1 Satz 3 entsprechend. 6Bei der Berechnung der Lohn- und Gehaltssumme des Trägerunternehmens sind Löhne und Gehälter von Personen, die von der Kasse keine nicht lebenslänglich laufenden Leistungen erhalten können, auszuscheiden.
(2) 1Zuwendungen
im Sinne des Absatzes 1 sind von dem Trägerunternehmen in dem
Wirtschaftsjahr als Betriebsausgaben abzuziehen, in dem sie geleistet
werden. 2Zuwendungen, die bis zum Ablauf eines
Monats nach Aufstellung oder Feststellung der Bilanz des
Trägerunternehmens für den Schluss eines Wirtschaftsjahres geleistet
werden, können von dem Trägerunternehmen noch für das abgelaufene
Wirtschaftsjahr durch eine Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt
werden. 3Übersteigen die in einem Wirtschaftsjahr
geleisteten Zuwendungen die nach Absatz 1 abzugsfähigen Beträge, so
können die übersteigenden Beträge im Wege der Rechnungsabgrenzung auf
die folgenden drei Wirtschaftsjahre vorgetragen und im Rahmen der für
diese Wirtschaftsjahre abzugsfähigen Beträge als Betriebsausgaben
behandelt werden. 4§ 5 Absatz 1 Satz 2 ist nicht
anzuwenden.
(3) 1Abweichend
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d und Absatz 2 können auf
Antrag die insgesamt erforderlichen Zuwendungen an die
Unterstützungskasse für den Betrag, den die Kasse an einen Pensionsfonds
zahlt, der eine ihr obliegende Versorgungsverpflichtung ganz oder
teilweise übernommen hat, nicht im Wirtschaftsjahr der Zuwendung,
sondern erst in den dem Wirtschaftsjahr der Zuwendung folgenden zehn
Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abgezogen
werden. 2Der Antrag ist unwiderruflich; der
jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden.
Fußnote
§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1: Zur
erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 12a
§ 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b
Satz 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 12a
(1) Beiträge an einen
Pensionsfonds im Sinne des § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
dürfen von dem Unternehmen, das die Beiträge leistet
(Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie
auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von
Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen.
(2)
Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben nicht
abgezogen werden, soweit die Leistungen des Fonds, wenn sie vom
Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht
betrieblich veranlasst wären.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die insgesamt
erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur teilweisen oder
vollständigen Übernahme einer bestehenden Versorgungsverpflichtung oder
Versorgungsanwartschaft durch den Pensionsfonds erst in den dem
Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren
gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abziehen. 2Der
Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den
Antrag gebunden. 3Ist eine Pensionsrückstellung
nach § 6a gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Leistungen an den Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr
der Übertragung in Höhe der aufgelösten Rückstellung als
Betriebsausgaben abgezogen werden können; der die aufgelöste
Rückstellung übersteigende Betrag ist in den dem Wirtschaftsjahr der
Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als
Betriebsausgaben abzuziehen. 4Satz 3 gilt
entsprechend, wenn es im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den
Pensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer Unterstützungskasse an den
Arbeitgeber kommt.
-
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 3
(1) 1Ein
unbeschränkt Steuerpflichtiger kann in Höhe des Unterschiedsbetrags
zwischen dem Buchwert und dem nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter
Halbsatz anzusetzenden Wert eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens
auf Antrag einen Ausgleichsposten bilden, soweit das Wirtschaftsgut
infolge seiner Zuordnung zu einer Betriebsstätte desselben
Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 als entnommen gilt. 2Der
Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut getrennt auszuweisen. 3Das Antragsrecht kann für jedes Wirtschaftsjahr nur
einheitlich für sämtliche Wirtschaftsgüter ausgeübt werden. 4Der Antrag ist unwiderruflich. 5Die
Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bleiben unberührt.
(2) 1Der Ausgleichsposten ist
im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden
Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen. 2Er ist in vollem Umfang gewinnerhöhend aufzulösen,
- 1.
- wenn das als entnommen geltende Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen ausscheidet,
- 2.
- wenn das als entnommen geltende Wirtschaftsgut aus der Besteuerungshoheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausscheidet oder
- 3.
- wenn die stillen Reserven des als entnommen geltenden Wirtschaftsguts im Ausland aufgedeckt werden oder in entsprechender Anwendung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts hätten aufgedeckt werden müssen.
(3) 1Wird die Zuordnung eines
Wirtschaftsguts zu einer anderen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des
Absatzes 1 innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer, spätestens jedoch
vor Ablauf von fünf Jahren nach Änderung der Zuordnung, aufgehoben, ist
der für dieses Wirtschaftsgut gebildete Ausgleichsposten ohne
Auswirkungen auf den Gewinn aufzulösen und das Wirtschaftsgut mit den
fortgeführten Anschaffungskosten, erhöht um zwischenzeitlich
gewinnerhöhend berücksichtigte Auflösungsbeträge im Sinne der Absätze 2
und 5 Satz 2 und um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückführungswert
und dem Buchwert im Zeitpunkt der Rückführung, höchstens jedoch mit dem
gemeinen Wert, anzusetzen. 2Die Aufhebung der
geänderten Zuordnung ist ein Ereignis im Sinne des § 175 Absatz 1 Nummer
2 der Abgabenordnung.
(4) 1Die
Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung bei der Ermittlung des
Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben gemäß § 4
Absatz 3. 2Wirtschaftsgüter, für die ein
Ausgleichsposten nach Absatz 1 gebildet worden ist, sind in ein laufend
zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 3Der
Steuerpflichtige hat darüber hinaus Aufzeichnungen zu führen, aus denen
die Bildung und Auflösung der Ausgleichsposten hervorgeht. 4Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 2 und 3 sind der
Steuererklärung beizufügen.
(5) 1Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, der
zuständigen Finanzbehörde die Entnahme oder ein Ereignis im Sinne des
Absatzes 2 unverzüglich anzuzeigen. 2Kommt der
Steuerpflichtige dieser Anzeigepflicht, seinen Aufzeichnungspflichten
nach Absatz 4 oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des §
90 der Abgabenordnung nicht nach, ist der Ausgleichsposten dieses
Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzulösen.
(1) 1Zinsaufwendungen
eines Betriebs sind abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus
nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA. 2Das
verrechenbare EBITDA ist 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um
die nach § 6 Absatz 2 Satz 1 abzuziehenden, nach § 6 Absatz 2a Satz 2
gewinnmindernd aufzulösenden und nach § 7 abgesetzten Beträge erhöhten
und um die Zinserträge verminderten maßgeblichen Gewinns. 3Soweit das verrechenbare EBITDA die um die
Zinserträge geminderten Zinsaufwendungen des Betriebs übersteigt, ist es
in die folgenden fünf Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag);
ein EBITDA-Vortrag entsteht nicht in Wirtschaftsjahren, in denen Absatz 2
die Anwendung von Absatz 1 Satz 1 ausschließt. 4Zinsaufwendungen,
die nach Satz 1 nicht abgezogen werden können, sind bis zur Höhe der
EBITDA-Vorträge aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren abziehbar und
mindern die EBITDA-Vorträge in ihrer zeitlichen Reihenfolge. 5Danach verbleibende nicht abziehbare Zinsaufwendungen
sind in die folgenden Wirtschaftsjahre vorzutragen (Zinsvortrag). 6Sie erhöhen die Zinsaufwendungen dieser
Wirtschaftsjahre, nicht aber den maßgeblichen Gewinn.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn
- a)
- der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag der Zinserträge übersteigt, weniger als drei Millionen Euro beträgt,
- b)
- der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört oder
- c)
- der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegangenen Abschlussstichtages gleich hoch oder höher ist als die des Konzerns (Eigenkapitalvergleich). 2Ein Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns um bis zu zwei Prozentpunkte ist unschädlich.3Eigenkapitalquote ist das Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme; sie bemisst sich nach dem Konzernabschluss, der den Betrieb umfasst, und ist für den Betrieb auf der Grundlage des Jahresabschlusses oder Einzelabschlusses zu ermitteln. 4Wahlrechte sind im Konzernabschluss und im Jahresabschluss oder Einzelabschluss einheitlich auszuüben; bei gesellschaftsrechtlichen Kündigungsrechten ist insoweit mindestens das Eigenkapital anzusetzen, das sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ergeben würde. 5Bei der Ermittlung der Eigenkapitalquote des Betriebs ist das Eigenkapital um einen im Konzernabschluss enthaltenen Firmenwert, soweit er auf den Betrieb entfällt, und um die Hälfte von Sonderposten mit Rücklagenanteil (§ 273 des Handelsgesetzbuchs) zu erhöhen sowie um das Eigenkapital, das keine Stimmrechte vermittelt – mit Ausnahme von Vorzugsaktien –, die Anteile an anderen Konzerngesellschaften und um Einlagen der letzten sechs Monate vor dem maßgeblichen Abschlussstichtag, soweit ihnen Entnahmen oder Ausschüttungen innerhalb der ersten sechs Monate nach dem maßgeblichen Abschlussstichtag gegenüberstehen, zu kürzen. 6Die Bilanzsumme ist um Kapitalforderungen zu kürzen, die nicht im Konzernabschluss ausgewiesen sind und denen Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 in mindestens gleicher Höhe gegenüberstehen. 7Sonderbetriebsvermögen ist dem Betrieb der Mitunternehmerschaft zuzuordnen, soweit es im Konzernvermögen enthalten ist.8Die für den Eigenkapitalvergleich maßgeblichen Abschlüsse sind einheitlich nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) zu erstellen. 9Hiervon abweichend können Abschlüsse nach dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verwendet werden, wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS zu erstellen und offen zu legen ist und für keines der letzten fünf Wirtschaftsjahre ein Konzernabschluss nach den IFRS erstellt wurde; nach den Generally Accepted Accounting Principles der Vereinigten Staaten von Amerika (US-GAAP) aufzustellende und offen zu legende Abschlüsse sind zu verwenden, wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS oder dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu erstellen und offen zu legen ist. 10Der Konzernabschluss muss den Anforderungen an die handelsrechtliche Konzernrechnungslegung genügen oder die Voraussetzungen erfüllen, unter denen ein Abschluss nach den §§ 291 und 292 des Handelsgesetzbuchs befreiende Wirkung hätte. 11Wurde der Jahresabschluss oder Einzelabschluss nicht nach denselben Rechnungslegungsstandards wie der Konzernabschluss aufgestellt, ist die Eigenkapitalquote des Betriebs in einer Überleitungsrechnung nach den für den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsstandards zu ermitteln. 12Die Überleitungsrechnung ist einer prüferischen Durchsicht zu unterziehen. 13Auf Verlangen der Finanzbehörde ist der Abschluss oder die Überleitungsrechnung des Betriebs durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, der die Voraussetzungen des § 319 des Handelsgesetzbuchs erfüllt.14Ist ein dem Eigenkapitalvergleich zugrunde gelegter Abschluss unrichtig und führt der zutreffende Abschluss zu einer Erhöhung der nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen, ist ein Zuschlag entsprechend § 162 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung festzusetzen. 15Bemessungsgrundlage für den Zuschlag sind die nach Absatz 1 nicht abziehbaren Zinsaufwendungen. 16§ 162 Absatz 4 Satz 4 bis 6 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
(3)
1Maßgeblicher Gewinn ist der nach den
Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1 ermittelte
steuerpflichtige Gewinn. 2Zinsaufwendungen sind
Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn gemindert
haben. 3Zinserträge sind Erträge aus
Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben. 4Die Auf- und Abzinsung unverzinslicher oder niedrig
verzinslicher Verbindlichkeiten oder Kapitalforderungen führen ebenfalls
zu Zinserträgen oder Zinsaufwendungen. 5Ein
Betrieb gehört zu einem Konzern, wenn er nach dem für die Anwendung des
Absatzes 2 Satz 1 Buchstabe c zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandard
mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder werden
könnte. 6Ein Betrieb gehört für Zwecke des
Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine Finanz- und
Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich
bestimmt werden kann.
(4) 1Der
EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag sind gesondert festzustellen. 2Zuständig ist das für die gesonderte Feststellung des
Gewinns und Verlusts der Gesellschaft zuständige Finanzamt, im Übrigen
das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 3§
10d Absatz 4 gilt sinngemäß. 4Feststellungsbescheide
sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 1
festzustellenden Beträge ändern.
(5) 1Bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs gehen ein
nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter Zinsvortrag
unter. 2Scheidet ein Mitunternehmer aus einer
Gesellschaft aus, gehen der EBITDA-Vortrag und der Zinsvortrag anteilig
mit der Quote unter, mit der der ausgeschiedene Gesellschafter an der
Gesellschaft beteiligt war. 3§ 8c des
Körperschaftsteuergesetzes ist auf den Zinsvortrag einer Gesellschaft
entsprechend anzuwenden, soweit an dieser unmittelbar oder mittelbar
eine Körperschaft als Mitunternehmer beteiligt ist.
Fußnote
§ 4h: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52
Abs. 12d
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden
(1) 1Bei
Gewerbetreibenden, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet
sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die
ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse
machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen
anzusetzen (§ 4 Absatz 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen
Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist, es sei denn, im
Rahmen der Ausübung eines steuerlichen Wahlrechts wird oder wurde ein
anderer Ansatz gewählt. 2Voraussetzung für die
Ausübung steuerlicher Wahlrechte ist, dass die Wirtschaftsgüter, die
nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen
Gewinnermittlung ausgewiesen werden, in besondere, laufend zu führende
Verzeichnisse aufgenommen werden. 3In den
Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten
steuerlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen
nachzuweisen.
(1a) 1Posten
der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet
werden. 2Die Ergebnisse der in der
handelsrechtlichen Rechnungslegung zur Absicherung
finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeten Bewertungseinheiten sind auch
für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich.
(2) Für immaterielle Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich
erworben wurden.
(2a) Für Verpflichtungen,
die nur zu erfüllen sind, soweit künftig Einnahmen oder Gewinne
anfallen, sind Verbindlichkeiten oder Rückstellungen erst anzusetzen,
wenn die Einnahmen oder Gewinne angefallen sind.
(3) 1Rückstellungen wegen
Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte dürfen
erst gebildet werden, wenn
- 1.
- der Rechtsinhaber Ansprüche wegen der Rechtsverletzung geltend gemacht hat oder
- 2.
- mit einer Inanspruchnahme wegen der Rechtsverletzung ernsthaft zu rechnen ist.
(4) Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer
Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums dürfen nur gebildet werden,
wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat, das
Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15
Jahren voraussetzt, die Zusage schriftlich erteilt ist und soweit der
Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31. Dezember 1992
erwirbt.
(4a) 1Rückstellungen
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet
werden. 2Das gilt nicht für Ergebnisse nach
Absatz 1a Satz 2.
(4b) 1Rückstellungen
für Aufwendungen, die in künftigen Wirtschaftsjahren als Anschaffungs-
oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts zu aktivieren sind, dürfen
nicht gebildet werden. 2Rückstellungen für die
Verpflichtung zur schadlosen Verwertung radioaktiver Reststoffe sowie
ausgebauter oder abgebauter radioaktiver Anlagenteile dürfen nicht
gebildet werden, soweit Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung
oder Verarbeitung von Kernbrennstoffen stehen, die aus der Aufarbeitung
bestrahlter Kernbrennstoffe gewonnen worden sind und keine radioaktiven
Abfälle darstellen.
(5) 1Als
Rechnungsabgrenzungsposten sind nur anzusetzen
- 1.
- auf der Aktivseite Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen;
- 2.
- auf der Passivseite Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.
- 1.
- als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen,
- 2.
- als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf am Abschlussstichtag auszuweisende Anzahlungen.
(6) Die Vorschriften über die Entnahmen und die
Einlagen, über die Zulässigkeit der Bilanzänderung, über die
Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für
Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.
Fußnote
§ 5 Abs. 1a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. §
52 Abs. 12e
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr
(1) 1Anstelle
der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ist bei einem
Gewerbebetrieb mit Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf
den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf
unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem
Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung dieser
Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird. 2Der
im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für
jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils
volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl)
0,92 Euro | bei einer Tonnage bis zu 1 000 Nettotonnen, |
0,69 Euro | für die 1 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10 000 Nettotonnen, |
0,46 Euro | für die 10 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25 000 Nettotonnen, |
0,23 Euro | für die 25 000 Nettotonnen übersteigende Tonnage. |
(2) 1Handelsschiffe werden im
internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte
Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen
Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr
überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder
zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder
zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.
2Zum Betrieb von Handelsschiffen im
internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom
Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem
Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und
Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der
unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter. 3Der
Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur
dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn
gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen
Verkehr betrieben werden. 4Sind gecharterte
Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister
eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im
Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das
Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr
betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der
Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der
Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen. 5Dem
Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist
gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in
einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem
Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum
Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt
werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) 1Der Antrag auf Anwendung
der Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) mit
Wirkung ab Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen. 2Vor
Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind
in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig
noch verrechenbar. 3Bereits erlassene
Steuerbescheide sind insoweit zu ändern. 4Das
gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die
Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für
den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach
Absatz 1 ermittelt wird. 5Wird der Antrag auf
Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs
(Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr
gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn
Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet. 6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar. 7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung
nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag
stellt, zehn Jahre gebunden. 8Nach Ablauf dieses
Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden
Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen. 9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen
Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des
Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre
gebunden.
(4) 1Zum
Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung des
Absatzes 1 vorangeht (Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das
unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in ein
besonderes Verzeichnis aufzunehmen. 2Der
Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des §
15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einheitlich festzustellen. 3Der
Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:
- 1.
- in den dem letzten Jahr der Anwendung des Absatzes 1 folgenden fünf Wirtschaftsjahren jeweils in Höhe von mindestens einem Fünftel,
- 2.
- in dem Jahr, in dem das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen ausscheidet oder in dem es nicht mehr unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient,
- 3.
- in dem Jahr des Ausscheidens eines Gesellschafters hinsichtlich des auf ihn entfallenden Anteils.
(4a) 1Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an die Stelle des
Steuerpflichtigen die Gesellschaft. 2Der nach
Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem
Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen. 3Vergütungen
im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 sind
hinzuzurechnen.
(5) 1Gewinne
nach Absatz 1 umfassen auch Einkünfte nach § 16. 2§§
34, 34c Absatz 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden. 3Rücklagen
nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach
Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in
Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Absatz 1 sind
nach Maßgabe des § 7g Absatz 3 rückgängig zu machen. 4Für
die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelte
Gewinn zugrunde zu legen.
(6) In der Bilanz
zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet
wird, ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert
anzusetzen.
Fußnote
§ 5a Abs. 5 Satz 3:
Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 15 Satz 5 u. 6
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen
(1) 1Wird
der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a ermittelt, so ist der
Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den
steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder
Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften
anzupassen und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung zu übermitteln. 3Der
Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften
entsprechende Bilanz nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung übermitteln. 4§ 150 Absatz 7
der Abgabenordnung gilt entsprechend. 5Im Fall
der Eröffnung des Betriebs sind die Sätze 1 bis 4 für den Inhalt der
Eröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.
(2)
1Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur
Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung
verzichten. 2§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung
gilt entsprechend.
Fußnote
§ 5b: Zur erstmaligen
Anwendung vgl. § 52 Abs. 15a
(1) Für die Bewertung
der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als
Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
- 1.
- Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. 3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. 4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.
- 1a.
- Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten). 2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
- 2.
- Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. 2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. 3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend.
- 2a.
- Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht. 2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres. 3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden.
- 2b.
- Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten. 2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
- 3.
- Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen und mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen. 2Ausgenommen von der Abzinsung sind Verbindlichkeiten, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Verbindlichkeiten, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
- 3a.
- Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen:
- a)
- bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird;
- b)
- Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten;
- c)
- künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen;
- d)
- Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln. 2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden. 3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre;
- e)
- Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; Nummer 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend. 3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und
- f)
- bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- 4.
- Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 ist die Entnahme mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. 3Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 4Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden. 5Satz 4 gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.
- 5.
- Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut
- a)
- innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist,
- b)
- ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder
- c)
- ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 ist.
- 5a.
- In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 7 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
- 6.
- Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden.
- 7.
- Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2) 1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der
nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von
abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer
selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der
Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen
werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um
einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach
Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne
Wirtschaftsgut 410 Euro nicht übersteigen. 2Ein
Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach
seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den
Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander
abgestimmt sind. 3Das gilt auch, wenn das
Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in
einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann. 4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert
150 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung,
Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des
Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach
Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein
besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn
diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(2a) 1Abweichend von Absatz 2
Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des
Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des
Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten
gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1),
oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für
das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro, aber nicht 1 000 Euro
übersteigen. 2Der Sammelposten ist im
Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit
jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen. 3Scheidet
ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus,
wird der Sammelposten nicht vermindert. 4Die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5
bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung
fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder
Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller
Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen
Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6
an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 150 Euro
nicht übersteigen. 5Die Sätze 1 bis 3 sind für
alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder
eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.
(3) 1Wird ein Betrieb, ein
Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb
unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des
bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit
den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die
Gewinnermittlung ergeben; dies gilt auch bei der unentgeltlichen
Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen
sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines
Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person. 2Satz
1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber
(Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen
derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der
Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen
Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. 3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten
Werte gebunden.
(4) Wird ein einzelnes
Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 7)
unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen
übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen
als Anschaffungskosten.
(5) 1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem
Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben
Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert
anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung
ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. 2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem
eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen
Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt
sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen
desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften. 3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
- 1.
- unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt,
- 2.
- unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder
- 3.
- unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
(6) 1Wird ein einzelnes
Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die
Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen
Wirtschaftsguts. 2Erfolgt die Übertragung im Wege
der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der
Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten
Wirtschaftsguts. 3In den Fällen des Absatzes 1
Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne
des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts. 4Absatz
5 bleibt unberührt.
(7) Im Fall des § 4
Absatz 3 sind bei der Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung die sich bei Anwendung der Absätze 3 bis 6
ergebenden Werte als Anschaffungskosten zugrunde zu legen.
Fußnote
§ 6 Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. §
52 Abs. 16 Satz 1 bis 5
§ 6
Abs. 1 Nr. 1a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 16 Satz 7 bis 9
§ 6 Abs. 1 Nr. 2b u. 3a Buchst. f: Zur
erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 16 Satz 10
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2: Zur erstmaligen
Anwendung vgl. § 52 Abs. 16 Satz 11
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6: Zur Anwendung vgl. §
52 Abs. 16 Satz 12 u. 13
§ 6
Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c: Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 5
§ 6 Abs. 2 u. 2a: Zur erstmaligen Anwendung
vgl. § 52 Abs. 16 Satz 14
§ 6
Abs. 5 Satz 3 bis 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 16a Satz 1
§ 6 Abs. 5 Satz 6: Zur
erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 16a Satz 2
§ 6 Abs. 6 Satz 2 u. 3: Zur erstmaligen
Anwendung vgl. § 52 Abs. 16 Satz 15
(1) Für eine
Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur
gebildet werden, wenn und soweit
- 1.
- der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,
- 2.
- die Pensionszusage keine Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vorsieht und keinen Vorbehalt enthält, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und
- 3.
- die Pensionszusage schriftlich erteilt ist; die Pensionszusage muss eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten.
(2) Eine Pensionsrückstellung darf erstmals gebildet
werden
- 1.
- vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch für das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 27. Lebensjahr vollendet oder für das Wirtschaftsjahr, in dessen Verlauf die Pensionsanwartschaft gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbar wird,
- 2.
- nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.
(3)
1Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit
dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. 2Als Teilwert einer Pensionsverpflichtung gilt
- 1.
- vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig gleich bleibender Jahresbeträge, bei einer Entgeltumwandlung im Sinne von § 1 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes mindestens jedoch der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres. 2Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, dass am Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die künftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag ergibt. 3Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. 4Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres, die hinsichtlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs ungewiss sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst zu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. 5Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhältnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu behandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. 6Hat das Dienstverhältnis schon vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirtschaftsjahres begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 27. Lebensjahr vollendet; in diesem Fall gilt für davor liegende Wirtschaftsjahre als Teilwert der Barwert der gemäß den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes unverfallbaren künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres;
- 2.
- nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluss des Wirtschaftsjahres; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.
(4) 1Eine Pensionsrückstellung
darf in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem
Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und
am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. 2Soweit der Unterschiedsbetrag auf der erstmaligen
Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen
beruht, kann er nur auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig
verteilt der Pensionsrückstellung zugeführt werden; Entsprechendes gilt
beim Wechsel auf andere biometrische Rechnungsgrundlagen. 3In dem Wirtschaftsjahr, in dem mit der Bildung einer
Pensionsrückstellung frühestens begonnen werden darf (Erstjahr), darf
die Rückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am
Schluss des Wirtschaftsjahres gebildet werden; diese Rückstellung kann
auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig
verteilt werden. 4Erhöht sich in einem
Wirtschaftsjahr gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr der
Barwert der künftigen Pensionsleistungen um mehr als 25 Prozent, so kann
die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der
Pensionsrückstellung auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden folgenden
Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. 5Am
Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis des
Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft
endet oder der Versorgungsfall eintritt, darf die Pensionsrückstellung
stets bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet
werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige Erhöhung der
Pensionsrückstellung kann auf dieses Wirtschaftsjahr und die beiden
folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden. 6Satz
2 gilt in den Fällen der Sätze 3 bis 5 entsprechend.
(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn der
Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in einem anderen
Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.
Fußnote
§ 6a Abs. 2 Nr. 1 u. Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz
6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 17
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
(1) 1Steuerpflichtige,
die
Grund und Boden,
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,
Gebäude oder Binnenschiffe
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. 2Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
Grund und Boden,
Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,
Gebäude oder Binnenschiffe
veräußern, können im Wirtschaftsjahr der Veräußerung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt worden sind, einen Betrag bis zur Höhe des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns abziehen. 2Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
- 1.
- Grund und Boden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
- 2.
- Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Aufwuchs zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehört,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder der Veräußerung von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
- 3.
- Gebäuden,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist, oder
- 4.
- Binnenschiffen,soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.
(2)
1Gewinn im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist der
Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten
den Buchwert übersteigt, mit dem das veräußerte Wirtschaftsgut im
Zeitpunkt der Veräußerung anzusetzen gewesen wäre. 2Buchwert
ist der Wert, mit dem ein Wirtschaftsgut nach § 6 anzusetzen ist.
(3) 1Soweit Steuerpflichtige
den Abzug nach Absatz 1 nicht vorgenommen haben, können sie im
Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde
Rücklage bilden. 2Bis zur Höhe dieser Rücklage
können sie von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in Absatz 1
Satz 2 bezeichneten Wirtschaftsgüter, die in den folgenden vier
Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt worden sind, im
Wirtschaftsjahr ihrer Anschaffung oder Herstellung einen Betrag unter
Berücksichtigung der Einschränkungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4
abziehen. 3Die Frist von vier Jahren verlängert
sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer
Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage
folgenden Wirtschaftsjahres begonnen worden ist. 4Die
Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags gewinnerhöhend aufzulösen.
5Ist eine Rücklage am Schluss des vierten auf
ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in
diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen, soweit nicht ein Abzug von
den Herstellungskosten von Gebäuden in Betracht kommt, mit deren
Herstellung bis zu diesem Zeitpunkt begonnen worden ist; ist die
Rücklage am Schluss des sechsten auf ihre Bildung folgenden
Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt
gewinnerhöhend aufzulösen.
(4) 1Voraussetzung für die Anwendung der Absätze 1 und 3
ist, dass
- 1.
- der Steuerpflichtige den Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermittelt,
- 2.
- die veräußerten Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben,
- 3.
- die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehören,
- 4.
- der bei der Veräußerung entstandene Gewinn bei der Ermittlung des im Inland steuerpflichtigen Gewinns nicht außer Ansatz bleibt und
- 5.
- der Abzug nach Absatz 1 und die Bildung und Auflösung der Rücklage nach Absatz 3 in der Buchführung verfolgt werden können.
(5) An die Stelle der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne des Absatzes 1 tritt in
den Fällen, in denen das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr vor der
Veräußerung angeschafft oder herstellt worden ist, der Buchwert am
Schluss des Wirtschaftsjahres der Anschaffung oder Herstellung.
(6) 1Ist ein Betrag nach
Absatz 1 oder 3 abgezogen worden, so tritt für die Absetzungen für
Abnutzung oder Substanzverringerung oder in den Fällen des § 6 Absatz 2
und Absatz 2a im Wirtschaftsjahr des Abzugs der verbleibende Betrag an
die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2In
den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 sind die um den
Abzugsbetrag nach Absatz 1 oder 3 geminderten Anschaffungs- oder
Herstellungskosten maßgebend.
(7) Soweit
eine nach Absatz 3 Satz 1 gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst
wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach Absatz 3 abgezogen wird,
ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst
wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden
hat, um 6 Prozent des aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen.
(8) 1Werden Wirtschaftsgüter
im Sinne des Absatzes 1 zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von
städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in
Satz 3 bezeichneten Erwerber übertragen, sind die Absätze 1 bis 7 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.
- die Fristen des Absatzes 3 Satz 2, 3 und 5 sich jeweils um drei Jahre verlängern und
- 2.
- an die Stelle der in Absatz 4 Nummer 2 bezeichneten Frist von sechs Jahren eine Frist von zwei Jahren tritt.
(9) Absatz 8 ist nur anzuwenden, wenn die nach
Landesrecht zuständige Behörde bescheinigt, dass die Übertragung der
Wirtschaftsgüter zum Zweck der Vorbereitung oder Durchführung von
städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen an einen der in
Absatz 8 Satz 2 bezeichneten Erwerber erfolgt ist.
(10) 1Steuerpflichtige, die
keine Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen sind,
können Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
bis zu einem Betrag von 500 000 Euro auf die im Wirtschaftsjahr
der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren
angeschafften Anteile an Kapitalgesellschaften oder angeschafften oder
hergestellten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter oder auf die im
Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden vier
Wirtschaftsjahren angeschafften oder hergestellten Gebäude nach Maßgabe
der Sätze 2 bis 10 übertragen. 2Wird der Gewinn
im Jahr der Veräußerung auf Gebäude oder abnutzbare bewegliche
Wirtschaftsgüter übertragen, so kann ein Betrag bis zur Höhe des bei der
Veräußerung entstandenen und nicht nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a
und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrags von den
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude oder abnutzbare
bewegliche Wirtschaftsgüter abgezogen werden. 3Wird
der Gewinn im Jahr der Veräußerung auf Anteile an Kapitalgesellschaften
übertragen, mindern sich die Anschaffungskosten der Anteile an
Kapitalgesellschaften in Höhe des Veräußerungsgewinns einschließlich des
nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c
Absatz 2 steuerbefreiten Betrags. 4Absatz 2,
Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und Satz 2 sowie Absatz 5 sind
sinngemäß anzuwenden. 5Soweit Steuerpflichtige
den Abzug nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorgenommen haben, können sie
eine Rücklage nach Maßgabe des Satzes 1 einschließlich des nach § 3
Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2
steuerbefreiten Betrags bilden. 6Bei der
Auflösung der Rücklage gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß. 7Im Fall des Satzes 2 ist die Rücklage in gleicher
Höhe um den nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung
mit § 3c Absatz 2 steuerbefreiten Betrag aufzulösen. 8Ist
eine Rücklage am Schluss des vierten auf ihre Bildung folgenden
Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt
gewinnerhöhend aufzulösen. 9Soweit der Abzug nach
Satz 6 nicht vorgenommen wurde, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres,
in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in
dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des nicht nach § 3 Nummer
40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2
steuerbefreiten aufgelösten Rücklagenbetrags zu erhöhen. 10Für die zum Gesamthandsvermögen von
Personengesellschaften oder Gemeinschaften gehörenden Anteile an
Kapitalgesellschaften gelten die Sätze 1 bis 9 nur, soweit an den
Personengesellschaften und Gemeinschaften keine Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen beteiligt sind.
Fußnote
§ 6b: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 18b
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Absatz 3 oder nach Durchschnittssätzen
(1) 1§
6b mit Ausnahme des § 6b Absatz 4 Nummer 1 ist entsprechend anzuwenden,
wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 3 oder die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen ermittelt werden. 2Soweit nach § 6b Absatz 3 eine Rücklage gebildet
werden kann, ist ihre Bildung als Betriebsausgabe (Abzug) und ihre
Auflösung als Betriebseinnahme (Zuschlag) zu behandeln; der Zeitraum
zwischen Abzug und Zuschlag gilt als Zeitraum, in dem die Rücklage
bestanden hat.
(2) 1Voraussetzung
für die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass die Wirtschaftsgüter, bei
denen ein Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder von
dem Wert nach § 6b Absatz 5 vorgenommen worden ist, in besondere,
laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen werden. 2In
den Verzeichnissen sind der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der Abzug nach § 6b Absatz 1 und 3
in Verbindung mit Absatz 1, die Absetzungen für Abnutzung, die
Abschreibungen sowie die Beträge nachzuweisen, die nach § 6b Absatz 3 in
Verbindung mit Absatz 1 als Betriebsausgaben (Abzug) oder
Betriebseinnahmen (Zuschlag) behandelt worden sind.
(1) 1Ausleihungen,
Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 43 des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der
an der europäischen Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten
oder auf die ECU im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr.
1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten,
sind am Schluss des ersten nach dem 31. Dezember 1998 endenden
Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel
109l Absatz 4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten
Umrechnungskurs umzurechnen und mit dem sich danach ergebenden Wert
anzusetzen. 2Der Gewinn, der sich aus diesem
jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine
den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. 3Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit
das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage
eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. 4Die Rücklage ist spätestens am Schluss des fünften
nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend
aufzulösen.
(2) 1In
die Euroumrechnungsrücklage gemäß Absatz 1 Satz 2 können auch Erträge
eingestellt werden, die sich aus der Aktivierung von Wirtschaftsgütern
auf Grund der unwiderruflichen Festlegung der Umrechnungskurse ergeben. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rücklage
müssen in der Buchführung verfolgt werden können.
(1) 1Bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf
einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein
Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der
bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der
Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung
in gleichen Jahresbeträgen). 2Die Absetzung
bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Wirtschaftsguts. 3Als betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts eines Gewerbebetriebs oder
eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft gilt ein Zeitraum von 15
Jahren. 4Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung
des Wirtschaftsguts vermindert sich für dieses Jahr der
Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen
Monat, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. 5Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur
Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 in ein
Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindern sich die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten um die Absetzungen für Abnutzung oder
Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die
bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind. 6Bei
beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen es
wirtschaftlich begründet ist, die Absetzung für Abnutzung nach Maßgabe
der Leistung des Wirtschaftsguts vorzunehmen, kann der Steuerpflichtige
dieses Verfahren statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen
Jahresbeträgen anwenden, wenn er den auf das einzelne Jahr entfallenden
Umfang der Leistung nachweist. 7Absetzungen für
außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung sind
zulässig; soweit der Grund hierfür in späteren Wirtschaftsjahren
entfällt, ist in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 1 oder
nach § 5 eine entsprechende Zuschreibung vorzunehmen.
(2) 1Bei beweglichen
Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2008
und vor dem 1. Januar 2011 angeschafft oder hergestellt worden sind,
kann der Steuerpflichtige statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen
Jahresbeträgen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen
bemessen. 2Die Absetzung für Abnutzung in
fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz
vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden; der dabei
anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der
Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen in Betracht
kommenden Prozentsatzes betragen und 25 Prozent nicht übersteigen. 3Absatz 1 Satz 4 und § 7a Absatz 8 gelten
entsprechend. 4Bei Wirtschaftsgütern, bei denen
die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird,
sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche
Abnutzung nicht zulässig.
(3) 1Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in
fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen
Jahresbeträgen ist zulässig. 2In diesem Fall
bemisst sich die Absetzung für Abnutzung vom Zeitpunkt des Übergangs an
nach dem dann noch vorhandenen Restwert und der Restnutzungsdauer des
einzelnen Wirtschaftsguts. 3Der Übergang von der
Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen zur Absetzung für
Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen ist nicht zulässig.
(4) 1Bei Gebäuden sind
abweichend von Absatz 1 als Absetzung für Abnutzung die folgenden
Beträge bis zur vollen Absetzung abzuziehen:
- 1.
- bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen und für die der Bauantrag nach dem 31. März 1985 gestellt worden ist, jährlich 3 Prozent,
- 2.
- bei Gebäuden, soweit sie die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht erfüllen und die
- a)
- nach dem 31. Dezember 1924 fertiggestellt worden sind, jährlich 2 Prozent,
- b)
- vor dem 1. Januar 1925 fertiggestellt worden sind, jährlich 2,5 Prozent
(5) 1Bei im Inland belegenen
Gebäuden, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des
Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, können abweichend von
Absatz 4 als Absetzung für Abnutzung die folgenden Beträge abgezogen
werden:
- 1.
- bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1994 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
– im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
jeweils 10 Prozent,– in den darauf folgenden
3 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
18 Jahren
jeweils 2,5 Prozent, - 2.
- bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, die vom Steuerpflichtigen auf Grund eines vor dem 1. Januar 1995 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
– im Jahr der Fertigstellung
und in den folgenden
7 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent, - 3.
- bei Gebäuden im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 2, soweit sie Wohnzwecken dienen, die vom Steuerpflichtigen
- a)
- auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 gestellten Bauantrags hergestellt oder nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach dem 28. Februar 1989 und vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
– im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 3 Jahren
jeweils 7 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2 Prozent,– in den darauf folgenden
24 Jahren
jeweils 1,25 Prozent, - b)
- auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1995 und vor dem 1. Januar 2004 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
– im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 7 Jahren
jeweils 5 Prozent,– in den darauf folgenden
6 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
36 Jahren
jeweils 1,25 Prozent, - c)
- auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 gestellten Bauantrags hergestellt oder auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2003 und vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags angeschafft worden sind,
– im Jahr der Fertigstellung und
in den folgenden 9 Jahren
jeweils 4 Prozent,– in den darauf folgenden
8 Jahren
jeweils 2,5 Prozent,– in den darauf folgenden
32 Jahren
jeweils 1,25 Prozent,
(5a) Die Absätze 4 und 5 sind auf
Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie
auf Eigentumswohnungen und auf im Teileigentum stehende Räume
entsprechend anzuwenden.
(6) Bei
Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen
Verbrauch der Substanz mit sich bringen, ist Absatz 1 entsprechend
anzuwenden; dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs
zulässig (Absetzung für Substanzverringerung).
Fußnote
§ 7 Abs. 2 u. 3: Zur letztmaligen Anwendung
vgl. § 52 Abs. 21a Satz 3
Nichtamtliches
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§ 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
(1) 1Werden
in dem Zeitraum, in dem bei einem Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen
oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können
(Begünstigungszeitraum), nachträgliche Herstellungskosten aufgewendet,
so bemessen sich vom Jahr der Entstehung der nachträglichen
Herstellungskosten an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die
Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen
nach den um die nachträglichen Herstellungskosten erhöhten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 2Entsprechendes
gilt für nachträgliche Anschaffungskosten. 3Werden
im Begünstigungszeitraum die Anschaffungs- oder Herstellungskosten
eines Wirtschaftsguts nachträglich gemindert, so bemessen sich vom Jahr
der Minderung an bis zum Ende des Begünstigungszeitraums die Absetzungen
für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nach den
geminderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(2) 1Können bei einem
Wirtschaftsgut erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen bereits für
Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in
Anspruch genommen werden, so sind die Vorschriften über erhöhte
Absetzungen und Sonderabschreibungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Anzahlungen
auf Anschaffungskosten oder die Teilherstellungskosten und an die Stelle
des Jahres der Anschaffung oder Herstellung das Jahr der Anzahlung oder
Teilherstellung treten. 2Nach Anschaffung oder
Herstellung des Wirtschaftsguts sind erhöhte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen nur zulässig, soweit sie nicht bereits für
Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in
Anspruch genommen worden sind. 3Anzahlungen auf
Anschaffungskosten sind im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
aufgewendet. 4Werden Anzahlungen auf
Anschaffungskosten durch Hingabe eines Wechsels geleistet, so sind sie
in dem Zeitpunkt aufgewendet, in dem dem Lieferanten durch Diskontierung
oder Einlösung des Wechsels das Geld tatsächlich zufließt. 5Entsprechendes gilt, wenn anstelle von Geld ein
Scheck hingegeben wird.
(3) Bei
Wirtschaftsgütern, bei denen erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen
werden, müssen in jedem Jahr des Begünstigungszeitraums mindestens
Absetzungen in Höhe der Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder
4 berücksichtigt werden.
(4) Bei
Wirtschaftsgütern, bei denen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen
werden, sind die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4
vorzunehmen.
(5) Liegen bei einem
Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von erhöhten
Absetzungen oder Sonderabschreibungen auf Grund mehrerer Vorschriften
vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur auf
Grund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden.
(6) Erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind
bei der Prüfung, ob die in § 141 Absatz 1 Nummer 4 und 5 der
Abgabenordnung bezeichneten Buchführungsgrenzen überschritten sind,
nicht zu berücksichtigen.
(7) 1Ist ein Wirtschaftsgut mehreren Beteiligten
zuzurechnen und sind die Voraussetzungen für erhöhte Absetzungen oder
Sonderabschreibungen nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt, so dürfen
die erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen nur anteilig für diese
Beteiligten vorgenommen werden. 2Die erhöhten
Absetzungen oder Sonderabschreibungen dürfen von den Beteiligten, bei
denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich
vorgenommen werden.
(8) 1Erhöhte
Absetzungen oder Sonderabschreibungen sind bei Wirtschaftsgütern, die
zu einem Betriebsvermögen gehören, nur zulässig, wenn sie in ein
besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen werden, das den
Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und die Höhe
der jährlichen Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und
Sonderabschreibungen enthält. 2Das Verzeichnis
braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung
ersichtlich sind.
(9) Sind für ein
Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich
nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die Absetzungen für
Abnutzung bei Gebäuden und bei Wirtschaftsgütern im Sinne des § 7 Absatz
5a nach dem Restwert und dem nach § 7 Absatz 4 unter Berücksichtigung
der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz, bei anderen
Wirtschaftsgütern nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer.
Nichtamtliches
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§ 7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen
(1) 1Bei
im Inland belegenen Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und
Eigentumswohnungen, die zu mehr als 66 2/3 Prozent
Wohnzwecken dienen und die vor dem 1. Januar 1987 hergestellt oder
angeschafft worden sind, kann abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 der
Bauherr im Jahr der Fertigstellung und in den sieben folgenden Jahren
jeweils bis zu 5 Prozent der Herstellungskosten oder ein Erwerber im
Jahr der Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren jeweils bis zu 5
Prozent der Anschaffungskosten absetzen. 2Nach
Ablauf dieser acht Jahre sind als Absetzung für Abnutzung bis zur vollen
Absetzung jährlich 2,5 Prozent des Restwerts abzuziehen; § 7 Absatz 4
Satz 2 gilt entsprechend. 3Übersteigen die
Herstellungskosten oder die Anschaffungskosten bei einem Einfamilienhaus
oder einer Eigentumswohnung 200 000 Deutsche Mark, bei einem
Zweifamilienhaus 250 000 Deutsche Mark, bei einem Anteil an einem
dieser Gebäude oder einer Eigentumswohnung den entsprechenden Teil von
200 000 Deutsche Mark oder von 250 000 Deutsche Mark, so ist
auf den übersteigenden Teil der Herstellungskosten oder der
Anschaffungskosten § 7 Absatz 4 anzuwenden. 4Satz
1 ist nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Einfamilienhaus,
Zweifamilienhaus, die Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem dieser
Gebäude oder an einer Eigentumswohnung
- 1.
- von seinem Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen;
- 2.
- anschafft und im zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung an den Veräußerer ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung oder einen Anteil an einem dieser Gebäude oder an einer Eigentumswohnung veräußert; das gilt auch, wenn das veräußerte Gebäude, die veräußerte Eigentumswohnung oder der veräußerte Anteil dem Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten im Zeitpunkt der Anschaffung und im Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen;
- 3.
- nach einer früheren Veräußerung durch ihn wieder anschafft; das gilt auch, wenn das Gebäude, die Eigentumswohnung oder der Anteil im Zeitpunkt der früheren Veräußerung dem Ehegatten des Steuerpflichtigen zuzurechnen war und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen.
(2) 1Absatz 1 gilt
entsprechend für Herstellungskosten, die für Ausbauten und Erweiterungen
an einem Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder an einer
Eigentumswohnung aufgewendet worden sind und der Ausbau oder die
Erweiterung vor dem 1. Januar 1987 fertig gestellt worden ist, wenn das
Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung vor dem 1.
Januar 1964 fertig gestellt und nicht nach dem 31. Dezember 1976
angeschafft worden ist. 2Weitere Voraussetzung
ist, dass das Gebäude oder die Eigentumswohnung im Inland belegen ist
und die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80
Prozent Wohnzwecken dienen. 3Nach Ablauf des
Zeitraums, in dem nach Satz 1 erhöhte Absetzungen vorgenommen werden
können, ist der Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die
weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte
Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude
maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.
(3) 1Der Bauherr kann erhöhte Absetzungen, die er im Jahr
der Fertigstellung und in den zwei folgenden Jahren nicht ausgenutzt
hat, bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden
Jahres nachholen. 2Nachträgliche
Herstellungskosten, die bis zum Ende des dritten auf das Jahr der
Fertigstellung folgenden Jahres entstehen, können abweichend von § 7a
Absatz 1 vom Jahr ihrer Entstehung an so behandelt werden, als wären sie
bereits im ersten Jahr des Begünstigungszeitraums entstanden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für den Erwerber eines
Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung
und bei Ausbauten und Erweiterungen im Sinne des Absatzes 2
entsprechend.
(4) 1Zum
Gebäude gehörende Garagen sind ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche
Nutzung als Wohnzwecken dienend zu behandeln, soweit in ihnen nicht mehr
als ein Personenkraftwagen für jede in dem Gebäude befindliche Wohnung
untergestellt werden kann. 2Räume für die
Unterstellung weiterer Kraftwagen sind stets als nicht Wohnzwecken
dienend zu behandeln.
(5) 1Erhöhte
Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 kann der Steuerpflichtige nur für
ein Einfamilienhaus oder für ein Zweifamilienhaus oder für eine
Eigentumswohnung oder für den Ausbau oder die Erweiterung eines
Einfamilienhauses, eines Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung
in Anspruch nehmen. 2Ehegatten, bei denen die
Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können erhöhte Absetzungen
nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten
Gebäude, Eigentumswohnungen, Ausbauten oder Erweiterungen in Anspruch
nehmen. 3Den erhöhten Absetzungen nach den
Absätzen 1 und 2 stehen die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der
jeweiligen Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964
(BGBl. I S. 353) und nach § 15 Absatz 1 bis 4 des
Berlinförderungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1977
(BGBl. I S. 1213) gleich. 4Ist das
Einfamilienhaus, das Zweifamilienhaus oder die Eigentumswohnung
(Erstobjekt) dem Steuerpflichtigen nicht bis zum Ablauf des
Begünstigungszeitraums zuzurechnen, so kann der Steuerpflichtige
abweichend von den Sätzen 1 bis 3 erhöhte Absetzungen bei einem weiteren
Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder einer weiteren Eigentumswohnung
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in Anspruch nehmen, wenn er
das Folgeobjekt innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor und drei
Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem ihm das Erstobjekt
letztmals zugerechnet worden ist, anschafft oder herstellt;
Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung eines
Einfamilienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung. 5Im Fall des Satzes 4 ist der Begünstigungszeitraum
für das Folgeobjekt um die Anzahl der Veranlagungszeiträume zu kürzen,
in denen das Erstobjekt dem Steuerpflichtigen zugerechnet worden ist;
hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem Veranlagungszeitraum,
in dem ihm das Erstobjekt noch zuzurechnen ist, hergestellt oder
angeschafft oder einen Ausbau oder eine Erweiterung vorgenommen, so
beginnt der Begünstigungszeitraum für das Folgeobjekt abweichend von
Absatz 1 mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das Erstobjekt dem
Steuerpflichtigen letztmals zugerechnet worden ist.
(6) 1Ist ein Einfamilienhaus,
ein Zweifamilienhaus oder eine Eigentumswohnung mehreren
Steuerpflichtigen zuzurechnen, so ist Absatz 5 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an einem dieser
Gebäude oder an einer Eigentumswohnung, einem Einfamilienhaus, einem
Zweifamilienhaus oder einer Eigentumswohnung gleichsteht; Entsprechendes
gilt bei dem Ausbau oder der Erweiterung von Einfamilienhäusern,
Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, die mehreren
Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. 2Satz 1 ist
nicht anzuwenden, wenn ein Einfamilienhaus, ein Zweifamilienhaus oder
eine Eigentumswohnung ausschließlich dem Steuerpflichtigen und seinem
Ehegatten zuzurechnen ist und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des §
26 Absatz 1 vorliegen.
(7) Der Bauherr von
Kaufeigenheimen, Trägerkleinsiedlungen und Kaufeigentumswohnungen kann
abweichend von Absatz 5 für alle von ihm vor dem 1. Januar 1987
erstellten Kaufeigenheime, Trägerkleinsiedlungen und
Kaufeigentumswohnungen im Jahr der Fertigstellung und im folgenden Jahr
erhöhte Absetzungen bis zu jeweils 5 Prozent vornehmen.
(8) Führt eine nach § 7c begünstigte Baumaßnahme dazu,
dass das bisher begünstigte Objekt kein Einfamilienhaus,
Zweifamilienhaus und keine Eigentumswohnung mehr ist, kann der
Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 und 2 bei
Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für den restlichen
Begünstigungszeitraum unter Einbeziehung der Herstellungskosten für die
Baumaßnahme nach § 7c in Anspruch nehmen, soweit er diese
Herstellungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 7c einbezogen
hat.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 7c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen
(1) Bei Wohnungen im
Sinne des Absatzes 2, die durch Baumaßnahmen an Gebäuden im Inland
hergestellt worden sind, können abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im
Jahr der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren Absetzungen
jeweils bis zu 20 Prozent der Bemessungsgrundlage vorgenommen werden.
(2) Begünstigt sind Wohnungen,
- 1.
- für die der Bauantrag nach dem 2. Oktober 1989 gestellt worden ist oder, falls ein Bauantrag nicht erforderlich ist, mit deren Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen worden ist,
- 2.
- die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind und
- 3.
- für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden.
(3) 1Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen, die dem
Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme entstanden sind, höchstens
jedoch 60 000 Deutsche Mark je Wohnung. 2Sind
durch die Baumaßnahmen Gebäudeteile hergestellt worden, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gilt für die
Herstellungskosten, für die keine Absetzungen nach Absatz 1 vorgenommen
werden, § 7 Absatz 4; § 7b Absatz 8 bleibt unberührt.
(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch
genommen werden, wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis
zum Ende des Begünstigungszeitraums fremden Wohnzwecken dient.
(5) 1Nach Ablauf des
Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden Wert
hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich
für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem
für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen. 2Satz
1 ist auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter
sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 7d Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen
(1) 1Bei
abnutzbaren beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen
und die nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991
angeschafft oder hergestellt worden sind, können abweichend von § 7 im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung bis zu 60 Prozent und
in den folgenden Wirtschaftsjahren bis zur vollen Absetzung jeweils bis
zu 10 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt
werden. 2Nicht in Anspruch genommene erhöhte
Absetzungen können nachgeholt werden. 3Nachträgliche
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1991
entstanden sind, können abweichend von § 7a Absatz 1 so behandelt
werden, als wären sie im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung entstanden.
(2) Die erhöhten
Absetzungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch genommen werden, wenn
- 1.
- die Wirtschaftsgüter in einem im Inland belegenen Betrieb des Steuerpflichtigen unmittelbar und zu mehr als 70 Prozent dem Umweltschutz dienen und
- 2.
- die von der Landesregierung bestimmte Stelle bescheinigt, dass
- a)
- die Wirtschaftsgüter zu dem in Nummer 1 bezeichneten Zweck bestimmt und geeignet sind und
- b)
- die Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter im öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(3) 1Die Wirtschaftsgüter dienen dem Umweltschutz, wenn
sie dazu verwendet werden,
- 1.
- a)
- den Anfall von Abwasser oder
- b)
- Schädigungen durch Abwasser oder
- c)
- Verunreinigungen der Gewässer durch andere Stoffe als Abwasser oder
- d)
- Verunreinigungen der Luft oder
- e)
- Lärm oder Erschütterungen
- 2.
- Abfälle nach den Grundsätzen des Abfallbeseitigungsgesetzes zu beseitigen.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind
auf nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 entstehende
nachträgliche Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, die dem
Umweltschutz dienen und die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder
hergestellt worden sind, mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung der nachträglichen
Herstellungsarbeiten erhöhte Absetzungen bis zur vollen Höhe der
nachträglichen Herstellungskosten vorgenommen werden können. 2Das Gleiche gilt, wenn bei Wirtschaftsgütern, die
nicht dem Umweltschutz dienen, nachträgliche Herstellungskosten nach dem
31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 dadurch entstehen, dass
ausschließlich aus Gründen des Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen
werden.
(5) 1Die
erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können bereits für Anzahlungen auf
Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen
werden. 2§ 7a Absatz 2 ist mit der Maßgabe
anzuwenden, dass die Summe der erhöhten Absetzungen 60 Prozent der bis
zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres insgesamt aufgewendeten
Anzahlungen oder Teilherstellungskosten nicht übersteigen darf. 3Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 4 sinngemäß.
(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis 5
werden unter der Bedingung gewährt, dass die Voraussetzung des Absatzes
2 Nummer 1
- 1.
- in den Fällen des Absatzes 1 mindestens fünf Jahre nach der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter,
- 2.
- in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 mindestens fünf Jahre nach Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten
(7) 1Steuerpflichtige, die
nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe
eines Zuschusses zur Finanzierung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern im Sinne des
Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung dieser Wirtschaftsgüter erwerben,
können bei diesem Recht abweichend von § 7 erhöhte Absetzungen nach
Maßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1 vornehmen. 2Die
erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der
Empfänger
- 1.
- den Zuschuss unverzüglich und unmittelbar zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter oder der nachträglichen Herstellungsarbeiten bei den Wirtschaftsgütern verwendet und
- 2.
- dem Steuerpflichtigen bestätigt, dass die Voraussetzung der Nummer 1 vorliegt und dass für die Wirtschaftsgüter oder die nachträglichen Herstellungsarbeiten eine Bescheinigung nach Absatz 2 Nummer 2 erteilt ist.
(8) 1Die erhöhten Absetzungen
nach den Absätzen 1 bis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch
genommen werden, die in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden,
die in den letzten zwei Jahren vor dem Beginn des Kalenderjahres, in
dem das Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt worden ist,
errichtet worden sind. 2Die Verlagerung von
Betrieben oder Betriebsstätten gilt nicht als Errichtung im Sinne des
Satzes 1, wenn die in Absatz 2 Nummer 2 bezeichnete Behörde bestätigt,
dass die Verlagerung im öffentlichen Interesse aus Gründen des
Umweltschutzes erforderlich ist.
-
Nichtamtliches
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§ 7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser
(1) Steuerpflichtige,
die im Inland ein privates Krankenhaus betreiben, können unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens, die dem Betrieb dieses Krankenhauses dienen, im Jahr
der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren
Sonderabschreibungen vornehmen, und zwar
- 1.
- bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 50 Prozent,
- 2.
- bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zur Höhe von insgesamt 30 Prozent
(2) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können nur in
Anspruch genommen werden, wenn bei dem privaten Krankenhaus im Jahr der
Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter und im Jahr der
Inanspruchnahme der Abschreibungen die in § 67 Absatz 1 oder 2 der
Abgabenordnung bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Abschreibungen nach Absatz 1 können bereits
für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten in
Anspruch genommen werden.
(4) 1Die Abschreibungen nach den Absätzen 1 und 3 können
nur für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die der
Steuerpflichtige vor dem 1. Januar 1996 bestellt oder herzustellen
begonnen hat. 2Als Beginn der Herstellung gilt
bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der
Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt worden ist.
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§ 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe
(1) 1Steuerpflichtige
können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der
voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd
abziehen (Investitionsabzugsbetrag). 2Der
Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn
- 1.
- der Betrieb am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, die folgenden Größenmerkmale nicht überschreitet:
- a)
- bei Gewerbebetrieben oder der selbständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 1 oder § 5 ermitteln, ein Betriebsvermögen von 235 000 Euro;
- b)
- bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft einen Wirtschaftswert oder einen Ersatzwirtschaftswert von 125 000 Euro oder
- c)
- bei Betrieben im Sinne der Buchstaben a und b, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 ermitteln, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100 000 Euro;
- 2.
- der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich
- a)
- in den dem Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen;
- b)
- mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen und
- 3.
- der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim Finanzamt einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt.
(2) 1Im
Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten
Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene
Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf
den nach Absatz 1 abgezogenen Betrag nicht übersteigen. 2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis
zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1,
gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die
Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen
sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz
2 und 2a verringern sich entsprechend.
(3) 1Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum
Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden
Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach
Absatz 1 rückgängig zu machen. 2Wurde der Gewinn
des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder
einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende
Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 3Das
gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid
bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit
nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum
abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs
folgende Wirtschaftsjahr endet.
(4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2 das Wirtschaftsgut
nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen
Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich
betrieblich genutzt, sind der Abzug nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der
Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu
machen. 2Wurden die Gewinne der maßgebenden
Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten
Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder
Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. 3Das
gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide
bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit
nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum
abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe b erstmals nicht mehr vorliegen. 4§
233a Absatz 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6 im Jahr
der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren neben
den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2
Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20 Prozent der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur
in Anspruch genommen werden, wenn
- 1.
- der Betrieb zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der Anschaffung oder Herstellung vorangeht, die Größenmerkmale des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 nicht überschreitet, und
- 2.
- das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs des Steuerpflichtigen ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird; Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind
die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft tritt.
Fußnote
§ 7g: Zur Weiteranwendung vgl. § 52 Abs. 23
Satz 3 u. 4
§ 7g Abs. 1 bis 4
u. 7: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 23 Satz 1
§ 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. §
52 Abs. 23 Satz 5
§ 7g Abs. 5
u. 6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 23 Satz 2
§ 7g Abs. 6 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 52
Abs. 23 Satz 6
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§ 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) 1Bei
einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten
Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich kann der
Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der
Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent
und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der
Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im
Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs absetzen. 2Satz
1 ist entsprechend anzuwenden auf Herstellungskosten für Maßnahmen, die
der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines
Gebäudes im Sinne des Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen,
künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll,
und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat. 3Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im
Jahr des Abschlusses der Maßnahme und in den folgenden elf Jahren auch
für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Maßnahmen im Sinne
der Sätze 1 und 2 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen
Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines
gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 4Die
erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die
Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch Zuschüsse aus Sanierungs-
oder Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckt sind. 5Nach
Ablauf des Begünstigungszeitraums ist ein Restwert den Herstellungs-
oder Anschaffungskosten des Gebäudes oder dem an deren Stelle tretenden
Wert hinzuzurechnen; die weiteren Absetzungen für Abnutzung sind
einheitlich für das gesamte Gebäude nach dem sich hiernach ergebenden
Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden Prozentsatz zu bemessen.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann
die erhöhten Absetzungen nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine
Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde die Voraussetzungen des
Absatzes 1 für das Gebäude und die Maßnahmen nachweist. 2Sind
ihm Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln
gewährt worden, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu enthalten;
werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der Bescheinigung gewährt,
so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) Die
Absätze 1 und 2 sind auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche
Wirtschaftsgüter sind, sowie auf Eigentumswohnungen und auf im
Teileigentum stehende Räume entsprechend anzuwenden.
(1) 1Bei
einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der
Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der
Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent
und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der
Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur
Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich sind, absetzen. 2Eine sinnvolle
Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird,
dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die
Dauer gewährleistet ist. 3Bei einem im Inland
belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen
Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden. 4Bei einem im Inland belegenen
Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen
für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder
Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften
als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten
Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die
nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren
Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich
sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten
Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden
elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf
Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem
rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder
eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in
Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. 7Die
erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die
Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus
öffentlichen Kassen gedeckt sind. 8§ 7h Absatz 1
Satz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen
nur in Anspruch nehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach
Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle
die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Gebäude oder Gebäudeteil und
für die Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat
eine der für Denkmalschutz oder Denkmalpflege zuständigen Behörden ihm
Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu
enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der
Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(3) § 7h Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) 1Bei
Wohnungen im Sinne des Absatzes 2 können abweichend von § 7 Absatz 4
und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren
jeweils bis zu 10 Prozent und in den folgenden fünf Jahren jeweils bis
zu 7 Prozent der Herstellungskosten oder Anschaffungskosten abgesetzt
werden. 2Im Fall der Anschaffung ist Satz 1 nur
anzuwenden, wenn der Hersteller für die veräußerte Wohnung weder
Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 5 vorgenommen noch erhöhte
Absetzungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen hat. 3Nach Ablauf dieser zehn Jahre sind als Absetzungen
für Abnutzung bis zur vollen Absetzung jährlich 3 1/3
Prozent des Restwerts abzuziehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt
entsprechend.
(2) Begünstigt sind Wohnungen
im Inland,
- 1.
- a)
- für die der Bauantrag nach dem 28. Februar 1989 gestellt worden ist und die vom Steuerpflichtigen hergestellt worden sind oder
- b)
- die vom Steuerpflichtigen nach dem 28. Februar 1989 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind,
- 2.
- die vor dem 1. Januar 1996 fertiggestellt worden sind,
- 3.
- für die keine Mittel aus öffentlichen Haushalten unmittelbar oder mittelbar gewährt werden,
- 4.
- die im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren (Verwendungszeitraum) dem Steuerpflichtigen zu fremden Wohnzwecken dienen und
- 5.
- für die der Steuerpflichtige für jedes Jahr des Verwendungszeitraums, in dem er die Wohnungen vermietet hat, durch eine Bescheinigung nachweist, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 vorliegen.
(3) 1Die Bescheinigung nach
Absatz 2 Nummer 5 ist von der nach § 3 des Wohnungsbindungsgesetzes
zuständigen Stelle, im Saarland von der durch die Landesregierung
bestimmten Stelle (zuständigen Stelle), nach Ablauf des jeweiligen
Jahres des Begünstigungszeitraums für Wohnungen zu erteilen,
- 1.
- a)
- die der Steuerpflichtige nur an Personen vermietet hat, für die
- aa)
- eine Bescheinigung über die Wohnberechtigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes, im Saarland eine Mieteranerkennung, dass die Voraussetzungen des § 14 des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland erfüllt sind, ausgestellt worden ist, oder
- bb)
- eine Bescheinigung ausgestellt worden ist, dass sie die Voraussetzungen des § 88a Absatz 1 Buchstabe b des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland des § 51b Absatz 1 Buchstabe b des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland, erfüllen,
- b)
- für die der Steuerpflichtige keinen Mieter im Sinne des Buchstabens a gefunden hat und für die ihm die zuständige Stelle nicht innerhalb von sechs Wochen nach seiner Anforderung einen solchen Mieter nachgewiesen hat,
und- 2.
- bei denen die Höchstmiete nicht überschritten worden ist. 2Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Höchstmiete in Anlehnung an die Beträge nach § 72 Absatz 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes, im Saarland unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland durch Rechtsverordnung festzusetzen. 3In der Rechtsverordnung ist eine Erhöhung der Mieten in Anlehnung an die Erhöhung der Mieten im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zuzulassen. 4§ 4 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe bleibt unberührt.
(1) Einnahmen sind alle
Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im
Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7
zufließen.
(2) 1Einnahmen,
die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und
sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten
üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. 2Für
die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten
Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. 3Kann
das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat
um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4
Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. 4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3
kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten
Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das
Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das
Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch nachgewiesen werden. 5Die Nutzung des
Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten
Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6
Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen
dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen;
dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach §
9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 3 und 4 in Betracht käme; Satz 4 ist
sinngemäß anzuwenden. 6Bei Arbeitnehmern, für
deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer
4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind
diese Werte maßgebend. 7Die Werte nach Satz 6
sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht unterliegen. 8Die
oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer
Durchschnittswerte festsetzen. 9Sachbezüge, die
nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach
Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden
Vorteile insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen.
(3) 1Erhält ein Arbeitnehmer
auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die
vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer
hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach §
40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von
Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der
Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren
oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen
Geschäftsverkehr anbietet. 2Die sich nach Abzug
der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind
steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080
Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
Fußnote
§ 8 Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. §
52 Abs. 23c
(1) 1Werbungskosten
sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei
der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch
- 1.
- Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
- 2.
- Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
- 3.
- Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
- 4.
- Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. 2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. 3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32. 4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt wird. 5Nach § 8 Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte. 6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird;
- 5.
- notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. 3Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden. 4Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen. 5Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. 6Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt;
- 6.
- Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung. 2Nummer 7 bleibt unberührt;
- 7.
- Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung und erhöhte Absetzungen. 2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.
(2) 1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche
Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte und durch die Familienheimfahrten veranlasst
sind. 2Aufwendungen für die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den als
Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen. 3Behinderte
Menschen,
- 1.
- deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
- 2.
- deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4
und 5 und Absatz 2 gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz
1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.
(4)
(weggefallen)
(5) 1§ 4
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 sowie §
9c Absatz 1 und 3 gelten sinngemäß. 2§ 6 Absatz 1
Nummer 1a gilt entsprechend.
Fußnote
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr.
4 u. 5, Abs. 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 23d Satz 1
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 F. 15.12.2003: Zur
erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 23d Satz 2
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2: Zur
erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 23d Satz 3
§ 9 Abs. 5 Satz 2 F. 15.12.2003: Zur
Anwendung vgl. § 52 Abs. 23d Satz 4
1Für
Werbungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte die folgenden
Pauschbeträge abzuziehen, wenn nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen
werden:
- 1.
- a)
- von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit vorbehaltlich Buchstabe b:ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 Euro; daneben sind Aufwendungen nach § 9c Absatz 1 und 3 gesondert abzuziehen;
- b)
- von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, soweit es sich um Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 handelt:ein Pauschbetrag von 102 Euro;
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- von den Einnahmen im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a und 5:ein Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro.
Fußnote
§ 9a: Zur erstmaligen Anwendung ab dem
Veranlagungszeitraum 2009 vgl. § 52a Abs. 6
(1) Der Vorsteuerbetrag
nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes gehört, soweit er bei der
Umsatzsteuer abgezogen werden kann, nicht zu den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten des Wirtschaftsguts, auf dessen Anschaffung oder
Herstellung er entfällt.
(2) Wird der
Vorsteuerabzug nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes berichtigt, so sind
die Mehrbeträge als Betriebseinnahmen oder Einnahmen, die Minderbeträge
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu behandeln; die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten bleiben unberührt.
(1) 1Aufwendungen
für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des
Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1, die
wegen einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei
Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder wegen
einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen,
geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu
unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens
4 000 Euro je Kind, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit wie
Betriebsausgaben abgezogen werden. 2Im Fall des
Zusammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile
erwerbstätig sind.
(2) 1Nicht
erwerbsbedingte Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines
zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32
Absatz 1 können bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung
außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln
der Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, als Sonderausgaben
abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet,
körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist. 2Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit des
Steuerpflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden
Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der
Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit
oder Ausbildung ein. 3Bei zusammenlebenden Eltern
ist Satz 1 nur dann anzuwenden, wenn bei beiden Elternteilen die
Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig
ist und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet, körperlich,
geistig oder seelisch behindert oder krank ist. 4Aufwendungen
für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des
Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Absatz 1 können
bei Kindern, die das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr
aber noch nicht vollendet haben, in Höhe von zwei Dritteln der
Aufwendungen, höchstens 4 000 Euro je Kind, als Sonderausgaben
abgezogen werden, wenn sie weder nach Absatz 1 noch nach Satz 1 zu
berücksichtigen sind.
(3) 1Die
Absätze 1 und 2 gelten nicht für Aufwendungen für Unterricht, die
Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere
Freizeitbetätigungen. 2Ist das zu betreuende Kind
nicht nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig, ist der in den Absätzen 1 und 2 genannte
Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des
Kindes notwendig und angemessen ist. 3Voraussetzung
für den Abzug der Aufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass der
Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die
Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Fußnote
§ 9c: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 23e F.
20.4.2009
(1) Sonderausgaben sind
die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch
Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten
behandelt werden:
- 1.
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13 805 Euro im Kalenderjahr. 2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge. 3Der Antrag kann jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. 4Die Zustimmung ist mit Ausnahme der nach § 894 Absatz 1 der Zivilprozessordnung als erteilt geltenden bis auf Widerruf wirksam. 5Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten für Fälle der Nichtigkeit oder der Aufhebung der Ehe entsprechend;
- 1a.
- auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. 2Dies gilt nur für
- a)
- Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 13, 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder des § 18 Absatz 1 ausübt,
- b)
- Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs, sowie
- c)
- Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.
- 1b.
- Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen beim Ausgleichsverpflichteten der Besteuerung unterliegen;
- 2.
- a)
- Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder landwirtschaftlichen Alterskassen sowie zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die den gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbare Leistungen erbringen;
- b)
- Beiträge des Steuerpflichtigen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht; Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 hat; der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 erfüllt; die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlungen bestehen.
- 3.
- Beiträge zu
- a)
- Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind. 2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte festgesetzten Beiträge. 3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile, in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind, auf die ein Anspruch besteht; § 12 Absatz 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 und 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert worden ist, gilt entsprechend. 4Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird, ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;
- b)
- gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung).
- 3a.
- Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;
- 4.
- gezahlte Kirchensteuer; dies gilt vorbehaltlich § 32d Absatz 2 und 6 nicht für die nach § 51a Absatz 2b bis 2d erhobene Kirchensteuer;
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- (weggefallen)
- 7.
- Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4 000 Euro im Kalenderjahr. 2Bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen, gilt Satz 1 für jeden Ehegatten. 3Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. 4§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 und 6b, § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 und Absatz 2 sind bei der Ermittlung der Aufwendungen anzuwenden;
- 8.
- (weggefallen)
- 9.
- 30 Prozent des Entgelts, höchstens 5 000 Euro, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, für dessen Besuch einer Schule in freier Trägerschaft oder einer überwiegend privat finanzierten Schule entrichtet, mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. 2Voraussetzung ist, dass die Schule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, und die Schule zu einem von dem zuständigen inländischen Ministerium eines Landes, von der Kultusministerkonferenz der Länder oder von einer inländischen Zeugnisanerkennungsstelle anerkannten oder einem inländischen Abschluss an einer öffentlichen Schule als gleichwertig anerkannten allgemein bildenden oder berufsbildenden Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss führt. 3Der Besuch einer anderen Einrichtung, die auf einen Schul-, Jahrgangs- oder Berufsabschluss im Sinne des Satzes 2 ordnungsgemäß vorbereitet, steht einem Schulbesuch im Sinne des Satzes 1 gleich. 4Der Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steht dem Besuch einer solchen Schule gleich, unabhängig von ihrer Belegenheit. 5Der Höchstbetrag nach Satz 1 wird für jedes Kind, bei dem die Voraussetzungen vorliegen, je Elternpaar nur einmal gewährt.
(2) 1Voraussetzung für den
Abzug der in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a bezeichneten Beträge
(Vorsorgeaufwendungen) ist, dass sie
- 1.
- nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen; steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung stehen insgesamt in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
- 2.
- a)
- an Versicherungsunternehmen, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben dürfen, und Versicherungsunternehmen, denen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist,
- b)
- an berufsständische Versorgungseinrichtungen,
- c)
- an einen Sozialversicherungsträger oder
- d)
- an einen Anbieter im Sinne des § 80
- 1.
- die Beiträge zugunsten eines Vertrags geleistet wurden, der nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifiziert ist, wobei die Zertifizierung Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung ist, und
- 2.
- der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter in die Datenübermittlung nach Absatz 2a eingewilligt hat.
(2a) 1Der Steuerpflichtige hat in die Datenübermittlung
nach Absatz 2 gegenüber der übermittelnden Stelle schriftlich
einzuwilligen, spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das
auf das Beitragsjahr (Kalenderjahr, in dem die Beiträge geleistet
worden sind) folgt; übermittelnde Stelle ist bei Vorsorgeaufwendungen
nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b der Anbieter, bei
Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 3 das
Versicherungsunternehmen, der Träger der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung oder die Künstlersozialkasse. 2Die
Einwilligung gilt auch für die folgenden Beitragsjahre, es sei denn,
der Steuerpflichtige widerruft diese schriftlich gegenüber der
übermittelnden Stelle. 3Der Widerruf muss vor
Beginn des Beitragsjahres, für das die Einwilligung erstmals nicht mehr
gelten soll, der übermittelnden Stelle vorliegen. 4Die
übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung
- 1.
- nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die Zertifizierungsnummer,
- 2.
- nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 3, soweit diese nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind,
- 1.
- die an die zentrale Stelle übermittelten Daten unzutreffend sind oder
- 2.
- der zentralen Stelle ein Datensatz übermittelt wurde, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen,
(3) 1Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Satz 2
sind bis zu 20 000 Euro zu berücksichtigen. 2Bei
zusammenveranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Höchstbetrag. 3Der Höchstbetrag nach Satz 1 oder 2 ist bei
Steuerpflichtigen, die
- 1.
- Arbeitnehmer sind und die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
- a)
- in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder
- b)
- nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, oder
- 2.
- Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 erzielen und die ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung einen Anspruch auf Altersversorgung erwerben,
(4) 1Vorsorgeaufwendungen
im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können je Kalenderjahr
insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der
Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz
oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige
oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder
für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nummer 9, 14,
57 oder 62 erbracht werden. 3Bei zusammen
veranlagten Ehegatten bestimmt sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der
Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2
zustehenden Höchstbeträge. 4Übersteigen die
Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 die nach den
Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigenden Vorsorgeaufwendungen, sind diese
abzuziehen und ein Abzug von Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1
Nummer 3a scheidet aus.
(4a) 1Ist in den Kalenderjahren 2005 bis 2019 der Abzug der
Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 1
Nummer 3 und Nummer 3a in der für das Kalenderjahr 2004 geltenden
Fassung des § 10 Absatz 3 mit folgenden Höchstbeträgen für den
Vorwegabzug
zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen. 2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. 3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.
Kalenderjahr | Vorwegabzug für den Steuerpflichtigen | Vorwegabzug
im Fall der Zusammen- veranlagung von Ehegatten |
---|---|---|
2005 | 3 068 | 6 136 |
2006 | 3 068 | 6 136 |
2007 | 3 068 | 6 136 |
2008 | 3 068 | 6 136 |
2009 | 3 068 | 6 136 |
2010 | 3 068 | 6 136 |
2011 | 2 700 | 5 400 |
2012 | 2 400 | 4 800 |
2013 | 2 100 | 4 200 |
2014 | 1 800 | 3 600 |
2015 | 1 500 | 3 000 |
2016 | 1 200 | 2 400 |
2017 | 900 | 1 800 |
2018 | 600 | 1 200 |
2019 | 300 | 600 |
zuzüglich des Erhöhungsbetrags nach Satz 3 günstiger, ist der sich danach ergebende Betrag anstelle des Abzugs nach Absatz 3 und 4 anzusetzen. 2Mindestens ist bei Anwendung des Satzes 1 der Betrag anzusetzen, der sich ergeben würde, wenn zusätzlich noch die Vorsorgeaufwendungen nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in die Günstigerprüfung einbezogen werden würden; der Erhöhungsbetrag nach Satz 3 ist nicht hinzuzurechnen. 3Erhöhungsbetrag sind die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, soweit sie nicht den um die Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und den nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss verminderten Höchstbetrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 überschreiten; Absatz 3 Satz 4 und 6 gilt entsprechend.
(5) Durch Rechtsverordnung wird bezogen auf den
Versicherungstarif bestimmt, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge
zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes im Sinne des Absatzes 1
Nummer 3 Buchstabe a Satz 3 durch einheitliche prozentuale Abschläge auf
die zugunsten des jeweiligen Tarifs gezahlte Prämie zu ermitteln ist,
soweit der nicht abziehbare Beitragsteil nicht bereits als gesonderter
Tarif oder Tarifbaustein ausgewiesen wird.
Fußnote
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a: Zur Anwendung vgl. § 52
Abs. 23f
§ 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 24
§ 10 Abs. 1 Nr. 4: Zur erstmaligen Anwendung
vgl. § 52a Abs. 7
§ 10 Abs. 1
Nr. 7 Satz 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 24a
§ 10 Abs. 1 Nr. 9: Zur erstmaligen Anwendung
vgl. § 52 Abs. 24a (doppelt)
§
10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 u. Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 24
§ 10 Abs. 5: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs.
24b
(1) 1In
der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können
Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI
zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben
abziehen; das Gleiche gilt für
- 1.
- Empfänger von Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
- 2.
- Empfänger von Amtsbezügen aus einem Amtsverhältnis, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
- 3.
- die nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei Beschäftigten, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder nach § 230 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Absatz 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht,
- 4.
- Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die ohne Besoldung beurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäftigung, wenn während der Beurlaubung die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung erstreckt wird, und
- 5.
- Steuerpflichtige im Sinne der Nummern 1 bis 4, die beurlaubt sind und deshalb keine Besoldung, Amtsbezüge oder Entgelt erhalten, sofern sie eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach § 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen könnten, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde,
(1a) 1Sofern eine Zulagenummer
(§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder eine
Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch
nicht vergeben ist, haben die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5
genannten Steuerpflichtigen über die zuständige Stelle eine Zulagenummer
bei der zentralen Stelle zu beantragen. 2Für
Empfänger einer Versorgung im Sinne des Absatzes 1 Satz 4 gilt Satz 1
entsprechend.
(2) 1Ist
der Sonderausgabenabzug nach Absatz 1 für den Steuerpflichtigen
günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich
die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte
tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage. 2In
den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus. 3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.
(2a) 1Der Sonderausgabenabzug
setzt voraus, dass der Steuerpflichtige gegenüber dem Anbieter
(übermittelnde Stelle) in die Datenübermittlung nach Absatz 5 Satz 1
eingewilligt hat. 2§ 10 Absatz 2a Satz 1 bis Satz
3 gilt entsprechend. 3In den Fällen des Absatzes
3 Satz 2 und 3 ist die Einwilligung nach Satz 1 von beiden Ehegatten
abzugeben. 4Hat der Zulageberechtigte den
Anbieter nach § 89 Absatz 1a bevollmächtigt, gilt die Einwilligung nach
Satz 1 als erteilt. 5Eine Einwilligung nach Satz 1
gilt auch für das jeweilige Beitragsjahr als erteilt, für das dem
Anbieter ein Zulageantrag nach § 89 für den mittelbar Zulageberechtigten
(§ 79 Satz 2) vorliegt.
(3) 1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht im Fall der
Veranlagung von Ehegatten nach § 26 Absatz 1 jedem Ehegatten unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu. 2Gehört
nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und
ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem
nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten
geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei
der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen. 3Gehören
beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und
liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Absatz 1 vor, ist bei der
Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten
anzusetzen.
(4) 1Im
Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt das Finanzamt die über den
Zulageanspruch nach Abschnitt XI hinausgehende Steuerermäßigung
gesondert fest und teilt diese der zentralen Stelle (§ 81) mit; § 10d
Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 2Sind
Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet
worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1
berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 3Ehegatten
ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Fall der
Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt
im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten
Altersvorsorgebeiträge. 4Werden
Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach
§ 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen
lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende
Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die
Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. 5Die
Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der
Vertragsnummer und der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung)
sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch.
(5) 1Die übermittelnde Stelle hat bei Vorliegen einer
Einwilligung nach Absatz 2a die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu
berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der
Vertragsdaten, des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a, der
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie der Zulage- oder
der Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an
die zentrale Stelle bis zum 28. Februar des dem Beitragsjahr folgenden
Kalenderjahres zu übermitteln. 2§ 10 Absatz 2a
Satz 6 bis 8 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. 3Die
Übermittlung erfolgt auch dann, wenn im Fall der mittelbaren
Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. 4Die übrigen Voraussetzungen für den
Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der
Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91
überprüft.
Fußnote
§ 10a Abs. 1 Satz 4:
Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 24c
§ 10a Abs. 5 Satz 3: Zur Anwendung vgl. § 52
Abs. 24d
(1) 1Zuwendungen
(Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke
im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine inländische
juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische
öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse können insgesamt bis zu
- 1.
- 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder
- 2.
- 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter
- 1.
- den Sport (§ 52 Absatz 2 Nummer 21 der Abgabenordnung),
- 2.
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
- 3.
- die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Nummer 22 der Abgabenordnung) oder
- 4.
- Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Nummer 23 der Abgabenordnung
(1a) 1Spenden
in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer
nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes
steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts können auf Antrag des
Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum der Zuwendung und in den
folgenden neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag von 1
Million Euro zusätzlich zu den Höchstbeträgen nach Absatz 1 Satz 1
abgezogen werden. 2Der besondere Abzugsbetrag
nach Satz 1 bezieht sich auf den gesamten Zehnjahreszeitraum und kann
der Höhe nach innerhalb dieses Zeitraums nur einmal in Anspruch genommen
werden. 3§ 10d Absatz 4 gilt entsprechend.
(2) 1Zuwendungen an politische
Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind bis zur Höhe von
insgesamt 1 650 Euro und im Fall der Zusammenveranlagung von
Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3 300 Euro im Kalenderjahr
abzugsfähig. 2Sie können nur insoweit als
Sonderausgaben abgezogen werden, als für sie nicht eine Steuerermäßigung
nach § 34g gewährt worden ist.
(3) 1Als Zuwendung im Sinne dieser Vorschrift gilt auch
die Zuwendung von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von Nutzungen und
Leistungen. 2Ist das Wirtschaftsgut unmittelbar
vor seiner Zuwendung einem Betriebsvermögen entnommen worden, so darf
bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe der bei der Entnahme angesetzte
Wert nicht überschritten werden. 3Ansonsten
bestimmt sich die Höhe der Zuwendung nach dem gemeinen Wert des
zugewendeten Wirtschaftsguts, wenn dessen Veräußerung im Zeitpunkt der
Zuwendung keinen Besteuerungstatbestand erfüllen würde. 4In
allen übrigen Fällen dürfen bei der Ermittlung der Zuwendungshöhe die
fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur überschritten
werden, soweit eine Gewinnrealisierung stattgefunden hat. 5Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum
Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist, können nur
abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen
durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet
worden ist. 6Der Anspruch darf nicht unter der
Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein.
(4) 1Der Steuerpflichtige darf
auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge
vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel
oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der
Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt
war. 2Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
unrichtige Bestätigung ausstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen
nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken
verwendet werden, haftet für die entgangene Steuer. 3Diese
ist mit 30 Prozent des zugewendeten Betrags anzusetzen. 4In den Fällen des Satzes 2 zweite Alternative
(Veranlasserhaftung) ist vorrangig der Zuwendungsempfänger (inländische
juristische Person des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche
Dienststelle oder nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des
Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse) in Anspruch zu nehmen; die in
diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handelnden natürlichen
Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer
nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und
Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich
sind. 5Die Festsetzungsfrist für
Haftungsansprüche nach Satz 2 läuft nicht ab, solange die
Festsetzungsfrist für von dem Empfänger der Zuwendung geschuldete
Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum nicht abgelaufen ist, in
dem die unrichtige Bestätigung ausgestellt worden ist oder veranlasst
wurde, dass die Zuwendung nicht zu den in der Bestätigung angegebenen
steuerbegünstigten Zwecken verwendet worden ist; § 191 Absatz 5 der
Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
Fußnote
§ 10b Abs. 1 Satz 3 u. Abs. 1a idF 14.7.2000:
Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 24e Satz 1
§ 10b Abs. 1 u. 1a idF 10.10.2007: Zur
Anwendung vgl. § 52 Abs. 24e Satz 2 u. 3
§ 10b Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 52
Abs. 24e Satz 4
1Für
Sonderausgaben nach den §§ 9c und 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 4, 7 und 9
und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen
(Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere
Aufwendungen nachweist. 2Im Fall der
Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppelt sich der
Sonderausgaben-Pauschbetrag.
(1) 1Negative
Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht
ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 511 500 Euro,
bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu
einem Betrag von 1 023 000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte
des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor
Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen
Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Dabei
wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen
Veranlagungszeitraums um die Begünstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3
Satz 1 gemindert. 3Ist für den unmittelbar
vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen
worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu
gewähren oder zu berichtigen ist. 4Das gilt auch
dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die
Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für
den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte
nicht ausgeglichen werden. 5Auf Antrag des
Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1
abzusehen. 6Im Antrag ist die Höhe des
Verlustrücktrags anzugeben.
(2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht
nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden
Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1
Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1
Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor
Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen
Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei
Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an
die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen
Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als
die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den
vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen
werden konnten.
(3) (weggefallen)
(4) 1Der am Schluss eines
Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert
festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind
die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht
ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1
abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um
den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums
festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig
für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 4Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben
oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden
Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen,
aufzuheben oder zu ändern ist. 5Satz 4 ist
entsprechend anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die
Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen
unterbleibt. 6Die Feststellungsfrist endet nicht,
bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen
ist, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag gesondert
festzustellen ist; § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung ist nur anzuwenden,
wenn die zuständige Finanzbehörde die Feststellung des Verlustvortrags
pflichtwidrig unterlassen hat.
Fußnote
§ 10d Abs. 4 Satz 6:
Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 25 Satz 5
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus
(1) 1Der
Steuerpflichtige kann von den Herstellungskosten einer Wohnung in einem
im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen
Eigentumswohnung zuzüglich der Hälfte der Anschaffungskosten für den
dazugehörenden Grund und Boden (Bemessungsgrundlage) im Jahr der
Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6
Prozent, höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier
darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, höchstens jeweils
8 437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen. 2Voraussetzung
ist, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hergestellt und in dem
jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 (Abzugszeitraum) zu eigenen
Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung keine Ferienwohnung oder
Wochenendwohnung ist. 3Eine Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken
genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. 4Hat der Steuerpflichtige die Wohnung angeschafft, so
sind die Sätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des Jahres der Fertigstellung das Jahr der Anschaffung und an die Stelle
der Herstellungskosten die Anschaffungskosten treten; hat der
Steuerpflichtige die Wohnung nicht bis zum Ende des zweiten auf das Jahr
der Fertigstellung folgenden Jahres angeschafft, kann er von der
Bemessungsgrundlage im Jahr der Anschaffung und in den drei folgenden
Jahren höchstens jeweils 4 602 Euro und in den vier darauffolgenden
Jahren höchstens jeweils 3 835 Euro abziehen. 5§
6b Absatz 6 gilt sinngemäß. 6Bei einem Anteil an
der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige
den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben
abziehen. 7Werden Teile der Wohnung nicht zu
eigenen Wohnzwecken genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den auf den
nicht zu eigenen Wohnzwecken entfallenden Teil zu kürzen. 8Satz 4 ist nicht anzuwenden, wenn der
Steuerpflichtige die Wohnung oder einen Anteil daran von seinem
Ehegatten anschafft und bei den Ehegatten die Voraussetzungen des § 26
Absatz 1 vorliegen.
(2) Absatz 1 gilt
entsprechend für Herstellungskosten zu eigenen Wohnzwecken genutzter
Ausbauten und Erweiterungen an einer im Inland belegenen, zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann die Abzugsbeträge nach den
Absätzen 1 und 2, die er in einem Jahr des Abzugszeitraums nicht
ausgenutzt hat, bis zum Ende des Abzugszeitraums abziehen. 2Nachträgliche Herstellungskosten oder
Anschaffungskosten, die bis zum Ende des Abzugszeitraums entstehen,
können vom Jahr ihrer Entstehung an für die Veranlagungszeiträume, in
denen der Steuerpflichtige Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte
abziehen können, so behandelt werden, als wären sie zu Beginn des
Abzugszeitraums entstanden.
(4) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der
Steuerpflichtige nur für eine Wohnung oder für einen Ausbau oder eine
Erweiterung abziehen. 2Ehegatten, bei denen die
Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge
nach den Absätzen 1 und 2 für insgesamt zwei der in Satz 1 bezeichneten
Objekte abziehen, jedoch nicht gleichzeitig für zwei in räumlichem
Zusammenhang belegene Objekte, wenn bei den Ehegatten im Zeitpunkt der
Herstellung oder Anschaffung der Objekte die Voraussetzungen des § 26
Absatz 1 vorliegen. 3Den Abzugsbeträgen stehen
die erhöhten Absetzungen nach § 7b in der jeweiligen Fassung ab
Inkrafttreten des Gesetzes vom 16. Juni 1964 (BGBl. I S. 353) und nach §
15 Absatz 1 bis 4 des Berlinförderungsgesetzes in der jeweiligen
Fassung ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Juli 1977 (BGBl. I S.
1213) gleich. 4Nutzt der Steuerpflichtige die
Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung (Erstobjekt) nicht bis
zum Ablauf des Abzugszeitraums zu eigenen Wohnzwecken und kann er
deshalb die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr in
Anspruch nehmen, so kann er die Abzugsbeträge nach Absatz 1 bei einer
weiteren Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (Folgeobjekt) in
Anspruch nehmen, wenn er das Folgeobjekt innerhalb von zwei Jahren vor
und drei Jahren nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er das
Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat, anschafft oder
herstellt; Entsprechendes gilt bei einem Ausbau oder einer Erweiterung
einer Wohnung. 5Im Fall des Satzes 4 ist der
Abzugszeitraum für das Folgeobjekt um die Anzahl der
Veranlagungszeiträume zu kürzen, in denen der Steuerpflichtige für das
Erstobjekt die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 hätte abziehen
können; hat der Steuerpflichtige das Folgeobjekt in einem
Veranlagungszeitraum, in dem er das Erstobjekt noch zu eigenen
Wohnzwecken genutzt hat, hergestellt oder angeschafft oder ausgebaut
oder erweitert, so beginnt der Abzugszeitraum für das Folgeobjekt mit
Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Steuerpflichtige das
Erstobjekt letztmals zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. 6Für das Folgeobjekt sind die Prozentsätze der vom
Erstobjekt verbliebenen Jahre maßgebend. 7Dem
Erstobjekt im Sinne des Satzes 4 steht ein Erstobjekt im Sinne des § 7b
Absatz 5 Satz 4 sowie des § 15 Absatz 1 und des § 15b Absatz 1 des
Berlinförderungsgesetzes gleich. 8Ist für den
Steuerpflichtigen Objektverbrauch nach den Sätzen 1 bis 3 eingetreten,
kann er die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 für ein weiteres, in
dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet belegenes
Objekt abziehen, wenn der Steuerpflichtige oder dessen Ehegatte, bei
denen die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen, in dem in Artikel
3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugezogen ist und
- 1.
- seinen ausschließlichen Wohnsitz in diesem Gebiet zu Beginn des Veranlagungszeitraums hat oder ihn im Laufe des Veranlagungszeitraums begründet oder
- 2.
- bei mehrfachem Wohnsitz einen Wohnsitz in diesem Gebiet hat und sich dort überwiegend aufhält.
(5)
1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer
zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, so ist Absatz 4 mit der
Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil des Steuerpflichtigen an der Wohnung
einer Wohnung gleichsteht; Entsprechendes gilt bei dem Ausbau oder bei
der Erweiterung einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Eigentümer der
Wohnung der Steuerpflichtige und sein Ehegatte sind und bei den
Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 vorliegen. 3Erwirbt im Fall des Satzes 2 ein Ehegatte infolge
Erbfalls einen Miteigentumsanteil an der Wohnung hinzu, so kann er die
auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
weiter in der bisherigen Höhe abziehen; Entsprechendes gilt, wenn im
Fall des Satzes 2 während des Abzugszeitraums die Voraussetzungen des §
26 Absatz 1 wegfallen und ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten
an der Wohnung erwirbt.
(5a) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 können
nur für die Veranlagungszeiträume in Anspruch genommen werden, in denen
der Gesamtbetrag der Einkünfte 61 355 Euro, bei nach § 26b
zusammenveranlagten Ehegatten 122 710 Euro nicht übersteigt. 2Eine Nachholung von Abzugsbeträgen nach Absatz 3 Satz
1 ist nur für Veranlagungszeiträume möglich, in denen die in Satz 1
genannten Voraussetzungen vorgelegen haben; Entsprechendes gilt für
nachträgliche Herstellungskosten oder Anschaffungskosten im Sinne des
Absatzes 3 Satz 2.
(6) 1Aufwendungen
des Steuerpflichtigen, die bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer
Wohnung im Sinne des Absatzes 1 zu eigenen Wohnzwecken entstehen,
unmittelbar mit der Herstellung oder Anschaffung des Gebäudes oder der
Eigentumswohnung oder der Anschaffung des dazugehörenden Grund und
Bodens zusammenhängen, nicht zu den Herstellungskosten oder
Anschaffungskosten der Wohnung oder zu den Anschaffungskosten des Grund
und Bodens gehören und die im Fall der Vermietung oder Verpachtung der
Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden könnten, können wie
Sonderausgaben abgezogen werden. 2Wird eine
Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken
genutzt und sind die Aufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben,
können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden. 3Aufwendungen
nach Satz 1, die Erhaltungsaufwand sind und im Zusammenhang mit der
Anschaffung des Gebäudes oder der Eigentumswohnung stehen, können
insgesamt nur bis zu 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes oder
der Eigentumswohnung, höchstens bis zu 15 Prozent von 76 694 Euro,
abgezogen werden. 4Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu Wohnzwecken
genutzten Wohnung.
(6a) 1Nimmt
der Steuerpflichtige Abzugsbeträge für ein Objekt nach den Absätzen 1
oder 2 in Anspruch oder ist er auf Grund des Absatzes 5a zur
Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen für ein solches Objekt nicht
berechtigt, so kann er die mit diesem Objekt in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Schuldzinsen, die für die Zeit der Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken entstehen, im Jahr der Herstellung oder Anschaffung
und in den beiden folgenden Kalenderjahren bis zur Höhe von jeweils
12 000 Deutsche Mark wie Sonderausgaben abziehen, wenn er das
Objekt vor dem 1. Januar 1995 fertiggestellt oder vor diesem Zeitpunkt
bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft hat. 2Soweit der Schuldzinsenabzug nach Satz 1 nicht in
vollem Umfang im Jahr der Herstellung oder Anschaffung in Anspruch
genommen werden kann, kann er in dem dritten auf das Jahr der
Herstellung oder Anschaffung folgenden Kalenderjahr nachgeholt werden. 3Absatz 1 Satz 6 gilt sinngemäß.
(7) 1Sind mehrere
Steuerpflichtige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten
Wohnung, so können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 und die
Aufwendungen nach den Absätzen 6 und 6a gesondert und einheitlich
festgestellt werden. 2Die für die gesonderte
Feststellung von Einkünften nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der
Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) 1Der
Steuerpflichtige kann Aufwendungen an einem eigenen Gebäude im
Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden
Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen,
wenn die Voraussetzungen des § 7h oder des § 7i vorliegen. 2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem
jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die
Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem
Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. 3Für
Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von
Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese
Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. 4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor,
wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich
zu Wohnzwecken überlassen werden.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand, der an
einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben oder
Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und
in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie
Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 11a Absatz 1 in
Verbindung mit § 7h Absatz 2 oder des § 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung
mit § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 vorliegen. 2Dies
gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen
Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht
nach § 10e Absatz 6 oder § 10i abgezogen hat. 3Soweit
der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur
Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des
Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie
Sonderausgaben abzuziehen. 4Absatz 1 Satz 4 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 kann der
Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen. 2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26
Absatz 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen. 3Gebäuden
im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die
Abzugsbeträge nach § 52 Absatz 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657)
in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge
nach § 52 Absatz 21 Satz 7.
(4) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer eines
Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anteil
des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude gleichsteht. 2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil
bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen
Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm
durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die
Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den
hinzuerworbenen Anteil entfallen. 3§ 10e Absatz 5
Satz 2 und 3 sowie Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die
selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf
Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
(1) 1Der
Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Herstellungs- und
Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern im Inland,
soweit sie öffentliche oder private Zuwendungen oder etwaige aus diesen
Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, im Kalenderjahr des
Abschlusses der Maßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren
jeweils bis zu 9 Prozent wie Sonderausgaben abziehen. 2Kulturgüter
im Sinne des Satzes 1 sind
- 1.
- Gebäude oder Gebäudeteile, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal sind,
- 2.
- Gebäude oder Gebäudeteile, die für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllen, aber Teil einer nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage sind,
- 3.
- gärtnerische, bauliche und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile und nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften unter Schutz gestellt sind,
- 4.
- Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken oder Archive, die sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie des Steuerpflichtigen befinden oder in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes oder das Verzeichnis national wertvoller Archive eingetragen sind und deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt,
(2) 1Die
Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 kann der Steuerpflichtige nur in
Anspruch nehmen, soweit er die schutzwürdigen Kulturgüter im jeweiligen
Kalenderjahr weder zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 noch
Gebäude oder Gebäudeteile zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die
Aufwendungen nicht nach § 10e Absatz 6, § 10h Satz 3 oder § 10i
abgezogen hat. 2Für Zeiträume, für die der
Steuerpflichtige von Aufwendungen Absetzungen für Abnutzung, erhöhte
Absetzungen, Sonderabschreibungen oder Beträge nach § 10e Absatz 1 bis
5, den §§ 10f, 10h, 15b des Berlinförderungsgesetzes oder § 7 des
Fördergebietsgesetzes abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen
keine Abzugsbeträge nach Absatz 1 Satz 1 in Anspruch nehmen;
Entsprechendes gilt, wenn der Steuerpflichtige für Aufwendungen die
Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch genommen
hat. 3Soweit die Kulturgüter während des
Zeitraums nach Absatz 1 Satz 1 zur Einkunftserzielung genutzt werden,
ist der noch nicht berücksichtigte Teil der Aufwendungen, die auf
Erhaltungsarbeiten entfallen, im Jahr des Übergangs zur
Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann
den Abzug vornehmen, wenn er durch eine Bescheinigung der nach
Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle
die Voraussetzungen des Absatzes 1 für das Kulturgut und für die
Erforderlichkeit der Aufwendungen nachweist. 2Hat
eine der für Denkmal- oder Archivpflege zuständigen Behörde ihm
Zuschüsse gewährt, so hat die Bescheinigung auch deren Höhe zu
enthalten; werden ihm solche Zuschüsse nach Ausstellung der
Bescheinigung gewährt, so ist diese entsprechend zu ändern.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind
auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind,
sowie auf Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume
entsprechend anzuwenden. 2§ 10e Absatz 7 gilt
sinngemäß.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 10h Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Wohnung im eigenen Haus
1Der
Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die ihm durch Baumaßnahmen
zur Herstellung einer Wohnung entstanden sind, im Jahr der
Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6
Prozent, höchstens jeweils 10 124 Euro, und in den vier
darauffolgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, höchstens jeweils
8 437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen. 2Voraussetzung
ist, dass
- 1.
- der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat,
- 2.
- die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland durchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 eine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt,
- 3.
- die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist,
- 4.
- der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Abgabenordnung auf Dauer zu Wohnzwecken überlassen hat und
- 5.
- der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach den §§ 10e, 10f Absatz 1, § 10g, 52 Absatz 21 Satz 6 oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes einbezogen hat.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 10i Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung
(1) 1Der
Steuerpflichtige kann nachstehende Vorkosten wie Sonderausgaben
abziehen:
- 1.
- eine Pauschale von 1 790 Euro im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung, wenn er für die Wohnung im Jahr der Herstellung oder Anschaffung oder in einem der zwei folgenden Jahre eine Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz in Anspruch nimmt, und
- 2.
- Erhaltungsaufwendungen bis zu 11 504 Euro, die
- a)
- bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung einer Wohnung zu eigenen Wohnzwecken entstanden sind oder
- b)
- bis zum Ablauf des auf das Jahr der Anschaffung folgenden Kalenderjahres entstanden sind, wenn der Steuerpflichtige eine von ihm bisher als Mieter genutzte Wohnung anschafft.
(2) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer einer zu
eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, können die Aufwendungen nach
Absatz 1 gesondert und einheitlich festgestellt werden. 2Die
für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind
entsprechend anzuwenden.
(1) 1Einnahmen
sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem
Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor
Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie
wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem
Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann
Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2
Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für
den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3
und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über
die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
(2) 1Ausgaben sind für das
Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1
Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine
Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind
sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die
Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein
Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4
Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.
Fußnote
§ 11 Abs. 2 Satz 4: Zur erstmaligen Anwendung
vgl. § 52 Abs. 30 Satz 2
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
(1) 1Der
Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder
Entwicklungsförderungsmitteln nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für
Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs an einem im Inland
belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
städtebaulichen Entwicklungsbereich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig
verteilen. 2Satz 1 ist entsprechend anzuwenden
auf durch Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln
nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für Maßnahmen, die der Erhaltung,
Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes im Sinne des
Satzes 1 dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder
städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren
Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten
Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat.
(2) 1Wird das Gebäude während
des Verteilungszeitraums veräußert, ist der noch nicht berücksichtigte
Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr der Veräußerung als Betriebsausgaben
oder Werbungskosten abzusetzen. 2Das Gleiche
gilt, wenn ein nicht zu einem Betriebsvermögen gehörendes Gebäude in ein
Betriebsvermögen eingebracht oder wenn ein Gebäude aus dem
Betriebsvermögen entnommen oder wenn ein Gebäude nicht mehr zur
Einkunftserzielung genutzt wird.
(3) Steht
das Gebäude im Eigentum mehrerer Personen, ist der in Absatz 1
bezeichnete Erhaltungsaufwand von allen Eigentümern auf den gleichen
Zeitraum zu verteilen.
(4) § 7h Absatz 2 und
3 ist entsprechend anzuwenden.
1Der
Steuerpflichtige kann durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht
gedeckten Erhaltungsaufwand für ein im Inland belegenes Gebäude oder
Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein
Baudenkmal ist, auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit
die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes oder
Gebäudeteils als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung
erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2
bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. 2Durch
Zuschüsse aus öffentlichen Kassen nicht gedeckten Erhaltungsaufwand für
ein im Inland belegenes Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein
nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer
Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen
landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der
Steuerpflichtige auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilen, soweit
die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten
äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage
erforderlich und die Maßnahmen in Abstimmung mit der in § 7i Absatz 2
bezeichneten Stelle vorgenommen worden sind. 3§
7h Absatz 3 und § 7i Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie § 11a Absatz 2
und 3 sind entsprechend anzuwenden.
Soweit in den §§ 9c, 10
Absatz 1 Nummer 1, 2 bis 4, 7 und 9, §§ 10a, 10b und den §§ 33 bis 33b
nichts anderes bestimmt ist, dürfen weder bei den einzelnen
Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden
- 1.
- die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2Dazu gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen;
- 2.
- freiwillige Zuwendungen, Zuwendungen auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht und Zuwendungen an eine gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigte Person oder deren Ehegatten, auch wenn diese Zuwendungen auf einer besonderen Vereinbarung beruhen;
- 3.
- die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot der Nummer 1 oder des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 7 oder Absatz 7 gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen;
- 4.
- in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen;
- 5.
- Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.
(1) Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft sind
- 1.
- Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. 2Zu diesen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn im Wirtschaftsjahr
für die ersten
20 Hektar
nicht mehr als 10 Vieheinheiten,für die nächsten
10 Hektar
nicht mehr als 7 Vieheinheiten,für die nächsten
20 Hektar
nicht mehr als 6 Vieheinheiten,für die nächsten
50 Hektar
nicht mehr als 3 Vieheinheitenund für die weitere
Fläche
nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden. 3Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. 4§ 51 Absatz 2 bis 5 des Bewertungsgesetzes ist anzuwenden. 5Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, gehören zu den Einkünften im Sinne des Satzes 1, wenn die Voraussetzungen des § 51a des Bewertungsgesetzes erfüllt sind und andere Einkünfte der Gesellschafter aus dieser Gesellschaft zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören; - 2.
- Einkünfte aus sonstiger land- und forstwirtschaftlicher Nutzung (§ 62 Bewertungsgesetz);
- 3.
- Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht;
- 4.
- Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.
(2) Zu den Einkünften im Sinne des Absatzes 1 gehören
auch
- 1.
- Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. 2Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist;
- 2.
- der Nutzungswert der Wohnung des Steuerpflichtigen, wenn die Wohnung die bei Betrieben gleicher Art übliche Größe nicht überschreitet und das Gebäude oder der Gebäudeteil nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist;
- 3.
- die Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
(3) 1Die Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft werden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der
Einkünfte nur berücksichtigt, soweit sie den Betrag von 670 Euro
übersteigen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die
Summe der Einkünfte 30 700 Euro nicht übersteigt. 3Im
Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten verdoppeln sich die Beträge
der Sätze 1 und 2.
(4) 1Absatz
2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986
bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder
zu Wohnzwecken des Altenteilers genutzte Wohnung die Voraussetzungen für
die Anwendung des § 13 Absatz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821)
vorlagen. 2Der Steuerpflichtige kann für einen
Veranlagungszeitraum nach dem Veranlagungszeitraum 1998 unwiderruflich
beantragen, dass Absatz 2 Nummer 2 ab diesem Veranlagungszeitraum nicht
mehr angewendet wird. 3§ 52 Absatz 21 Satz 4 und 6
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
April 1997 (BGBl. I S. 821) ist entsprechend anzuwenden. 4Im Fall des Satzes 2 gelten die Wohnung des
Steuerpflichtigen und die Altenteilerwohnung sowie der dazugehörende
Grund und Boden zu dem Zeitpunkt als entnommen, bis zu dem Absatz 2
Nummer 2 letztmals angewendet wird. 5Der
Entnahmegewinn bleibt außer Ansatz. 6Werden
- 1.
- die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden entnommen oder veräußert, bevor sie nach Satz 4 als entnommen gelten, oder
- 2.
- eine vor dem 1. Januar 1987 einem Dritten entgeltlich zur Nutzung überlassene Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden für eigene Wohnzwecke oder für Wohnzwecke eines Altenteilers entnommen,
(5) Wird Grund und Boden dadurch entnommen, dass auf
diesem Grund und Boden die Wohnung des Steuerpflichtigen oder eine
Altenteilerwohnung errichtet wird, bleibt der Entnahmegewinn außer
Ansatz; der Steuerpflichtige kann die Regelung nur für eine zu eigenen
Wohnzwecken genutzte Wohnung und für eine Altenteilerwohnung in Anspruch
nehmen.
(6) 1Werden
einzelne Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
auf einen der gemeinschaftlichen Tierhaltung dienenden Betrieb im Sinne
des § 34 Absatz 6a des Bewertungsgesetzes einer Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft oder eines Vereins gegen Gewährung von
Mitgliedsrechten übertragen, so ist die auf den dabei entstehenden
Gewinn entfallende Einkommensteuer auf Antrag in jährlichen Teilbeträgen
zu entrichten. 2Der einzelne Teilbetrag muss
mindestens ein Fünftel dieser Steuer betragen.
(7) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2
Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.
Fußnote
§ 13 Abs. 7: Zur erstmaligen Anwendung vgl. §
52 Abs. 30a Satz 2
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
(1) 1Der
Gewinn ist für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach den
Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln, wenn
- 1.
- der Steuerpflichtige nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und
- 2.
- die selbst bewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung (§ 34 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Bewertungsgesetzes) ohne Sonderkulturen (§ 52 des Bewertungsgesetzes) nicht 20 Hektar überschreitet und
- 3.
- die Tierbestände insgesamt 50 Vieheinheiten (Anlage 1 zum Bewertungsgesetz) nicht übersteigen und
- 4.
- der Wert der selbst bewirtschafteten Sondernutzungen nach Absatz 5 nicht mehr als 2 000 Deutsche Mark je Sondernutzung beträgt.
(2) 1Auf
Antrag des Steuerpflichtigen ist für einen Betrieb im Sinne des
Absatzes 1 der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre
nicht nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln. 2Wird
der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen
nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der
Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt, ist der Gewinn für
den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3
bis 6 zu ermitteln. 3Der Antrag ist bis zur
Abgabe der Steuererklärung, jedoch spätestens zwölf Monate nach Ablauf
des ersten Wirtschaftsjahres, auf das er sich bezieht, schriftlich zu
stellen. 4Er kann innerhalb dieser Frist
zurückgenommen werden.
(3) 1Durchschnittssatzgewinn
ist die Summe aus
- 1.
- dem Grundbetrag (Absatz 4),
- 2.
- den Zuschlägen für Sondernutzungen (Absatz 5),
- 3.
- den nach Absatz 6 gesondert zu ermittelnden Gewinnen,
- 4.
- den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen,
- 5.
- den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen im Sinne des Absatzes 6 Satz 1 Nummer 2 ergeben.
(4) 1Die Höhe des Grundbetrags richtet sich bei der
landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen nach dem Hektarwert (§
40 Absatz 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes) der selbst bewirtschafteten
Fläche. 2Je Hektar der landwirtschaftlichen
Nutzung sind anzusetzen
1. | bei einem Hektarwert bis 300 Deutsche Mark | 205 Euro, |
2. | bei einem Hektarwert über 300 Deutsche Mark bis 500 Deutsche Mark | 307 Euro, |
3. | bei einem Hektarwert über 500 Deutsche Mark bis 1 000 Deutsche Mark | 358 Euro, |
4. | bei einem Hektarwert über 1 000 Deutsche Mark bis 1 500 Deutsche Mark | 410 Euro, |
5. | bei einem Hektarwert über 1 500 Deutsche Mark bis 2 000 Deutsche Mark | 461 Euro, |
6. | bei einem
Hektarwert über 2 000 Deutsche Mark | 512 Euro. |
(5) 1Als Sondernutzungen
gelten die in § 34 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b bis e des
Bewertungsgesetzes genannten Nutzungen, die in § 34 Absatz 2 Nummer 2
des Bewertungsgesetzes genannten Wirtschaftsgüter, die Nebenbetriebe (§
34 Absatz 2 Nummer 3 Bewertungsgesetz) und die Sonderkulturen (§ 52
Bewertungsgesetz). 2Die Werte der Sondernutzungen
sind aus den jeweils zuletzt festgestellten Einheitswerten oder den
nach § 125 des Bewertungsgesetzes ermittelten Ersatzwirtschaftswerten
abzuleiten. 3Bei Sondernutzungen, deren Werte
jeweils 500 Deutsche Mark übersteigen, ist für jede Sondernutzung ein
Zuschlag von 512 Euro zu machen. 4Satz 3 ist bei
der forstwirtschaftlichen Nutzung nicht anzuwenden.
(6) 1In den
Durchschnittssatzgewinn sind über die nach den Absätzen 4 und 5 zu
ermittelnden Beträge hinaus auch Gewinne, soweit sie insgesamt
1 534 Euro übersteigen, einzubeziehen aus
- 1.
- der forstwirtschaftlichen Nutzung,
- 2.
- der Veräußerung oder Entnahme von Grund und Boden und Gebäuden sowie der im Zusammenhang mit einer Betriebsumstellung stehenden Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des übrigen Anlagevermögens,
- 3.
- Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten, sofern diese dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet und nicht für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht werden,
- 4.
- der Auflösung von Rücklagen nach § 6c und von Rücklagen für Ersatzbeschaffung.
1Zu
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch Gewinne, die
bei der Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder
Teilbetriebs oder eines Anteils an einem land- und
forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen erzielt werden. 2§
16 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Freibetrag nach § 16
Absatz 4 nicht zu gewähren ist, wenn der Freibetrag nach § 14a Absatz 1
gewährt wird.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
(1) 1Veräußert
ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 2001
seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen, so wird auf
Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16 Absatz 2) nur insoweit zur
Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 150 000
Deutsche Mark übersteigt, wenn
- 1.
- der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) des Betriebs 40 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,
- 2.
- die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung vorangegangenen beiden Veranlagungszeiträumen jeweils den Betrag von 35 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben. 2Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Einkünfte beider Ehegatten zusammen jeweils 70 000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.
(2) 1Der
Anwendung des Absatzes 1 und des § 34 Absatz 1 steht nicht entgegen,
wenn die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude
mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert werden. 2In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem
dazugehörigen Grund und Boden als entnommen. 3Der
Freibetrag kommt auch dann in Betracht, wenn zum Betrieb ein
forstwirtschaftlicher Teilbetrieb gehört und dieser nicht mitveräußert,
sondern als eigenständiger Betrieb vom Steuerpflichtigen fortgeführt
wird. 4In diesem Fall ermäßigt sich der
Freibetrag auf den Teil, der dem Verhältnis des tatsächlich entstandenen
Veräußerungsgewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Veräußerungsgewinn
entspricht.
(3) 1Als
Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs, wenn
- 1.
- die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und
- 2.
- der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.
(4) 1Veräußert oder entnimmt
ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar
2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung oder der
Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer
herangezogen, als er den Betrag von 61 800 Euro übersteigt. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn
- 1.
- der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten oder der Grund und Boden innerhalb von zwölf Monaten nach der Veräußerung oder Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet wird und
- 2.
- das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von 18 000 Euro nicht überstiegen hat; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von 18 000 Euro auf 36 000 Euro.
(5) 1Veräußert
ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar
2001 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung entstehende
Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er
den Betrag von 90 000 Deutsche Mark übersteigt, wenn
- 1.
- der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schulden verwendet, die zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und vor dem 1. Juli 1985 bestanden haben, und
- 2.
- die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2 erfüllt sind.
(6) Verwendet der Steuerpflichtige den
Veräußerungspreis oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil zu
den in den Absätzen 4 und 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der
entsprechende Teil des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme
steuerfrei.
(7) Auf die Freibeträge nach
Absatz 4 in dieser Fassung sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in
den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Fassungen gewährt worden sind,
anzurechnen.
(1) 1Einkünfte
aus Gewerbebetrieb sind
- 1.
- Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. 2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
- 2.
- die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat. 2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
- 3.
- die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
(1a) 1In den
Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 4 ist der Gewinn aus einer späteren
Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu
besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen
Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre,
wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. 2Dies
gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft
eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische
Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und
zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto
im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder
zurückgezahlt werden.
(2) 1Eine
selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu
erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die
Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als
Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit
anzusehen ist. 2Eine durch die Betätigung
verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne
des Satzes 1. 3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn
seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die
Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit
Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit
- 1.
- einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht,
- 2.
- einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft). 2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
(4) 1Verluste
aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder
mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus
anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach §
10d abgezogen werden. 2Die Verluste mindern
jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in
dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren
aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat
oder erzielt. 3Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der
Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert
einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil
erlangt. 4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte,
die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten,
Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des
Gesetzes über das Kreditwesen gehören oder die der Absicherung von
Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen. 5Satz
4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung
von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3
Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2
teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer
Ansatz bleiben. 6Verluste aus stillen
Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an
Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als
Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus
Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie
dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 7Die
Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der
Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen
Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben
stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft
bezieht. 8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit
der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar
beteiligter Mitunternehmer entfällt.
Fußnote
§ 15 Abs. 1a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. §
52 Abs. 30a Satz 2
§ 15 Abs. 3
Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 32a
§ 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5: Zur Anwendung vgl. §
52 Abs. 32b
(1) 1Der
einem Kommanditisten zuzurechnende Anteil am Verlust der
Kommanditgesellschaft darf weder mit anderen Einkünften aus
Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten
ausgeglichen werden, soweit ein negatives Kapitalkonto des
Kommanditisten entsteht oder sich erhöht; er darf insoweit auch nicht
nach § 10d abgezogen werden. 2Haftet der
Kommanditist am Bilanzstichtag den Gläubigern der Gesellschaft auf Grund
des § 171 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, so können abweichend von
Satz 1 Verluste des Kommanditisten bis zur Höhe des Betrags, um den die
im Handelsregister eingetragene Einlage des Kommanditisten seine
geleistete Einlage übersteigt, auch ausgeglichen oder abgezogen werden,
soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich
erhöht. 3Satz 2 ist nur anzuwenden, wenn
derjenige, dem der Anteil zuzurechnen ist, im Handelsregister
eingetragen ist, das Bestehen der Haftung nachgewiesen wird und eine
Vermögensminderung auf Grund der Haftung nicht durch Vertrag
ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs
unwahrscheinlich ist.
(1a)1
Nachträgliche Einlagen führen weder zu einer nachträglichen Ausgleichs-
oder Abzugsfähigkeit eines vorhandenen verrechenbaren Verlustes noch zu
einer Ausgleichs- oder Abzugsfähigkeit des dem Kommanditisten
zuzurechnenden Anteils am Verlust eines zukünftigen Wirtschaftsjahres,
soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten
entsteht oder sich erhöht. 2Nachträgliche
Einlagen im Sinne des Satzes 1 sind Einlagen, die nach Ablauf eines
Wirtschaftsjahres geleistet werden, in dem ein nicht ausgleichs- oder
abzugsfähiger Verlust im Sinne des Absatzes 1 entstanden oder ein Gewinn
im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 zugerechnet worden ist.
(2) 1Soweit der Verlust nach
den Absätzen 1 und 1a nicht ausgeglichen oder abgezogen werden darf,
mindert er die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren
Wirtschaftsjahren aus seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft
zuzurechnen sind. 2Der verrechenbare Verlust, der
nach Abzug von einem Veräußerungs- oder Aufgabegewinn verbleibt, ist im
Zeitpunkt der Veräußerung oder Aufgabe des gesamten
Mitunternehmeranteils oder der Betriebsveräußerung oder -aufgabe bis zur
Höhe der nachträglichen Einlagen im Sinne des Absatzes 1a ausgleichs-
oder abzugsfähig.
(3) 1Soweit
ein negatives Kapitalkonto des Kommanditisten durch Entnahmen entsteht
oder sich erhöht (Einlageminderung) und soweit nicht auf Grund der
Entnahmen eine nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigende Haftung besteht
oder entsteht, ist dem Kommanditisten der Betrag der Einlageminderung
als Gewinn zuzurechnen. 2Der nach Satz 1
zuzurechnende Betrag darf den Betrag der Anteile am Verlust der
Kommanditgesellschaft nicht übersteigen, der im Wirtschaftsjahr der
Einlageminderung und in den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren
ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen ist. 3Wird
der Haftungsbetrag im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gemindert
(Haftungsminderung) und sind im Wirtschaftsjahr der Haftungsminderung
und den zehn vorangegangenen Wirtschaftsjahren Verluste nach Absatz 1
Satz 2 ausgleichs- oder abzugsfähig gewesen, so ist dem Kommanditisten
der Betrag der Haftungsminderung, vermindert um auf Grund der Haftung
tatsächlich geleistete Beträge, als Gewinn zuzurechnen; Satz 2 gilt
sinngemäß. 4Die nach den Sätzen 1 bis 3
zuzurechnenden Beträge mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten im
Wirtschaftsjahr der Zurechnung oder in späteren Wirtschaftsjahren aus
seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind.
(4) 1Der nach Absatz 1 nicht
ausgleichs- oder abzugsfähige Verlust eines Kommanditisten, vermindert
um die nach Absatz 2 abzuziehenden und vermehrt um die nach Absatz 3
hinzuzurechnenden Beträge (verrechenbarer Verlust), ist jährlich
gesondert festzustellen. 2Dabei ist von dem
verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres auszugehen.
3Zuständig für den Erlass des
Feststellungsbescheids ist das für die gesonderte Feststellung des
Gewinns und Verlustes der Gesellschaft zuständige Finanzamt. 4Der Feststellungsbescheid kann nur insoweit
angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust gegenüber dem
verrechenbaren Verlust des vorangegangenen Wirtschaftsjahres sich
verändert hat. 5Die gesonderten Feststellungen
nach Satz 1 können mit der
gesonderten und einheitlichen Feststellung der
einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte
verbunden werden. 6In diesen Fällen sind die
gesonderten Feststellungen des verrechenbaren Verlustes einheitlich
durchzuführen.
(5) Absatz 1 Satz 1, Absatz
1a, 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 4 gelten sinngemäß für andere
Unternehmer, soweit deren Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar
ist, insbesondere für
- 1.
- stille Gesellschafter einer stillen Gesellschaft im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs, bei der der stille Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist,
- 2.
- Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
- 3.
- Gesellschafter einer ausländischen Personengesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, soweit die Haftung des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb der eines Kommanditisten oder eines stillen Gesellschafters entspricht oder soweit die Inanspruchnahme des Gesellschafters für Schulden in Zusammenhang mit dem Betrieb durch Vertrag ausgeschlossen oder nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist,
- 4.
- Unternehmer, soweit Verbindlichkeiten nur in Abhängigkeit von Erlösen oder Gewinnen aus der Nutzung, Veräußerung oder sonstigen Verwertung von Wirtschaftsgütern zu tilgen sind,
- 5.
- Mitreeder einer Reederei im Sinne des § 489 des Handelsgesetzbuchs, bei der der Mitreeder als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen ist, wenn die persönliche Haftung des Mitreeders für die Verbindlichkeiten der Reederei ganz oder teilweise ausgeschlossen oder soweit die Inanspruchnahme des Mitreeders für Verbindlichkeiten der Reederei nach Art und Weise des Geschäftsbetriebs unwahrscheinlich ist.
Fußnote
§ 15a: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 33
§ 15a Abs. 1a, 2 Satz 1, Abs. 5: Zur
erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 33 Satz 6
(1) 1Verluste
im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell dürfen weder mit
Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen
Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d
abgezogen werden. 2Die Verluste mindern jedoch
die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden
Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt. 3§ 15a ist insoweit nicht anzuwenden.
(2) 1Ein Steuerstundungsmodell
im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn auf Grund einer modellhaften
Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt
werden sollen. 2Dies ist der Fall, wenn dem
Steuerpflichtigen auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die
Möglichkeit geboten werden soll, zumindest in der Anfangsphase der
Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen. 3Dabei ist es ohne Belang, auf welchen Vorschriften
die negativen Einkünfte beruhen.
(3) Absatz 1
ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase das Verhältnis der
Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach
dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des
eingesetzten Eigenkapitals 10 Prozent übersteigt.
(4) 1Der nach Absatz 1 nicht
ausgleichsfähige Verlust ist jährlich gesondert festzustellen. 2Dabei ist von dem verrechenbaren Verlust des
Vorjahres auszugehen. 3Der Feststellungsbescheid
kann nur insoweit angegriffen werden, als der verrechenbare Verlust
gegenüber dem verrechenbaren Verlust des Vorjahres sich verändert hat. 4Handelt es sich bei dem Steuerstundungsmodell um
eine Gesellschaft oder Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a der Abgabenordnung, ist das für die gesonderte und
einheitliche Feststellung der einkommensteuerpflichtigen und
körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte aus dem Steuerstundungsmodell
zuständige Finanzamt für den Erlass des Feststellungsbescheids nach Satz
1 zuständig; anderenfalls ist das Betriebsfinanzamt (§ 18 Absatz 1
Nummer 2 der Abgabenordnung) zuständig. 5Handelt
es sich bei dem Steuerstundungsmodell um eine Gesellschaft oder
Gemeinschaft im Sinne des § 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der
Abgabenordnung, können die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 mit
der gesonderten und einheitlichen Feststellung der
einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte
aus dem Steuerstundungsmodell verbunden werden; in diesen Fällen sind
die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 einheitlich durchzuführen.
(1) 1Zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt
werden bei der Veräußerung
- 1.
- des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden;
- 2.
- des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2);
- 3.
- des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3).
(2) 1Veräußerungsgewinn im
Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach
Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1
Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt. 2Der Wert des
Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der
Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln. 3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der
Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer
sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3) 1Als Veräußerung gilt auch
die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3. 2Werden
im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe,
Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige
Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei
der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter
mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die
Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven
sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte
gebunden. 3Dagegen ist für den jeweiligen
Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei
einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden
sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude
oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer
Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese
Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der
Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung. 4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne
Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die
Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem
Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen. 5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete
Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und
soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers
dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn
aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn. 6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten
Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind
die Veräußerungspreise anzusetzen. 7Werden die
Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt
der Aufgabe anzusetzen. 8Bei Aufgabe eines
Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden
einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen,
die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(4) 1Hat der Steuerpflichtige
das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der
Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen,
soweit er 45 000 Euro übersteigt. 2Der
Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. 3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der
Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe
auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer
Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder
mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des
Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von §
8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer
übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den
Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der
übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von
sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert
oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des
Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des
Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
Fußnote
§ 16 Abs. 5: Zur erstmaligen Anwendung vgl. §
52 Abs. 34 Satz 7
(1) 1Zu
den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der
Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der
Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft
unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. 2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer
Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung
der Anteile gleich. 3Anteile an einer
Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und
Anwartschaften auf solche Beteiligungen. 4Hat der
Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor
der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend,
wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder,
sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist,
einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von
Satz 1 beteiligt war.
(2) 1Veräußerungsgewinn
im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis
nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. 2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die
Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert. 3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile
bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht
nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt
entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des
Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des
Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die
Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der
Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes
vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert. 4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des
Außensteuergesetzes nicht anzuwenden. 5Hat der
Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als
Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des
Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben
hat. 6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu
berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,
- a)
- die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte. 2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
- b)
- die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben. 2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.
(3) 1Der Veräußerungsgewinn
wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von
9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der
Kapitalgesellschaft entspricht. 2Der Freibetrag
ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von
36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der
Kapitalgesellschaft entspricht.
(4) 1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die
Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das
Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von
Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des
Körperschaftsteuergesetzes. 2In diesen Fällen ist
als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen
zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft
anzusehen. 3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge
nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen
gehören.
(5) 1Die
Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung
der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des
Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in
einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert
gleich. 2Dies gilt nicht in den Fällen der
Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der
Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen
Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union. 3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer
späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines
Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und
Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern
gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte. 4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten
auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer
innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht
unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn
- 1.
- die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
- 2.
- zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.
(7) Als Anteile im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft
einschließlich der Europäischen Genossenschaft.
(1) Einkünfte aus
selbständiger Arbeit sind
- 1.
- Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe. 3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. 4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
- 2.
- Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
- 3.
- Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
- 4.
- Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.
(2) Einkünfte
nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine
vorübergehende Tätigkeit handelt.
(3) 1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört
auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines
selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt
wird, das der selbständigen Arbeit dient. 2§ 16
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4
gilt entsprechend.
(4) 1§
13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im
Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden
Betriebsvermögen gehört hat. 2§ 15 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind
entsprechend anzuwenden.
Fußnote
§ 18 Abs. 4 Satz 2:
Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 30a Satz 2
(1) 1Zu
den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
- 1.
- Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
- 2.
- Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
- 3.
- laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. 2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit nach § 112 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sanierungsgelder; Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
- a)
- seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
- b)
- des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
(2) 1Von Versorgungsbezügen
bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag
begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum
Versorgungsfreibetrag steuerfrei. 2Versorgungsbezüge
sind
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- 1.
- das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
- a)
- auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
- b)
- nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
- 2.
- in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
Jahr des Versorgungs- beginns | Versorgungsfreibetrag | Zuschlag zum Versorgungs- freibetrag in Euro | |
---|---|---|---|
in % der Versorgungs- bezüge | Höchstbetrag in Euro | ||
bis 2005 | 40,0 | 3 000 | 900 |
ab 2006 | 38,4 | 2 880 | 864 |
2007 | 36,8 | 2 760 | 828 |
2008 | 35,2 | 2 640 | 792 |
2009 | 33,6 | 2 520 | 756 |
2010 | 32,0 | 2 400 | 720 |
2011 | 30,4 | 2 280 | 684 |
2012 | 28,8 | 2 160 | 648 |
2013 | 27,2 | 2 040 | 612 |
2014 | 25,6 | 1 920 | 576 |
2015 | 24,0 | 1 800 | 540 |
2016 | 22,4 | 1 680 | 504 |
2017 | 20,8 | 1 560 | 468 |
2018 | 19,2 | 1 440 | 432 |
2019 | 17,6 | 1 320 | 396 |
2020 | 16,0 | 1 200 | 360 |
2021 | 15,2 | 1 140 | 342 |
2022 | 14,4 | 1 080 | 324 |
2023 | 13,6 | 1 020 | 306 |
2024 | 12,8 | 960 | 288 |
2025 | 12,0 | 900 | 270 |
2026 | 11,2 | 840 | 252 |
2027 | 10,4 | 780 | 234 |
2028 | 9,6 | 720 | 216 |
2029 | 8,8 | 660 | 198 |
2030 | 8,0 | 600 | 180 |
2031 | 7,2 | 540 | 162 |
2032 | 6,4 | 480 | 144 |
2033 | 5,6 | 420 | 126 |
2034 | 4,8 | 360 | 108 |
2035 | 4,0 | 300 | 90 |
2036 | 3,2 | 240 | 72 |
2037 | 2,4 | 180 | 54 |
2038 | 1,6 | 120 | 36 |
2039 | 0,8 | 60 | 18 |
2040 | 0,0 | 0 | 0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
- a)
- bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
- b)
- bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
Fußnote
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 bis 4: Zur
erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 35
(1) Zu den Einkünften
aus Kapitalvermögen gehören
- 1.
- Gewinnanteile (Dividenden), Ausbeuten und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie an bergbautreibenden Vereinigungen, die die Rechte einer juristischen Person haben. 2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen. 3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten. 4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden;
- 2.
- Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend. 2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten;
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist. 2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden;
- 5.
- Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden. 2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt;
- 6.
- der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist. 2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen. 3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge. 4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden. 5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden. 6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn
- a)
- in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und
- b)
- bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt. 2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken;
- 7.
- Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. 2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage;
- 8.
- Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel;
- 9.
- Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
- 10.
- a)
- Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend;
- b)
- der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes. 2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst. 3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1. 4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden. 5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend;
- 11.
- Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
(2) 1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
- der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. 2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1;
- 2.
- der Gewinn aus der Veräußerung
- a)
- von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. 2Diese Besteuerung tritt an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1;
- b)
- von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden. 2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
- 3.
- der Gewinn
- a)
- bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt;
- b)
- aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
- der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen;
- 5.
- der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5;
- 6.
- der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6. 2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen;
- 7.
- der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7;
- 8.
- der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
(3)
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte
oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(4) 1Gewinn im Sinne des
Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der
Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen
Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den
Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die
Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im
Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen. 2In
den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus
der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist
für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 3Ist
ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch
Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der
Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3
angesetzte Wert. 4In den Fällen des Absatzes 2
Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1
Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb
vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge
als Anschaffungskosten. 5Gewinn bei einem
Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer
veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich
der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem
Termingeschäft stehen. 6Bei unentgeltlichem
Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die
Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen,
der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. 7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer
zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind,
ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst
veräußert wurden.
(4a) 1Werden
Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung,
die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat, gegen
Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder
Personenvereinigung, die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im
Inland hat, getauscht und wird der Tausch auf Grund
gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten
Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und § 13
Absatz 2 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile
steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der
Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus
der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder
beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer
Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/434/EWG anzuwenden haben; in
diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen
Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die
Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern
wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1
zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im
Sinne des Absatzes 1 Nummer 1. 3Besitzt bei
sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der
Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Rückzahlung des
Nominalbetrags vom Emittenten die Lieferung einer vorher festgelegten
Anzahl von Wertpapieren zu verlangen oder besitzt der Emittent das
Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Rückzahlung des
Nominalbetrags eine vorher festgelegte Anzahl von Wertpapieren
anzudienen und machen der Inhaber der Forderung oder der Emittent von
diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt
für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als
Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen. 4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach
§ 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren
ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines
Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der
Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des
Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt. 5Werden
einem Steuerpflichtigen Anteile im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1
zugeteilt, ohne dass dieser eine gesonderte Gegenleistung zu entrichten
hat, werden der Ertrag und die Anschaffungskosten dieser Anteile mit 0
Euro angesetzt, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3 und 4 nicht
vorliegen und die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich
ist. 6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit
einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt,
ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen
abzustellen.
(5) 1Einkünfte
aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der
Anteilseigner. 2Anteilseigner ist derjenige, dem
nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses
zuzurechnen sind. 3Sind einem Nießbraucher oder
Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2
zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6) 1Verbleibende positive Einkünfte aus Kapitalvermögen
sind nach der Verrechnung im Sinne des § 43a Absatz 3 zunächst mit
Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Maßgabe des § 23
Absatz 3 Satz 9 und 10 zu verrechnen. 2Verluste
aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen
Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d
abgezogen werden. 3Die Verluste mindern jedoch
die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden
Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt. 4§
10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden. 5Verluste
aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die
aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus
Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus
der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 3
und 4 gelten sinngemäß. 6Verluste aus
Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur
verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige
in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt,
wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7) 1§ 15b ist sinngemäß
anzuwenden. 2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne
des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte
nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8) 1Soweit Einkünfte der in
den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus
Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften
zuzurechnen. 2Absatz 4a findet insoweit keine
Anwendung.
(9) 1Bei
der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten
ein Betrag von 801 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der
tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. 2Ehegatten,
die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag
von 1 602 Euro gewährt. 3Der gemeinsame
Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten
je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten
niedriger als 801 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag
insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem
anderen Ehegatten abzuziehen. 4Der
Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht
höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten
Kapitalerträge.
Fußnote
§ 20 Abs. 1 Nr. 1
Satz 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 36 Satz 6
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2: Zur erstmaligen
Anwendung vgl. § 52 Abs. 37d Satz 1
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1: Zur Anwendung vgl. §
52 Abs. 36 Satz 7
§ 20 Abs. 1
Nr. 6 Satz 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 36 Satz 8
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 5: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 36 Satz 10
§ 20
Abs. 1 Nr. 6 Satz 6: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 36 Satz 11
§ 20 Abs. 1 Nr. 7: Zur erstmaligen Anwendung
vgl. § 52a Abs. 8
§ 20 Abs. 1
Nr. 10 Buchst. b Satz 2 Halbsatz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52
Abs. 37a Satz 6 u. 7
§ 20
Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs.
37a Satz 8
§ 20 Abs. 1 Nr.
11: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 9
§ 20 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 10
§ 20 Abs. 7: Zur erstmaligen
Anwendung vgl. § 52 Abs. 37d Satz 1
(1) 1Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung sind
- 1.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
- 2.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
- 3.
- Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
- 4.
- Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
(2)
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken
weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die
Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen
Teil aufzuteilen.
(3) Einkünfte der in den
Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen
Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
Sonstige Einkünfte sind
- 1.
- Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden. 2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
- a)
- Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
- b)
- Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
- a)
- Leibrenten und andere Leistungen,
- aa)
- die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, den landwirtschaftlichen Alterskassen, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen. 2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente. 3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr des
Renten-
beginnsBesteuerungs-
anteil
in %bis 2005 50 ab 2006 52 2007 54 2008 56 2009 58 2010 60 2011 62 2012 64 2013 66 2014 68 2015 70 2016 72 2017 74 2018 76 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 2023 83 2024 84 2025 85 2026 86 2027 87 2028 88 2029 89 2030 90 2031 91 2032 92 2033 93 2034 94 2035 95 2036 96 2037 97 2038 98 2039 99 2040 100 4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. 5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs. 6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt. 7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht. 8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005; - bb)
- die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind. 2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend. 3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen. 4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigtenErtragsanteil
in %0 bis 1 59 2 bis 3 58 4 bis 5 57 6 bis 8 56 9 bis 10 55 11 bis 12 54 13 bis 14 53 15 bis 16 52 17 bis 18 51 19 bis 20 50 21 bis 22 49 23 bis 24 48 25 bis 26 47 27 46 28 bis 29 45 30 bis 31 44 32 43 33 bis 34 42 35 41 36 bis 37 40 38 39 39 bis 40 38 41 37 42 36 43 bis 44 35 45 34 46 bis 47 33 48 32 49 31 50 30 51 bis 52 29 53 28 54 27 55 bis 56 26 57 25 58 24 59 23 60 bis 61 22 62 21 63 20 64 19 65 bis 66 18 67 17 68 16 69 bis 70 15 71 14 72 bis 73 13 74 12 75 11 76 bis 77 10 78 bis 79 9 80 8 81 bis 82 7 83 bis 84 6 85 bis 87 5 88 bis 91 4 92 bis 93 3 94 bis 96 2 ab 97 1 5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt;
- b)
- Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
- 1a.
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 vom Geber abgezogen werden können;
- 1b.
- Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit sie beim Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a als Sonderausgaben abgezogen werden können;
- 1c.
- Einkünfte aus Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, soweit sie beim Ausgleichsverpflichteten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b als Sonderausgaben abgezogen werden können;
- 2.
- Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
- 3.
- Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. 2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. 3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden. 4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend. 5Verluste aus Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 3 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung können abweichend von Satz 3 auch mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden. 6Sie mindern abweichend von Satz 4 nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20 Absatz 1 Nummer 11 erzielt;
- 4.
- Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden. 2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden. 4Es gelten entsprechend
- a)
- für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
- b)
- für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
- c)
- für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
- d)
- für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
- 5.
- Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen. 2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, § 10a oder Abschnitt XI angewendet wurde, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 steuerfreie Leistung aus einem im Versorgungsausgleich begründeten Anrecht erworben wurden,
- a)
- ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
- b)
- ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
- c)
- unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
- a)
- innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
- b)
- innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
Fußnote
§ 22 Nr. 1 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung
vgl. § 52 Abs. 38 Satz 1 u. 2
§
22 Nr. 3 Satz 4 Halbsatz 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 38 Satz 3
§ 22 Nr. 3 Satz 5 und 6: Zur letztmaligen
Anwendung vgl. § 52a Abs. 10a
§ 22 Nr. 3 Satz 3: Soweit er sich auf laufende Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände bezieht mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 30.9.1998 I 3430 - 2 BvR 1818/91 -
(1) 1Die
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Spitzenverband der
landwirtschaftlichen Sozialversicherung für die Träger der
Alterssicherung der Landwirte, die berufsständischen
Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die
Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des §
10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anbieten, und die Anbieter im Sinne des
§ 80 (Mitteilungspflichtige) haben der zentralen Stelle (§ 81) bis zum
1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder
andere Leistung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a und § 22 Nummer 5
einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, folgende Daten zu übermitteln
(Rentenbezugsmitteilung):
- 1.
- Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung), Familienname, Vorname und Geburtsdatum des Leistungsempfängers;
- 2.
- je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, bb Satz 4 und Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie im Sinne des § 22 Nummer 5. 2Der im Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer Anpassung der Rente beruht, ist gesondert mitzuteilen;
- 3.
- Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs; folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzuteilen;
- 4.
- Bezeichnung und Anschrift des Mitteilungspflichtigen;
- 5.
- die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b, soweit diese vom Mitteilungspflichtigen an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden;
- 6.
- die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) 1Der Leistungsempfänger hat
dem Mitteilungspflichtigen seine Identifikationsnummer mitzuteilen. 2Teilt der Leistungsempfänger die
Identifikationsnummer dem Mitteilungspflichtigen trotz Aufforderung
nicht mit, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern dem
Mitteilungspflichtigen auf dessen Anfrage die Identifikationsnummer des
Leistungsempfängers; weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden. 3In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der
Abgabenordnung genannten Daten des Leistungsempfängers angegeben
werden, soweit sie dem Mitteilungspflichtigen bekannt sind. 4Die Anfrage des Mitteilungspflichtigen und die
Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle
zu übermitteln. 5Die zentrale Stelle führt eine
ausschließlich automatisierte Prüfung der ihr übermittelten Daten
daraufhin durch, ob sie vollständig und schlüssig sind und ob das
vorgeschriebene Datenformat verwendet worden ist. 6Sie
speichert die Daten des Leistungsempfängers nur für Zwecke dieser
Prüfung bis zur Übermittlung an das Bundeszentralamt für Steuern oder an
den Mitteilungspflichtigen. 7Die Daten sind für
die Übermittlung zwischen der zentralen Stelle und dem Bundeszentralamt
für Steuern zu verschlüsseln. 8Für die Anfrage
gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 9Der
Mitteilungspflichtige darf die Identifikationsnummer nur verwenden,
soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1
erforderlich ist.
(3) Der
Mitteilungspflichtige hat den Leistungsempfänger jeweils darüber zu
unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wird.
(4) 1Die zentrale Stelle (§
81) kann bei den Mitteilungspflichtigen ermitteln, ob sie ihre Pflichten
nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben. 2Die §§ 193
bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. 3Auf
Verlangen der zentralen Stelle haben die Mitteilungspflichtigen ihre
Unterlagen, soweit sie im Ausland geführt und aufbewahrt werden,
verfügbar zu machen.
(1) 1Private
Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nummer 2) sind
- 1.
- Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. 2Gebäude und Außenanlagen sind einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. 3Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden;
- 2.
- Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. 2Bei Wirtschaftsgütern im Sinne von Nummer 2 Satz 1, aus deren Nutzung als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt werden, erhöht sich der Zeitraum auf zehn Jahre.
- 1.
- die Einlage eines Wirtschaftsguts in das Betriebsvermögen, wenn die Veräußerung aus dem Betriebsvermögen innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren seit Anschaffung des Wirtschaftsguts erfolgt, und
- 2.
- die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft.
(2) Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der
in Absatz 1 bezeichneten Art sind den Einkünften aus anderen
Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.
(3) 1Gewinn oder Verlust aus
Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 ist der Unterschied zwischen
Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits. 2In
den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 tritt an die Stelle des
Veräußerungspreises der für den Zeitpunkt der Einlage nach § 6 Absatz 1
Nummer 5 angesetzte Wert, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 2
der gemeine Wert. 3In den Fällen des Absatzes 1
Satz 2 tritt an die Stelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der
nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert. 4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern
sich um Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen und
Sonderabschreibungen, soweit sie bei der Ermittlung der Einkünfte im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 abgezogen worden sind. 5Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den
privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr
weniger als 600 Euro betragen hat. 6In den Fällen
des Absatzes 1 Satz 5 Nummer 1 sind Gewinne oder Verluste für das
Kalenderjahr, in dem der Preis für die Veräußerung aus dem
Betriebsvermögen zugeflossen ist, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 5
Nummer 2 für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen. 7Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns, den der
Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten
Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden; sie dürfen
nicht nach § 10d abgezogen werden. 8Die Verluste
mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der
Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum
oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten
Veräußerungsgeschäften nach Absatz 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d
Absatz 4 gilt entsprechend. 9Verluste aus
privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 in der bis zum 31.
Dezember 2008 anzuwendenden Fassung können abweichend von Satz 7 auch
mit Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Absatz 2 in der
Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S.
1912) ausgeglichen werden. 10Sie mindern
abweichend von Satz 8 nach Maßgabe des § 10d auch die Einkünfte, die der
Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus § 20
Absatz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007
(BGBl. I S. 1912) erzielt.
Fußnote
§ 23: Zur Anwendung
vgl. § 52a Abs. 11
Zu den Einkünften im
Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
- 1.
- Entschädigungen, die gewährt worden sind
- a)
- als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
- b)
- für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
- c)
- als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- 2.
- Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
- 3.
- Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
1Der
Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr
ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der
positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger
Arbeit sind. 2Bei der Bemessung des Betrags
bleiben außer Betracht:
- 1.
- Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2;
- 2.
- Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a;
- 3.
- Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4 Satz 4 Buchstabe b;
- 4.
- Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit § 52 Absatz 34c anzuwenden ist;
- 5.
- Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe a.
Das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr | Altersentlastungsbetrag | |
---|---|---|
in % der Einkünfte | Höchstbetrag in Euro | |
2005 | 40,0 | 1 900 |
2006 | 38,4 | 1 824 |
2007 | 36,8 | 1 748 |
2008 | 35,2 | 1 672 |
2009 | 33,6 | 1 596 |
2010 | 32,0 | 1 520 |
2011 | 30,4 | 1 444 |
2012 | 28,8 | 1 368 |
2013 | 27,2 | 1 292 |
2014 | 25,6 | 1 216 |
2015 | 24,0 | 1 140 |
2016 | 22,4 | 1 064 |
2017 | 20,8 | 988 |
2018 | 19,2 | 912 |
2019 | 17,6 | 836 |
2020 | 16,0 | 760 |
2021 | 15,2 | 722 |
2022 | 14,4 | 684 |
2023 | 13,6 | 646 |
2024 | 12,8 | 608 |
2025 | 12,0 | 570 |
2026 | 11,2 | 532 |
2027 | 10,4 | 494 |
2028 | 9,6 | 456 |
2029 | 8,8 | 418 |
2030 | 8,0 | 380 |
2031 | 7,2 | 342 |
2032 | 6,4 | 304 |
2033 | 5,6 | 266 |
2034 | 4,8 | 228 |
2035 | 4,0 | 190 |
2036 | 3,2 | 152 |
2037 | 2,4 | 114 |
2038 | 1,6 | 76 |
2039 | 0,8 | 38 |
2040 | 0,0 | 0 |
(1) 1Allein
stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag in Höhe von
1 308 Euro im Kalenderjahr von der Summe der Einkünfte abziehen,
wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein
Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. 2Die
Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung
des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3Ist
das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der
Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die
Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1
erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf
einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht.
(2)
1Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind
Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des
Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und
keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person
bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32
Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne
des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1
Nummer 3 ausübt. 2Ist die andere Person mit
Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet,
wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam
wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3Diese
Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die
andere Person leben in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder in einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft.
(3) Für
jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1
nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag um ein
Zwölftel.
(1) Die Einkommensteuer
wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem
Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem
Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und §
46 eine Veranlagung unterbleibt.
(2)
(weggefallen)
(3) 1Der
Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine
Einkommensteuererklärung abzugeben. 2Ehegatten
haben für den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame
Einkommensteuererklärung abzugeben. 3Wählt einer
der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beide
Ehegatten die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der
Eheschließung (§ 26c), hat jeder der Ehegatten eine
Einkommensteuererklärung abzugeben. 4Der
Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig zu
unterschreiben. 5Eine gemeinsame
Einkommensteuererklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu
unterschreiben.
(4) 1Die
Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen
der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt. 2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung
unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung
verzichten.
Fußnote
§ 25: Zur erstmaligen
Anwendung ab Veranlagungszeitraum 2009 vgl. § 52a Abs. 13
§ 25 Abs. 4: Zur erstmaligen Anwendung ab
Veranlagungszeitraum 2011 vgl. § 52 Abs. 39
(1) 1Ehegatten,
die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz
1 oder 2 oder des § 1a sind und nicht dauernd getrennt leben und bei
denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums
vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten
sind, können zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a) und
Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen; für den Veranlagungszeitraum der
Eheschließung können sie stattdessen die besondere Veranlagung nach §
26c wählen. 2Eine Ehe, die im Laufe des
Veranlagungszeitraums aufgelöst worden ist, bleibt für die Anwendung des
Satzes 1 unberücksichtigt, wenn einer der Ehegatten in demselben
Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat und bei ihm und dem neuen
Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 ebenfalls vorliegen. 3Satz 2 gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod aufgelöst
worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die besondere Veranlagung
nach § 26c wählen.
(2) 1Ehegatten
werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten getrennte
Veranlagung wählt. 2Ehegatten werden zusammen
veranlagt oder – für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung – nach §
26c veranlagt, wenn beide Ehegatten die betreffende Veranlagungsart
wählen. 3Die zur Ausübung der Wahl erforderlichen
Erklärungen sind beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll
abzugeben.
(3) Werden die nach Absatz 2
erforderlichen Erklärungen nicht abgegeben, so wird unterstellt, dass
die Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.
Fußnote
§ 26 Abs. 1 Satz 2: Mit GG
100-1 vereinbar, BVerfGE v. 3.6.1987 I 2501 (1 BvL 5/81)
(1) 1Bei
getrennter Veranlagung von Ehegatten in den in § 26 bezeichneten Fällen
sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb
zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der
Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.
(2) 1Sonderausgaben nach § 9c und außergewöhnliche
Belastungen (§§ 33 bis 33b) werden in Höhe des bei einer
Zusammenveranlagung in Betracht kommenden Betrags bei beiden
Veranlagungen jeweils zur Hälfte abgezogen, wenn die Ehegatten nicht
gemeinsam eine andere Aufteilung beantragen. 2Die
nach § 33b Absatz 5 übertragbaren Pauschbeträge stehen den Ehegatten
insgesamt nur einmal zu; sie werden jedem Ehegatten zur Hälfte gewährt. 3Die nach § 34f zu gewährende Steuerermäßigung steht
den Ehegatten in dem Verhältnis zu, in dem sie erhöhte Absetzungen nach §
7b oder Abzugsbeträge nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des
Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen. 4Die
nach § 35a zu gewährende Steuerermäßigung steht den Ehegatten jeweils
zur Hälfte zu, wenn die Ehegatten nicht gemeinsam eine andere Aufteilung
beantragen.
(3) Die Anwendung des § 10d für
den Fall des Übergangs von der getrennten Veranlagung zur
Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur getrennten
Veranlagung, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste
vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit
Zustimmung des Bundesrates geregelt.
Bei der
Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die
Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam
zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten
sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
(1) 1Bei
besonderer Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
werden Ehegatten so behandelt, als ob sie diese Ehe nicht geschlossen
hätten. 2§ 12 Nummer 2 bleibt unberührt. 3§ 26a Absatz 1 gilt sinngemäß.
(2) Bei der besonderen Veranlagung ist das Verfahren
nach § 32a Absatz 5 anzuwenden, wenn der zu veranlagende Ehegatte zu
Beginn des Veranlagungszeitraums verwitwet war und bei ihm die
Voraussetzungen des § 32a Absatz 6 Nummer 1 vorgelegen hatten.
-
Bei fortgesetzter
Gütergemeinschaft gelten Einkünfte, die in das Gesamtgut fallen, als
Einkünfte des überlebenden Ehegatten, wenn dieser unbeschränkt
steuerpflichtig ist.
(weggefallen)
1Die
steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung
und Erziehung oder Ausbildung wird im gesamten Veranlagungszeitraum
entweder durch die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 oder durch Kindergeld
nach Abschnitt X bewirkt. 2Soweit das Kindergeld
dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. 3Im laufenden Kalenderjahr wird Kindergeld als
Steuervergütung monatlich gezahlt. 4Bewirkt der
Anspruch auf Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum die nach
Satz 1 gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig und werden
deshalb bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach §
32 Absatz 6 vom Einkommen abgezogen, erhöht sich die unter Abzug dieser
Freibeträge ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf
Kindergeld für den gesamten Veranlagungszeitraum; bei nicht
zusammenveranlagten Eltern wird der Kindergeldanspruch im Umfang des
Kinderfreibetrags angesetzt. 5Satz 4 gilt
entsprechend für mit dem Kindergeld vergleichbare Leistungen nach § 65. 6Besteht nach ausländischem Recht Anspruch auf
Leistungen für Kinder, wird dieser insoweit nicht berücksichtigt, als er
das inländische Kindergeld übersteigt.
(1) Kinder sind
- 1.
- im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
- 2.
- Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).
(2) 1Besteht bei einem
angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern
weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen. 2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen
verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind
zu berücksichtigen.
(3) Ein Kind wird in
dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem
folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, berücksichtigt.
(4) 1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird
berücksichtigt, wenn es
- 1.
- noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
- 2.
- noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- a)
- für einen Beruf ausgebildet wird oder
- b)
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
- c)
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- d)
- ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) oder einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch leistet oder
- 3.
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
(5) 1In den Fällen des
Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein
Kind, das
- 1.
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
- 2.
- sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
- 3.
- eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
(6) 1Bei
der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende
Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 2 184 Euro für das
sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein
Freibetrag von 1 320 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen. 2Bei
Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind
zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht. 3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen
auch dann zu, wenn
- 1.
- der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
- 2.
- der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
Fußnote
§ 32 Abs. 1 Nr. 2: Zur Anwendung vgl. § 52
Abs. 40 Satz 1
§ 32 Abs. 4
Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 40 Satz 2 ff.
§ 32 Abs. 4 Satz 4: Zur erstmaligen Anwendung
ab dem Veranlagungszeitraum 2009 vgl. § 52a Abs. 14
§ 32 Abs. 5 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 52
Abs. 40 Satz 2 ff.
(1) 1Die
tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden
Einkommen. 2Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b,
32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- 1.
- bis 7 834 Euro (Grundfreibetrag):0;
- 2.
- von 7 835 Euro bis 13 139 Euro:(939,68 • y + 1 400) • y;
- 3.
- von 13 140 Euro bis 52 551 Euro:(228,74 • z + 2 397) • z + 1 007;
- 4.
- von 52 552 Euro bis 250 400 Euro:0,42 • x – 8 064;
- 5.
- von 250 401 Euro an:0,45 • x – 15 576.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5)
Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich
der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags,
der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach
Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur
Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde
Einkommen
- 1.
- bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
- 2.
- bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr
- a)
- der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllt haben,
- b)
- der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
- c)
- der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 erfüllen.
Fußnote
§ 32a Abs. 1: Zur
Anwendung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 vgl. § 52 Abs. 41
(1) 1Hat
ein zeitweise oder während des gesamten Veranlagungszeitraums
unbeschränkt Steuerpflichtiger oder ein beschränkt Steuerpflichtiger,
auf den § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Anwendung findet,
- 1.
- a)
- Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Insolvenzgeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Altersübergangsgeld, Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, Unterhaltsgeld als Zuschuss, Eingliederungshilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Arbeitsförderungsgesetz, das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld sowie Leistungen nach § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, die dem Lebensunterhalt dienen; Insolvenzgeld, das nach § 188 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
- b)
- Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
- c)
- Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
- d)
- Arbeitslosenbeihilfe oder Arbeitslosenhilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
- e)
- Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
- f)
- Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz,
- g)
- nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,
- h)
- Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz,
- i)
- (weggefallen)
- j)
- Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz oder
- 2.
- ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht einschließlich der in § 2 Absatz 7 Satz 3 geregelten Fälle; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
- 3.
- Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind,
- 4.
- Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer steuerfrei sind,
- 5.
- Einkünfte, die bei Anwendung von § 1 Absatz 3 oder § 1a oder § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 im Veranlagungszeitraum bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht der deutschen Einkommensteuer oder einem Steuerabzug unterliegen; ausgenommen sind Einkünfte, die nach einem sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen im Sinne der Nummer 4 steuerfrei sind und die nach diesem Übereinkommen nicht unter dem Vorbehalt der Einbeziehung bei der Berechnung der Einkommensteuer stehen,
- 1.
- aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebsstätte,
- 2.
- aus einer anderen als in einem Drittstaat belegenen gewerblichen Betriebsstätte, die nicht die Voraussetzungen des § 2a Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
- 3.
- aus der Vermietung oder der Verpachtung von unbeweglichem Vermögen oder von Sachinbegriffen, wenn diese in einem anderen Staat als in einem Drittstaat belegen sind, oder
- 4.
- aus der entgeltlichen Überlassung von Schiffen, sofern diese ausschließlich oder fast ausschließlich in einem anderen als einem Drittstaat eingesetzt worden sind, es sei denn, es handelt sich um Handelsschiffe, die
- a)
- von einem Vercharterer ausgerüstet überlassen oder
- b)
- an in einem anderen als in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen oder
- c)
- insgesamt nur vorübergehend an in einem Drittstaat ansässige Ausrüster, die die Voraussetzungen des § 510 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs erfüllen, überlassen
- 5.
- aus dem Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder der Übertragung eines zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsguts im Sinne der Nummern 3 und 4.
(1a) Als unmittelbar von einem
unbeschränkt Steuerpflichtigen bezogene ausländische Einkünfte im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch die ausländischen Einkünfte, die
eine Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des
Körperschaftsteuergesetzes bezogen hat und die nach einem Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, in dem Verhältnis, in
dem dem unbeschränkt Steuerpflichtigen das Einkommen der
Organgesellschaft bezogen auf das gesamte Einkommen der
Organgesellschaft im Veranlagungszeitraum zugerechnet wird.
(2) 1Der besondere Steuersatz
nach Absatz 1 ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der
Berechnung der Einkommensteuer das nach § 32a Absatz 1 zu versteuernde
Einkommen vermehrt oder vermindert wird um
„4. von 52 152 Euro an: 0,42 • x – 7 914.“
3Für die Bemessung des Anteils im Sinne des Satzes 2 gilt § 32c Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
- 1.
- im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die Summe der Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nummer 1), soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
- 2.
- im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5 die dort bezeichneten Einkünfte, wobei die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte mit einem Fünftel zu berücksichtigen sind. 2Bei der Ermittlung der Einkünfte im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 bis 5
- a)
- ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist;
- b)
- sind Werbungskosten nur insoweit abzuziehen, als sie zusammen mit den bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbaren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) übersteigen.
„4. von 52 152 Euro an: 0,42 • x – 7 914.“
3Für die Bemessung des Anteils im Sinne des Satzes 2 gilt § 32c Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) 1Die Träger der
Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 haben die Daten über
die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des
Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des
Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich
bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen
nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5)
auszuweisen sind; § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend.
2Der Empfänger der Leistungen ist entsprechend
zu informieren und auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und
seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. 3In
den Fällen des § 188 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist
Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer,
der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.
Fußnote
§ 32b Abs. 1 Nr. 5: Zur Anwendung vgl. § 52
Abs. 43a Satz 1
§ 32b Abs. 1
Satz 2 u. 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 43a Satz 2
§ 32b Abs. 2 Satz 2 u. 3: Zur letztmaligen
Anwendung vgl. § 52 Abs. 43a Satz 3
§ 32b Abs. 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 52
Abs. 43a Satz 4 u. 5
(1) 1Sind
in dem zu versteuernden Einkommen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 (Gewinneinkünfte) enthalten, ist von der tariflichen
Einkommensteuer nach § 32a ein Entlastungsbetrag für den Anteil dieser
Einkünfte am zu versteuernden Einkommen abzuziehen. 2Dieser
Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis der Gewinneinkünfte zur Summe
der Einkünfte. 3Er beträgt höchstens 100 Prozent.
4Einkünfte, die nach den §§ 34, 34b ermäßigt
besteuert werden, gelten nicht als Gewinneinkünfte im Sinne der Sätze 1
und 2.
(2) 1Zur
Ermittlung des Entlastungsbetrags im Sinne des Absatzes 1 wird der nach
Absatz 1 Satz 2 ermittelte Anteilssatz auf den Teil des zu versteuernden
Einkommens angewandt, der 250 000 Euro übersteigt. 2Der Entlastungsbetrag beträgt 3 Prozent dieses
Betrags. 3Der Entlastungsbetrag ist auf den
nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.
(3)
1Bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt werden, beträgt der Entlastungsbetrag das Zweifache des
Entlastungsbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu
versteuernden Einkommens nach den Absätzen 1 und 2 ergibt. 2Die Ehegatten sind bei der Verhältnisrechnung nach
Absatz 1 Satz 2 gemeinsam als Steuerpflichtiger zu behandeln. 3Satz 1 gilt entsprechend bei Steuerpflichtigen, deren
Einkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu ermitteln ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn
der Steuersatz nach § 32b zu ermitteln ist.
Fußnote
§ 32c: Zur letztmaligen Anwendung vgl. § 52
Abs. 44
(1) 1Die
Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20
Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. 2Die Steuer
nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5
anrechenbaren ausländischen Steuern. 3Im Fall der
Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2
um 25 Prozent der auf die
Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. 4Die
Einkommensteuer beträgt damit
5Dabei sind „e“ die nach den Vorschriften des § 20
ermittelten Einkünfte, „q“ die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare
ausländische Steuer und „k“ der für die Kirchensteuer erhebende
Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende
Kirchensteuersatz.
e – 4q | |
4 +k | . |
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
- für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 7,
- a)
- wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind,
- b)
- wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist. 2Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder
- c)
- soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers steht. 2Dies gilt entsprechend, wenn Kapital überlassen wird
- aa)
- an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge nahestehende Person oder
- bb)
- an eine Personengesellschaft, bei der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt ist oder
- cc)
- an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10 Prozent beteiligt ist,
- 2.
- für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2. 2Insoweit findet § 20 Absatz 6 keine Anwendung;
- 3.
- auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar
- a)
- zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder
- b)
- zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist.
(3) 1Steuerpflichtige
Kapitalerträge, die nicht der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat
der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben. 2Für diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche
Einkommensteuer um den nach Absatz 1 ermittelten Betrag.
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der
Einkommensteuererklärung für Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer
unterlegen haben, eine Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2
insbesondere in Fällen eines nicht vollständig ausgeschöpften
Sparer-Pauschbetrags, einer Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach
§ 43a Absatz 2 Satz 7, eines noch nicht im Rahmen des § 43a Absatz 3
berücksichtigten Verlusts, eines Verlustvortrags nach § 20 Absatz 6 und
noch nicht berücksichtigter ausländischer Steuern, zur Überprüfung des
Steuereinbehalts dem Grund oder der Höhe nach oder zur Anwendung von
Absatz 1 Satz 3 beantragen.
(5) 1In den Fällen der Absätze 3 und 4 ist bei
unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Kapitalerträgen in
dem Staat, aus dem die Kapitalerträge stammen, zu einer der deutschen
Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die auf
ausländische Kapitalerträge festgesetzte und gezahlte und um einen
entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer, jedoch
höchstens 25 Prozent ausländische Steuer auf den einzelnen
Kapitalertrag, auf die deutsche Steuer anzurechnen. 2Soweit
in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung
einer ausländischen Steuer einschließlich einer als gezahlt geltenden
Steuer auf die deutsche Steuer vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend.
3Die ausländischen Steuern sind nur bis zur Höhe
der auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge
im Sinne des Satzes 1 entfallenden deutschen Steuer anzurechnen.
(6) 1Auf Antrag des
Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4
die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des §
2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn
dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung). 2Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
nach dieser Vorschrift ermittelten ausländischen Steuern auf die
zusätzliche tarifliche Einkommensteuer anzurechnen sind, die auf die
hinzugerechneten Kapitaleinkünfte entfällt. 3Der
Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für
sämtliche Kapitalerträge gestellt werden. 4Bei
zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche
Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
Fußnote
§ 32d: Zur erstmaligen Anwendung für den
Veranlagungszeitraum 2009 vgl. § 52a Abs. 15
(1) Erwachsen einem
Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen
Familienstands (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der
die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung (Absatz 3) übersteigt, vom
Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird.
(2)
1Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den
Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht
übersteigen. 2Aufwendungen, die zu den
Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören oder unter §
9 Absatz 5 oder § 9c fallen, bleiben dabei außer Betracht; das gilt für
Aufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 7 und 9 nur insoweit,
als sie als Sonderausgaben abgezogen werden können. 3Aufwendungen,
die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden.
(3) 1Die zumutbare Belastung beträgt
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15 340 EUR | über 15 340 EUR bis 51 130 EUR | über 51 130 EUR | |
---|---|---|---|---|
1. | bei Steuerpflichtigen, die keine Kinder haben und bei denen die Einkommensteuer | |||
a) nach § 32a Absatz 1, | 5 | 6 | 7 | |
b) nach § 32a Absatz 5 oder 6 (Splitting-Verfahren) zu berechnen ist; | 4 | 5 | 6 | |
2. | bei Steuerpflichtigen mit | |||
a) einem Kind oder zwei Kindern, | 2 | 3 | 4 | |
b) drei oder mehr Kindern | 1 | 1 | 2 | |
Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. |
2Als Kinder des Steuerpflichtigen zählen die, für die er Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat.
(1) 1Erwachsen
einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige
Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten
gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag
die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zu
8 004 Euro im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
werden. 2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht
sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10
Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person
aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3
Satz 1 anzusetzen sind. 3Der gesetzlich
unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei
ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht
auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden. 4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige
noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6
oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die
unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt. 5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder
Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2
ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den
Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der
unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder
von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten,
bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch die in § 32 Absatz 4
Satz 4 genannten. 6Ist die unterhaltene Person
nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen
nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des
Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind,
höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob
der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist
nach inländischen Maßstäben zu beurteilen. 7Werden
die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren
Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach
ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der
Leistungen entspricht.
(2) 1Zur
Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden,
auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf
einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der
Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 924 Euro je Kalenderjahr
vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. 2Dieser
Freibetrag vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge im Sinne
des § 32 Absatz 4 Satz 2 und 4 des Kindes, soweit diese 1 848 Euro
im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von dem Kind als
Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von
Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten,
bezogenen Zuschüsse. 3Für ein nicht unbeschränkt
einkommensteuerpflichtiges Kind mindern sich die vorstehenden Beträge
nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 5. 4Erfüllen
mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz
1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden. 5Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des
Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 bis 3 zu. 6Auf
gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.
(3) 1Für jeden vollen
Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten
Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort
bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel. 2Eigene
Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person oder des Kindes, die auf
diese Kalendermonate entfallen, vermindern die nach Satz 1 ermäßigten
Höchstbeträge und Freibeträge nicht. 3Als
Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse mindern nur die zeitanteiligen
Höchstbeträge und Freibeträge der Kalendermonate, für die die Zuschüsse
bestimmt sind.
(4) In den Fällen der Absätze
1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen
der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch
nehmen.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
(1) 1Wegen
der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie
für einen erhöhten Wäschebedarf können behinderte Menschen unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33
einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen
(Behinderten-Pauschbetrag). 2Das Wahlrecht kann
für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur
einheitlich ausgeübt werden.
(2) Die
Pauschbeträge erhalten
- 1.
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 50 festgestellt ist;
- 2.
- behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung auf weniger als 50, aber mindestens auf 25 festgestellt ist, wenn
- a)
- dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder
- b)
- die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
(3) 1Die Höhe des
Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung. 2Als Pauschbeträge werden gewährt bei einem Grad der
Behinderung
3Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3 700 Euro.
von 25 und 30 | 310 Euro, |
von 35 und 40 | 430 Euro, |
von 45 und 50 | 570 Euro, |
von 55 und 60 | 720 Euro, |
von 65 und 70 | 890 Euro, |
von 75 und 80 | 1 060 Euro, |
von 85 und 90 | 1 230 Euro, |
von 95 und 100 | 1 420 Euro. |
3Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3 700 Euro.
(4) 1Personen,
denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten
auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro
(Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet
werden
- 1.
- nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
- 2.
- nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
- 3.
- nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
- 4.
- nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
(5) 1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der
Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige
Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld
hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen
übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt. 2Dabei
ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte
aufzuteilen. 3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern
ist eine andere Aufteilung möglich. 4In diesen
Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag
gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.
(6) 1Wegen der
außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die
Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist,
kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag von
924 Euro im Kalenderjahr geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er
dafür keine Einnahmen erhält. 2Zu diesen
Einnahmen zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern
eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld. 3Hilflos im Sinne des Satzes 1 ist eine Person, wenn
sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines
jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. 4Diese
Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer
Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 3 genannten
Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd
geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur
Hilfeleistung erforderlich ist. 5Voraussetzung
ist, dass der Steuerpflichtige die Pflege im Inland entweder in seiner
Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt.
6Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren
Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der
Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die
Voraussetzungen der Sätze 1 bis 5 vorliegen, geteilt.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie
nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der
Pauschbeträge vorliegen.
(1) 1Sind
in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte enthalten,
so ist die auf alle im Veranlagungszeitraum bezogenen außerordentlichen
Einkünfte entfallende Einkommensteuer nach den Sätzen 2 bis 4 zu
berechnen. 2Die für die außerordentlichen
Einkünfte anzusetzende Einkommensteuer beträgt das Fünffache des
Unterschiedsbetrags zwischen der Einkommensteuer für das um diese
Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen (verbleibendes zu
versteuerndes Einkommen) und der Einkommensteuer für das verbleibende zu
versteuernde Einkommen zuzüglich eines Fünftels dieser Einkünfte. 3Ist das verbleibende zu versteuernde Einkommen
negativ und das zu versteuernde Einkommen positiv, so beträgt die
Einkommensteuer das Fünffache der auf ein Fünftel des zu versteuernden
Einkommens entfallenden Einkommensteuer. 4Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für außerordentliche Einkünfte im Sinne des
Absatzes 2 Nummer 1, wenn der Steuerpflichtige auf diese Einkünfte ganz
oder teilweise § 6b oder § 6c anwendet.
(2)
Als außerordentliche Einkünfte kommen nur in Betracht:
- 1.
- Veräußerungsgewinne im Sinne der §§ 14, 14a Absatz 1, der §§ 16 und 18 Absatz 3 mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nummer 40 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerbefreit sind;
- 2.
- Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1;
- 3.
- Nutzungsvergütungen und Zinsen im Sinne des § 24 Nummer 3, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden;
- 4.
- Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst;
- 5.
- Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des § 34b Absatz 1 Nummer 1.
(3) 1Sind
in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne
des Absatzes 2 Nummer 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von
Absatz 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte, der den
Betrag von insgesamt 5 Millionen Euro nicht übersteigt, entfallende
Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn
der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im
sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. 2Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des
durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche
Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich
der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre,
mindestens jedoch 16 Prozent. 3Auf das um die in
Satz 1 genannten Einkünfte verminderte zu versteuernde Einkommen
(verbleibendes zu versteuerndes Einkommen) sind vorbehaltlich des
Absatzes 1 die allgemeinen Tarifvorschriften anzuwenden. 4Die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 kann der
Steuerpflichtige nur einmal im Leben in Anspruch nehmen. 5Erzielt der Steuerpflichtige in einem
Veranlagungszeitraum mehr als einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn im
Sinne des Satzes 1, kann er die Ermäßigung nach den Sätzen 1 bis 3 nur
für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn beantragen. 6Absatz
1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) 1Sind
in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3) im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist
die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen
ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen;
dies gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach § 16 Absatz
4 oder die Steuerermäßigung nach § 34 Absatz 3 in Anspruch genommen
wird oder es sich um Gewinne im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4
handelt. 2Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden
Betrieb oder Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum
gesondert bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu
stellen. 3Bei Mitunternehmeranteilen kann der
Steuerpflichtige den Antrag nur stellen, wenn sein Anteil am nach § 4
Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt
oder 10 000 Euro übersteigt. 4Der Antrag
kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den
nächsten Veranlagungszeitraum vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise
zurückgenommen werden; der Einkommensteuerbescheid ist entsprechend zu
ändern. 5Die Festsetzungsfrist endet insoweit
nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den nächsten Veranlagungszeitraum
abgelaufen ist.
(2) Der nicht entnommene
Gewinn des Betriebs oder Mitunternehmeranteils ist der nach § 4 Absatz 1
Satz 1 oder § 5 ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der
Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres.
(3) 1Der Begünstigungsbetrag
ist der im Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag
begünstigte Gewinn. 2Der Begünstigungsbetrag des
Veranlagungszeitraums, vermindert um die darauf entfallende
Steuerbelastung nach Absatz 1 und den darauf entfallenden
Solidaritätszuschlag, vermehrt um den nachversteuerungspflichtigen
Betrag des Vorjahres und den auf diesen Betrieb oder
Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen
nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert um den
Nachversteuerungsbetrag im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen
anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen
nachversteuerungspflichtigen Betrag, ist der nachversteuerungspflichtige
Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils zum Ende des
Veranlagungszeitraums. 3Dieser ist für jeden
Betrieb oder Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen.
(4) 1Übersteigt der positive
Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb
oder Mitunternehmeranteil den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5
ermittelten Gewinn (Nachversteuerungsbetrag), ist vorbehaltlich Absatz 5
eine Nachversteuerung durchzuführen, soweit zum Ende des
vorangegangenen Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichtiger
Betrag nach Absatz 3 festgestellt wurde. 2Die
Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent. 3Der Nachversteuerungsbetrag ist um die Beträge, die
für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anlässlich der Übertragung des
Betriebs oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden, zu vermindern.
(5) 1Die Übertragung oder
Überführung eines Wirtschaftsguts nach § 6 Absatz 5 Satz 1 bis 3 führt
unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 zur Nachversteuerung. 2Eine Nachversteuerung findet nicht statt, wenn der
Steuerpflichtige beantragt, den nachversteuerungspflichtigen Betrag in
Höhe des Buchwerts des übertragenen oder überführten Wirtschaftsguts,
höchstens jedoch in Höhe des Nachversteuerungsbetrags, den die
Übertragung oder Überführung des Wirtschaftsguts ausgelöst hätte, auf
den anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil zu übertragen.
(6) 1Eine Nachversteuerung des
nachversteuerungspflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist durchzuführen
- 1.
- in den Fällen der Betriebsveräußerung oder -aufgabe im Sinne der §§ 14, 16 Absatz 1 und 3 sowie des § 18 Absatz 3,
- 2.
- in den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft oder eine Genossenschaft sowie in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,
- 3.
- wenn der Gewinn nicht mehr nach § 4 Absatz 1 Satz 1 oder § 5 ermittelt wird oder
- 4.
- wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.
(7) 1In den Fällen der unentgeltlichen Übertragung eines
Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach § 6 Absatz 3 hat der
Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag fortzuführen. 2In den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder
Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 des
Umwandlungssteuergesetzes geht der für den eingebrachten Betrieb oder
Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag
auf den neuen Mitunternehmeranteil über.
(8)
Negative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 ausgeglichen werden; sie dürfen insoweit auch
nicht nach § 10d abgezogen werden.
(9) 1Zuständig für den Erlass der Feststellungsbescheide
über den nachversteuerungspflichtigen Betrag ist das für die
Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt. 2Die
Feststellungsbescheide können nur insoweit angegriffen werden, als sich
der nachversteuerungspflichtige Betrag gegenüber dem
nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres verändert hat. 3Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit
dem Einkommensteuerbescheid verbunden werden.
(10) 1Sind Einkünfte aus Land-
und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgabenordnung gesondert
festzustellen, können auch die Höhe der Entnahmen und Einlagen sowie
weitere für die Tarifermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 erforderliche
Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden. 2Zuständig
für die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 ist das Finanzamt, das
für die gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Nummer 2 der
Abgabenordnung zuständig ist. 3Die gesonderten
Feststellungen nach Satz 1 können mit der Feststellung nach § 180 Absatz
1 Nummer 2 der Abgabenordnung verbunden werden. 4Die
Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 endet
nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180
Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung.
(11) 1Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des
nachversteuerungspflichtigen Betrags ist zu erlassen, aufzuheben oder zu
ändern, soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach Absatz 1 stellt
oder diesen ganz oder teilweise zurücknimmt und sich die
Besteuerungsgrundlagen im Einkommensteuerbescheid ändern. 2Dies gilt entsprechend, wenn der Erlass, die
Aufhebung oder Änderung des Einkommensteuerbescheids mangels
steuerlicher Auswirkung unterbleibt. 3Die
Feststellungsfrist endet nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den
Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, auf dessen Schluss der
nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder
Mitunternehmeranteils gesondert festzustellen ist.
Fußnote
§ 34a: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52
Abs. 48
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 34b Steuersätze bei außerordentlichen Einkünften aus Forstwirtschaft
(1) Zu den
außerordentlichen Einkünften aus Holznutzungen gehören:
- 1.
- Einkünfte aus Holznutzungen, die aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sind (außerordentliche Holznutzungen). 2Sie liegen nur insoweit vor, als die gesamte Holznutzung abzüglich der Holznutzung infolge höherer Gewalt den Nutzungssatz (Absatz 4 Nummer 1) übersteigt. 3Bei der Berechnung der zu begünstigenden außerordentlichen Holznutzungen des laufenden Wirtschaftsjahres sind die eingesparten Nutzungen der letzten drei Wirtschaftsjahre in Abzug zu bringen. 4Die Differenz zwischen Nutzungssatz und geringerer tatsächlicher Nutzung eines Wirtschaftsjahres stellt die eingesparte Nutzung dar;
- 2.
- Einkünfte aus Holznutzungen infolge höherer Gewalt (Kalamitätsnutzungen). 2Sie sind durch Eis-, Schnee-, Windbruch oder Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch, Insektenfraß, Brand oder durch Naturereignisse mit vergleichbaren Folgen verursacht. 3Hierzu gehören nicht die Schäden, die in der Forstwirtschaft regelmäßig entstehen.
(2) Bei der
Ermittlung der außerordentlichen Einkünfte aus Holznutzungen sind
- 1.
- die persönlichen und sachlichen Verwaltungskosten, Grundsteuer und Zwangsbeiträge, soweit sie zu den festen Betriebsausgaben gehören, bei den Einnahmen aus ordentlichen Holznutzungen und Holznutzungen infolge höherer Gewalt, die innerhalb des Nutzungssatzes (Absatz 4 Nummer 1) anfallen, zu berücksichtigen. 2Sie sind entsprechend der Höhe der Einnahmen aus den bezeichneten Holznutzungen auf diese zu verteilen;
- 2.
- die anderen Betriebsausgaben entsprechend der Höhe der Einnahmen aus allen Holznutzungsarten auf diese zu verteilen.
(3) 1Die Einkommensteuer
bemisst sich
- 1.
- für die zu begünstigenden außerordentlichen Holznutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 nach § 34 Absatz 1;
- 2.
- für die Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, soweit sie den Nutzungssatz (Absatz 4 Nummer 1) übersteigen, nach der Hälfte des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre;
- 3.
- für Kalamitätsnutzungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, soweit sie den doppelten Nutzungssatz übersteigen, nach dem halben Steuersatz der Nummer 2.
(4) Außerordentliche
Einkünfte aus Holznutzungen sind nur unter den folgenden Voraussetzungen
anzuerkennen:
- 1.
- auf Grund eines amtlich anerkannten Betriebsgutachtens oder durch ein Betriebswerk muss periodisch für zehn Jahre ein Nutzungssatz festgesetzt sein. 2Dieser muss den Nutzungen entsprechen, die unter Berücksichtigung der vollen Ertragsfähigkeit des Waldes in Festmetern nachhaltig erzielbar sind;
- 2.
- die in einem Wirtschaftsjahr erzielten verschiedenen Nutzungen müssen mengenmäßig nachgewiesen werden;
- 3.
- Schäden infolge höherer Gewalt müssen unverzüglich nach Feststellung des Schadensfalls dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden.
(1) 1Bei
unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem
Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen
Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die
festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch
gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer
anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; das gilt
nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Absatz 1 und 3
bis 6 anzuwenden ist. 2Die auf die ausländischen
Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche
Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der
Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der
ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende
deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte
zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. 3Bei der
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens, der Summe der Einkünfte und
der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter
Halbsatz nicht zu berücksichtigen; bei der Ermittlung der ausländischen
Einkünfte sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berücksichtigen, die
in dem Staat, aus dem sie stammen, nach dessen Recht nicht besteuert
werden. 4Gehören ausländische Einkünfte der in §
34d Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum Gewinn eines
inländischen Betriebes, sind bei ihrer Ermittlung Betriebsausgaben und
Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, die mit den diesen Einkünften
zugrunde liegenden Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit
anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte
entfallen.
(2) Statt der Anrechnung (Absatz
1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der
Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt,
die nicht steuerfrei sind.
(3) Bei
unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom
Einkommen nach Absatz 1 nicht angerechnet werden kann, weil die Steuer
nicht der deutschen Einkommensteuer entspricht oder nicht in dem Staat
erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, oder weil keine
ausländischen Einkünfte vorliegen, ist die festgesetzte und gezahlte und
um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer
bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte
entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
(4) (weggefallen)
(5) Die
obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten
Finanzbehörden können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen
die auf ausländische Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer
ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn
es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist oder die Anwendung
des Absatzes 1 besonders schwierig ist.
(6) 1Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der Sätze 2
bis 6 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat
stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
besteht. 2Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die
deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Satz 2 bis 5 und
Absatz 2 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende
ausländische Steuer anzuwenden; das gilt nicht für Einkünfte, auf die §
32d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist; bei nach dem Abkommen als
gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen sind Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 2 nicht anzuwenden. 3Absatz 1 Satz 3 gilt
auch dann entsprechend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen Staat
nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit diesem Staat
nicht besteuert werden können. 4Bezieht sich ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom
Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend
anzuwenden. 5In den Fällen des § 50d Absatz 9
sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden. 6Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte
besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die
Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die
wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkommen
gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte.
(7) Durch Rechtsverordnung können Vorschriften
erlassen werden über
- 1.
- die Anrechnung ausländischer Steuern, wenn die ausländischen Einkünfte aus mehreren fremden Staaten stammen,
- 2.
- den Nachweis über die Höhe der festgesetzten und gezahlten ausländischen Steuern,
- 3.
- die Berücksichtigung ausländischer Steuern, die nachträglich erhoben oder zurückgezahlt werden.
Fußnote
§ 34c Abs. 1 Satz 1 bis 3: Zur erstmaligen
Anwendung vgl. § 52 Abs. 49
§
34c Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 49
§ 34c Abs. 6 Satz 2: Zur erstmaligen
Anwendung vgl. § 52 Abs. 49
§
34c Abs. 6 Satz 5 iVm Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 49
Ausländische Einkünfte
im Sinne des § 34c Absatz 1 bis 5 sind
- 1.
- Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13 und 14) und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
- 2.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 und 16),
- a)
- die durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte oder durch einen in einem ausländischen Staat tätigen ständigen Vertreter erzielt werden, und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören,
- b)
- die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen erzielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat, oder
- c)
- die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Ausland erstreckenden Beförderungsleistungen;
- 3.
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte der in den Nummern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören;
- 4.
- Einkünfte aus der Veräußerung von
- a)
- Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, wenn die Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind,
- b)
- Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat;
- 5.
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die in einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in einem ausländischen Staat verwertet wird oder worden ist, und Einkünfte, die von ausländischen öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden. 2Einkünfte, die von inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, gelten auch dann als inländische Einkünfte, wenn die Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird oder worden ist;
- 6.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat oder das Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz gesichert ist;
- 7.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit das unbewegliche Vermögen oder die Sachinbegriffe in einem ausländischen Staat belegen oder die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen Staat überlassen worden sind;
- 8.
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn
- a)
- der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,
- b)
- bei privaten Veräußerungsgeschäften die veräußerten Wirtschaftsgüter in einem ausländischen Staat belegen sind,
- c)
- bei Einkünften aus Leistungen einschließlich der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 9 der zur Vergütung der Leistung Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in einem ausländischen Staat hat.
(1) 1Die
tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich in den Veranlagungszeiträumen
1999 und 2000 vorbehaltlich des Absatzes 2 um die Einkommensteuer, die
auf den Gewinn dieser Veranlagungszeiträume aus einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens jedoch um 1 000
Deutsche Mark, wenn der Gewinn der in diesen Veranlagungszeiträumen
beginnenden Wirtschaftsjahre weder geschätzt noch nach § 13a ermittelt
worden ist und den Betrag von 40 000 Deutsche Mark nicht
übersteigt. 2Beträgt der Gewinn mehr als
40 000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Höchstbetrag für die
Steuerermäßigung um 10 Prozent des Betrags, um den der Gewinn den Betrag
von 40 000 Deutsche Mark übersteigt. 3Sind
an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehrere
Steuerpflichtige beteiligt, so ist der Höchstbetrag für die
Steuerermäßigung auf die Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis
aufzuteilen. 4Die Anteile der Beteiligten an dem
Höchstbetrag für die Steuerermäßigung sind gesondert festzustellen (§
179 Abgabenordnung).
(2) 1Die
Steuerermäßigung darf beim Steuerpflichtigen nicht mehr als insgesamt
1 000 Deutsche Mark betragen. 2Die auf den
Gewinn des Veranlagungszeitraums nach Absatz 1 Satz 1 entfallende
Einkommensteuer bemisst sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz der
tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn um den Teil des
Freibetrags nach § 13 Absatz 3 zu kürzen, der dem Verhältnis des Gewinns
zu den Einkünften des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft
vor Abzug des Freibetrags entspricht. 3Werden
Ehegatten nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt, wird die
Steuerermäßigung jedem der Ehegatten gewährt, soweit sie Inhaber oder
Mitinhaber verschiedener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind.
2a.
Steuerermäßigung für
Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen
für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes
Wohneigentum
(1) 1Bei
Steuerpflichtigen, die erhöhte Absetzungen nach § 7b oder nach § 15 des
Berlinförderungsgesetzes in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34g und 35, auf Antrag um je 600
Deutsche Mark für das zweite und jedes weitere Kind des
Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. 2Voraussetzung
ist,
- 1.
- dass der Steuerpflichtige das Objekt, bei einem Zweifamilienhaus mindestens eine Wohnung, zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder wegen des Wechsels des Arbeitsortes nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzen kann und
- 2.
- dass es sich einschließlich des ersten Kindes um Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7 handelt, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören oder in dem für die erhöhten Absetzungen maßgebenden Begünstigungszeitraum gehört haben, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war.
(2) 1Bei Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung
nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes
in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34g,
auf Antrag um je 512 Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder
seines Ehegatten im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7. 2Voraussetzung ist, dass das Kind zum Haushalt des
Steuerpflichtigen gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung
maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn diese Zugehörigkeit auf Dauer
angelegt ist oder war.
(3) 1Bei
Steuerpflichtigen, die die Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1, 2, 4
und 5 in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer,
vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um je 512
Euro für jedes Kind des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten im Sinne
des § 32 Absatz 1 bis 5 oder 6 Satz 7. 2Voraussetzung
ist, dass das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört oder in
dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Zeitraum gehört hat, wenn
diese Zugehörigkeit auf Dauer angelegt ist oder war. 3Soweit
sich der Betrag der Steuerermäßigung nach Satz 1 bei der Ermittlung der
festzusetzenden Einkommensteuer nicht steuerentlastend auswirkt, ist er
von der tariflichen Einkommensteuer der zwei vorangegangenen
Veranlagungszeiträume abzuziehen. 4Steuerermäßigungen,
die nach den Sätzen 1 und 3 nicht berücksichtigt werden können, können
bis zum Ende des Abzugszeitraums im Sinne des § 10e und in den zwei
folgenden Veranlagungszeiträumen abgezogen werden. 5Ist
für einen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen
worden, so ist er insoweit zu ändern, als die Steuerermäßigung nach den
Sätzen 3 und 4 zu gewähren oder zu berichtigen ist; die
Verjährungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Verjährungsfrist für
den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, für den die Steuerermäßigung
nach Satz 1 beantragt worden ist.
(4) 1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 oder 3
kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur Höhe der
Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge nach § 10e Absatz 1 oder 2 in
Anspruch nehmen. 2Die Steuerermäßigung nach den
Absätzen 1, 2 und 3 Satz 1 kann der Steuerpflichtige im Kalenderjahr nur
für ein Objekt in Anspruch nehmen.
1Die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen mit Ausnahme des § 34f Absatz 3, ermäßigt sich bei
Zuwendungen an
- 1.
- politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und
- 2.
- Vereine ohne Parteicharakter, wenn
- a)
- der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und
- b)
- der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.
(1) 1Die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g und 35a, ermäßigt sich,
soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene
gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),
3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind. 4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes. 5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
- 1.
- bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
- 2.
- bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3um das 3,8-fache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
Summe der positiven gewerblichen Einkünfte | • geminderte tarifliche Steuer. |
Summe aller positiven Einkünfte |
3Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind. 4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes. 5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
(2) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne
des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des
Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und
der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden
Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich
festzustellen. 2Der Anteil eines Mitunternehmers
am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn
der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen
Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu
berücksichtigen. 3Wenn auf Grund der Bestimmungen
in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der
Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft
nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige
Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach
Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf
diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der
Mitunternehmerschaft aufzuteilen. 4Der anteilige
Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen
gerundet zu ermitteln. 5Bei der Feststellung nach
Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer
Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.
(3) 1Zuständig für die
gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte
Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt. 2Für
die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung
des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem
festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die
Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. 3Für
die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2
sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung
des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer
Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.
(4)
Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden
Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Fußnote
§ 35: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 50a
4.
Steuerermäßigung bei
Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die
Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
(1) Für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige
Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510
Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.
(2) 1Für andere als in Absatz 1
aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die
Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht
Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf
Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen. 2Die Steuerermäßigung kann
auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und
Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem
Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur
dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen
enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, mit
Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW
Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf
Antrag um 20 Prozent, höchstens 1 200 Euro, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen.
(4) 1Die
Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch
genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung
oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen
oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder
betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird. 2In
den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung,
dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen
Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.
(5) 1Die Steuerermäßigungen
nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit
die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen
oder unter § 9c fallen und soweit sie nicht als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt worden sind. 2Der Abzug
von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur
für Arbeitskosten. 3Voraussetzung für die
Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen
nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der
Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die
Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. 4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen,
können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt
jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
Fußnote
§ 35a: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 50b
1Sind
bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die
im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier
Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer
unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen
gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt,
um den in Satz 2 bestimmten Prozentsatz ermäßigt. 2Der
Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte
Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem
steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der
steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet werden. 3Die
Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erbschaftsteuer nach § 10 Absatz 1
Nummer 1a abgezogen wird.
Fußnote
§ 35b: Zur
erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 50c
(1) Die Einkommensteuer
entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit
Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(2) Auf
die Einkommensteuer werden angerechnet:
- 1.
- die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen (§ 37);
- 2.
- die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder auf die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. 2Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. 3In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist.
(3) 1Die Steuerbeträge nach
Absatz 2 Nummer 2 sind auf volle Euro aufzurunden. 2Bei
den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der
Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4) 1Wenn sich nach der
Abrechnung ein Überschuss zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat
der Steuerpflichtige (Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den
fällig gewordenen, aber nicht entrichteten
Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten
(Abschlusszahlung). 2Wenn sich nach der
Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird
dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26,
26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die
Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten.
(1) 1Der
Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10.
Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er
für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung entsteht jeweils
mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem die Vorauszahlungen zu
entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des
Kalendervierteljahres begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht.
(2) (weggefallen)
(3) 1Das Finanzamt setzt die Vorauszahlungen durch
Vorauszahlungsbescheid fest. 2Die Vorauszahlungen
bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich nach
Anrechnung der Steuerabzugsbeträge (§ 36 Absatz 2 Nummer 2) bei der
letzten Veranlagung ergeben hat. 3Das Finanzamt
kann bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15.
Kalendermonats die Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anpassen, die
sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird; dieser
Zeitraum verlängert sich auf 21 Monate, wenn die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen
Einkünfte voraussichtlich überwiegen werden. 4Bei
der Anwendung der Sätze 2 und 3 bleiben Aufwendungen im Sinne des § 9c
Absatz 2 und 3, des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9, der §§
10b und 33 sowie die abziehbaren Beträge nach § 33a, wenn die
Aufwendungen und abziehbaren Beträge insgesamt 600 Euro nicht
übersteigen, außer Ansatz. 5Die Steuerermäßigung
nach § 34a bleibt außer Ansatz. 6Bei der
Anwendung der Sätze 2 und 3 bleibt der Sonderausgabenabzug nach § 10a
Absatz 1 außer Ansatz. 7Außer Ansatz bleiben bis
zur Anschaffung oder Fertigstellung der Objekte im Sinne des § 10e
Absatz 1 und 2 und § 10h auch die Aufwendungen, die nach § 10e Absatz 6
und § 10h Satz 3 wie Sonderausgaben abgezogen werden; Entsprechendes
gilt auch für Aufwendungen, die nach § 10i für nach dem
Eigenheimzulagengesetz begünstigte Objekte wie Sonderausgaben abgezogen
werden. 8Negative Einkünfte aus der Vermietung
oder Verpachtung eines Gebäudes im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer
1 werden bei der Festsetzung der Vorauszahlungen nur für Kalenderjahre
berücksichtigt, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung dieses
Gebäudes beginnen. 9Wird ein Gebäude vor dem
Kalenderjahr seiner Fertigstellung angeschafft, tritt an die Stelle der
Anschaffung die Fertigstellung. 10Satz 8 gilt
nicht für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines
Gebäudes, für das erhöhte Absetzungen nach den §§ 14a, 14c oder 14d des
Berlinförderungsgesetzes oder Sonderabschreibungen nach § 4 des
Fördergebietsgesetzes in Anspruch genommen werden. 11Satz
8 gilt für negative Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines
anderen Vermögensgegenstands im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Anschaffung
oder Fertigstellung die Aufnahme der Nutzung durch den Steuerpflichtigen
tritt. 12In den Fällen des § 31, in denen die
gebotene steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem
Umfang bewirkt wird, bleiben bei der Anwendung der Sätze 2 und 3
Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und zu verrechnendes Kindergeld außer
Ansatz.
(4) 1Bei
einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist die letzte
Vorauszahlung für den Veranlagungszeitraum anzupassen. 2Der
Erhöhungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
(5) 1Vorauszahlungen sind nur festzusetzen, wenn sie
mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro für einen
Vorauszahlungszeitpunkt betragen. 2Festgesetzte
Vorauszahlungen sind nur zu erhöhen, wenn sich der Erhöhungsbetrag im
Fall des Absatzes 3 Satz 2 bis 5 für einen Vorauszahlungszeitpunkt auf
mindestens 100 Euro, im Fall des Absatzes 4 auf mindestens 5 000
Euro beläuft.
Fußnote
§ 37 Abs. 3: Zur
Anwendung vgl. § 52 Abs. 50f F. 2009-07-16
(1) 1Das
Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das
Sachprämien im Sinne des § 3 Nummer 38 gewährt, die Einkommensteuer für
den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. 2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer
ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen
Steuerpflichtigen zufließen. 3Der
Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.
(2) 1Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3
sinngemäß anzuwenden. 2Das Unternehmen hat die
Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
(3) 1Über den Antrag
entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1). 2Hat das Unternehmen mehrere
Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte
zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien
ermittelt werden. 3Die Genehmigung zur
Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann
zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im
Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.
(4)
Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem
Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des
Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für
die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
(1) 1Steuerpflichtige
können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines
Wirtschaftsjahres gewährten
- 1.
- betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und
- 2.
- Geschenke im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1,
- 1.
- soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder
- 2.
- wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung
(2) 1Absatz 1 gilt auch für betrieblich veranlasste
Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit sie nicht in
Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
erbracht werden. 2In den Fällen des § 8 Absatz 2
Satz 2 bis 8, Absatz 3, § 40 Absatz 2 sowie in Fällen, in denen
Vermögensbeteiligungen überlassen werden, ist Absatz 1 nicht anzuwenden;
Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Absatz 1
pauschaliert worden sind. 3§ 37a Absatz 1 bleibt
unberührt.
(3) 1Die
pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der
Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. 2Auf die
pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden. 3Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der
Steuerübernahme zu unterrichten.
(4) 1Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und
ist von dem die Sachzuwendung gewährenden Steuerpflichtigen in der
Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach § 41 Absatz 2 anzumelden
und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte
maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen. 2Hat der
Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist
das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale
Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden.
(1) 1Bei
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch
Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), soweit der Arbeitslohn von
einem Arbeitgeber gezahlt wird, der
- 1.
- im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter im Sinne der §§ 8 bis 13 der Abgabenordnung hat (inländischer Arbeitgeber) oder
- 2.
- einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung im Inland überlässt, ohne inländischer Arbeitgeber zu sein (ausländischer Verleiher).
(2) 1Der Arbeitnehmer ist Schuldner der Lohnsteuer. 2Die Lohnsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der
Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt.
(3) 1Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des
Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. 2Bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts hat
die öffentliche Kasse, die den Arbeitslohn zahlt, die Pflichten des
Arbeitgebers. 3In den Fällen der nach § 7f Absatz
1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche
Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben hat die Deutsche
Rentenversicherung Bund bei Inanspruchnahme des Wertguthabens die
Pflichten des Arbeitgebers.
(3a) 1Soweit sich aus einem Dienstverhältnis oder einem
früheren Dienstverhältnis tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers
auf Arbeitslohn unmittelbar gegen einen Dritten mit Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz im Inland richten und von diesem durch die
Zahlung von Geld erfüllt werden, hat der Dritte die Pflichten des
Arbeitgebers. 2In anderen Fällen kann das
Finanzamt zulassen, dass ein Dritter mit Wohnsitz, Geschäftsleitung oder
Sitz im Inland die Pflichten des Arbeitgebers im eigenen Namen erfüllt.
3Voraussetzung ist, dass der Dritte
- 1.
- sich hierzu gegenüber dem Arbeitgeber verpflichtet hat,
- 2.
- den Lohn auszahlt oder er nur Arbeitgeberpflichten für von ihm vermittelte Arbeitnehmer übernimmt und
- 3.
- die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.
(4) 1Wenn
der vom Arbeitgeber geschuldete Barlohn zur Deckung der Lohnsteuer
nicht ausreicht, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den Fehlbetrag zur
Verfügung zu stellen oder der Arbeitgeber einen entsprechenden Teil der
anderen Bezüge des Arbeitnehmers zurückzubehalten. 2Soweit
der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nachkommt und der
Arbeitgeber den Fehlbetrag nicht durch Zurückbehaltung von anderen
Bezügen des Arbeitnehmers aufbringen kann, hat der Arbeitgeber dies dem
Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) anzuzeigen. 3Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber die von einem
Dritten gewährten Bezüge (Absatz 1 Satz 3) am Ende des jeweiligen
Lohnzahlungszeitraums anzugeben; wenn der Arbeitnehmer keine Angabe oder
eine erkennbar unrichtige Angabe macht, hat der Arbeitgeber dies dem
Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 4Das
Finanzamt hat die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer
nachzufordern.
(1) 1Die
Jahreslohnsteuer bemisst sich nach dem Arbeitslohn, den der
Arbeitnehmer im Kalenderjahr bezieht (Jahresarbeitslohn). 2Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als
bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet; in den Fällen des § 39b
Absatz 5 Satz 1 tritt der Lohnabrechnungszeitraum an die Stelle des
Lohnzahlungszeitraums. 3Arbeitslohn, der nicht
als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (sonstige Bezüge), wird in dem
Kalenderjahr bezogen, in dem er dem Arbeitnehmer zufließt.
(2) Die Jahreslohnsteuer wird nach dem
Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht,
die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt.
(3) 1Vom laufenden Arbeitslohn wird die Lohnsteuer jeweils
mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der
Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden
Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt. 2Von
sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer mit dem Betrag erhoben, der
zusammen mit der Lohnsteuer für den laufenden Arbeitslohn des
Kalenderjahres und für etwa im Kalenderjahr bereits gezahlte sonstige
Bezüge die voraussichtliche Jahreslohnsteuer ergibt.
(4) Bei der Ermittlung der Lohnsteuer werden die
Besteuerungsgrundlagen des Einzelfalls durch die Einreihung der
Arbeitnehmer in Steuerklassen (§ 38b), Ausstellung von entsprechenden
Lohnsteuerkarten (§ 39) sowie Feststellung von Freibeträgen und
Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a) berücksichtigt.
1Für
die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen eingereiht. 2Dabei gilt Folgendes:
- 1.
- In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
- a)
- ledig sind,
- b)
- verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind;
- 2.
- in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) zu berücksichtigen ist;
- 3.
- in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
- a)
- die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und
- aa)
- der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
- bb)
- der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
- b)
- die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
- c)
- deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
- aa)
- im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
- bb)
- der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,
- 4.
- in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht;
- 5.
- in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
- 6.
- die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.
(1) 1Die
Gemeinden haben den nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern für jedes Kalenderjahr
unentgeltlich eine Lohnsteuerkarte nach amtlich vorgeschriebenem Muster
auszustellen und zu übermitteln, letztmalig für das Kalenderjahr 2010. 2Steht ein Arbeitnehmer nebeneinander bei mehreren
Arbeitgebern in einem Dienstverhältnis, so hat die Gemeinde eine
entsprechende Anzahl Lohnsteuerkarten unentgeltlich auszustellen und zu
übermitteln. 3Wenn eine Lohnsteuerkarte
verlorengegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden ist, hat die
Gemeinde eine Ersatz-Lohnsteuerkarte auszustellen. 4Hierfür
kann die ausstellende Gemeinde von dem Arbeitnehmer eine Gebühr bis 5
Euro erheben; das Verwaltungskostengesetz ist anzuwenden. 5Die Gemeinde hat die Ausstellung einer
Ersatz-Lohnsteuerkarte dem für den Arbeitnehmer örtlich zuständigen
Finanzamt unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die
Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20.
September des dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt,
vorangehenden Jahres oder erstmals nach diesem Stichtag seine
Hauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte. 2Bei verheirateten
Arbeitnehmern gilt als Hauptwohnung die Hauptwohnung der Familie oder in
Ermangelung einer solchen die Hauptwohnung des älteren Ehegatten, wenn
beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht
dauernd getrennt leben.
(3) 1Die
Gemeinde hat auf der Lohnsteuerkarte insbesondere einzutragen:
- 1.
- die Steuerklasse (§ 38b) in Buchstaben,
- 2.
- die Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV, und zwar für jedes nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3
- a)
- den Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 Satz 1 zusteht, oder
- b)
- den Zähler 1, wenn dem Arbeitnehmer der Kinderfreibetrag zusteht, weil
- aa)
- die Voraussetzungen des § 32 Absatz 6 Satz 2 vorliegen,
- bb)
- der andere Elternteil vor dem Beginn des Kalenderjahres verstorben ist (§ 32 Absatz 6 Satz 3 Nummer 1) oder
- cc)
- der Arbeitnehmer allein das Kind angenommen hat (§ 32 Absatz 6 Satz 3 Nummer 2),
- 3.
- auf den Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010 die Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Arbeitnehmers.
(3a) 1Soweit dem Arbeitnehmer
Kinderfreibeträge nach § 32 Absatz 1 bis 6 zustehen, die nicht nach
Absatz 3 von der Gemeinde auf der Lohnsteuerkarte einzutragen sind, ist
vorbehaltlich des § 39a Absatz 1 Nummer 6 die auf der Lohnsteuerkarte
eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge sowie im Fall des § 38b Nummer 2
die Steuerklasse vom Finanzamt auf Antrag zu ändern. 2Das
Finanzamt kann auf nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn
der Arbeitnehmer höchstens die auf seiner Lohnsteuerkarte für das
vorangegangene Kalenderjahr eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge
beantragt und versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht
wesentlich geändert haben. 3In den Fällen des §
32 Absatz 6 Satz 6 gelten die Sätze 1 und 2 nur, wenn nach den
tatsächlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen
auch im Laufe des Kalenderjahres bestehen bleiben. 4Der
Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellt werden.
(3b) 1Für die Eintragungen
nach den Absätzen 3 und 3a sind die Verhältnisse zu Beginn des
Kalenderjahres maßgebend, für das die Lohnsteuerkarte gilt. 2Auf Antrag des Arbeitnehmers kann eine für ihn
ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen werden. 3In den
Fällen der Steuerklassen III und IV sind bei der Eintragung der Zahl der
Kinderfreibeträge auch Kinder des Ehegatten zu berücksichtigen. 4Die Eintragungen sind die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung,
die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 5Den
Eintragungen braucht eine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf
nicht beigefügt zu werden.
(4) 1Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der
Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte
umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte
von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres zugunsten des
Arbeitnehmers abweicht oder in den Fällen, in denen die Steuerklasse II
bescheinigt ist, die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des
Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des
Kalenderjahres entfallen; dies gilt nicht, wenn eine Änderung als Folge
einer nach Absatz 3a Satz 3 durchgeführten Übertragung des
Kinderfreibetrags in Betracht kommt. 2Die
Änderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3 ist bei der Gemeinde,
die Änderung von Eintragungen im Sinne des Absatzes 3a beim Finanzamt zu
beantragen. 3Kommt der Arbeitnehmer seiner
Verpflichtung nicht nach, so hat die Gemeinde oder das Finanzamt die
Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die
Lohnsteuerkarte der Gemeinde oder dem Finanzamt auf Verlangen
vorzulegen. 4Unterbleibt die Änderung der
Eintragung, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom
Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt; hierzu hat
die Gemeinde dem Finanzamt die Fälle mitzuteilen, in denen eine von ihr
vorzunehmende Änderung unterblieben ist.
(5)
1Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des
Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte gilt, die Voraussetzungen
für eine ihm günstigere Steuerklasse oder höhere Zahl der
Kinderfreibeträge ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum 30. November bei
der Gemeinde, in den Fällen des Absatzes 3a beim Finanzamt die Änderung
der Eintragung beantragen. 2Die Änderung ist mit
Wirkung von dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die
Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. 3Ehegatten,
die beide in einem Dienstverhältnis stehen, können im Laufe des
Kalenderjahres einmal, spätestens bis zum 30. November, bei der Gemeinde
beantragen, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen
in andere nach § 38b Satz 2 Nummer 3 bis 5 in Betracht kommende
Steuerklassen zu ändern. 4Die Gemeinde hat die
Änderung mit Wirkung vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden
Kalendermonats an vorzunehmen.
(5a) 1Ist ein Arbeitnehmer, für den eine Lohnsteuerkarte
ausgestellt worden ist, zu Beginn des Kalenderjahres beschränkt
einkommensteuerpflichtig oder im Laufe des Kalenderjahres beschränkt
einkommensteuerpflichtig geworden, hat er dies dem Finanzamt unter
Vorlage der Lohnsteuerkarte unverzüglich anzuzeigen. 2Das
Finanzamt hat die Lohnsteuerkarte vom Zeitpunkt des Eintritts der
beschränkten Einkommensteuerpflicht an ungültig zu machen. 3Absatz 3b Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. 4Unterbleibt die Anzeige, hat das Finanzamt zu wenig
erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro
übersteigt.
(6) 1Die
Gemeinden sind insoweit, als sie Lohnsteuerkarten auszustellen,
Eintragungen auf den Lohnsteuerkarten vorzunehmen und zu ändern haben,
örtliche Landesfinanzbehörden. 2Sie sind insoweit
verpflichtet, den Anweisungen des örtlich zuständigen Finanzamts
nachzukommen. 3Das Finanzamt kann
erforderlichenfalls Verwaltungsakte, für die eine Gemeinde sachlich
zuständig ist, selbst erlassen. 4Der
Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder andere Personen dürfen die Eintragung
auf der Lohnsteuerkarte nicht ändern oder ergänzen.
(1) Auf der
Lohnsteuerkarte wird als vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag die
Summe der folgenden Beträge eingetragen:
- 1.
- Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
- 2.
- Sonderausgaben im Sinne des § 9c Absatz 2 und 3 und des § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9 und des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro übersteigen,
- 3.
- der Betrag, der nach den §§ 33, 33a und 33b Absatz 6 wegen außergewöhnlicher Belastungen zu gewähren ist,
- 4.
- die Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene (§ 33b Absatz 1 bis 5),
- 5.
- die folgenden Beträge, wie sie nach § 37 Absatz 3 bei der Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen zu berücksichtigen sind:
- a)
- die Beträge, die nach § 10d Absatz 2, §§ 10e, 10f, 10g, 10h, 10i, nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes abgezogen werden können,
- b)
- die negative Summe der Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 6 und 7 und der negativen Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
- c)
- das Vierfache der Steuerermäßigung nach den §§ 34f und 35a,
- 6.
- die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 für jedes Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 4, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht. 2Soweit für diese Kinder Kinderfreibeträge nach § 39 Absatz 3 auf der Lohnsteuerkarte eingetragen worden sind, ist die eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge entsprechend zu vermindern,
- 7.
- ein Betrag auf der Lohnsteuerkarte für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahresbetrags nach § 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist. 2Voraussetzung ist, dass der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis den nach Satz 1 maßgebenden Eingangsbetrag unterschreitet und dass in Höhe des Betrags zugleich auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis ein dem Arbeitslohn hinzuzurechnender Betrag (Hinzurechnungsbetrag) eingetragen wird. 3Soll auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis auch ein Freibetrag nach den Nummern 1 bis 6 eingetragen werden, so ist nur der diesen Freibetrag übersteigende Betrag als Hinzurechnungsbetrag einzutragen; ist der Freibetrag höher als der Hinzurechnungsbetrag, so ist nur der den Hinzurechnungsbetrag übersteigende Freibetrag einzutragen,
- 8.
- der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) bei Verwitweten, die nicht in Steuerklasse II gehören.
(2) 1Die Gemeinde hat nach
Anweisung des Finanzamts die Pauschbeträge für behinderte Menschen und
Hinterbliebene bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten von Amts wegen
einzutragen; dabei ist der Freibetrag durch Aufteilung in
Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge,
jeweils auf das Kalenderjahr gleichmäßig zu verteilen. 2Der
Arbeitnehmer kann beim Finanzamt die Eintragung des nach Absatz 1
insgesamt in Betracht kommenden Freibetrags beantragen. 3Der
Antrag kann nur nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 30.
November des Kalenderjahres gestellt werden, für das die Lohnsteuerkarte
gilt. 4Der Antrag ist hinsichtlich eines
Freibetrags aus der Summe der nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8 in
Betracht kommenden Aufwendungen und Beträge unzulässig, wenn die
Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag
übersteigen, die Aufwendungen im Sinne des § 9c Absatz 2 und 3 und des §
10 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9, der §§ 10b und 33 sowie die
abziehbaren Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 insgesamt 600
Euro nicht übersteigen. 5Das Finanzamt kann auf
nähere Angaben des Arbeitnehmers verzichten, wenn der Arbeitnehmer
höchstens den auf seiner Lohnsteuerkarte für das vorangegangene
Kalenderjahr eingetragenen Freibetrag beantragt und versichert, dass
sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben. 6Das Finanzamt hat den Freibetrag durch Aufteilung in
Monatsfreibeträge, erforderlichenfalls Wochen- und Tagesfreibeträge,
jeweils auf die der Antragstellung folgenden Monate des Kalenderjahres
gleichmäßig zu verteilen. 7Abweichend hiervon
darf ein Freibetrag, der im Monat Januar eines Kalenderjahres beantragt
wird, mit Wirkung vom 1. Januar dieses Kalenderjahres an eingetragen
werden. 8Die Sätze 5 bis 7 gelten für den
Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 1 Nummer 7 entsprechend.
(3) 1Für Ehegatten, die beide
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
leben, ist jeweils die Summe der nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 8 in
Betracht kommenden Beträge gemeinsam zu ermitteln; der in Absatz 1
Nummer 2 genannte Betrag ist zu verdoppeln. 2Für
die Anwendung des Absatzes 2 Satz 4 ist die Summe der für beide
Ehegatten in Betracht kommenden Aufwendungen im Sinne des § 9, soweit
sie jeweils den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen, und der
Aufwendungen im Sinne des § 9c Absatz 2 und 3 und des § 10 Absatz 1
Nummer 1, 1a, 1b, 4, 7 und 9, der §§ 10b und 33 sowie der abziehbaren
Beträge nach den §§ 24b, 33a und 33b Absatz 6 maßgebend. 3Die nach Satz 1 ermittelte Summe ist je zur Hälfte
auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn für jeden Ehegatten eine
Lohnsteuerkarte ausgeschrieben worden ist und die Ehegatten keine andere
Aufteilung beantragen. 4Für einen Arbeitnehmer,
dessen Ehe in dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt,
aufgelöst worden ist und dessen bisheriger Ehegatte in demselben
Kalenderjahr wieder geheiratet hat, sind die nach Absatz 1 in Betracht
kommenden Beträge ausschließlich auf Grund der in seiner Person
erfüllten Voraussetzungen zu ermitteln. 5Satz 1
zweiter Halbsatz ist auch anzuwenden, wenn die tarifliche
Einkommensteuer nach § 32a Absatz 6 zu ermitteln ist.
(4) 1Die Eintragung eines
Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags auf der Lohnsteuerkarte ist
die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage im Sinne des §
179 Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
steht. 2Der Eintragung braucht eine Belehrung
über den zulässigen Rechtsbehelf nicht beigefügt zu werden. 3Ein mit einer Belehrung über den zulässigen
Rechtsbehelf versehener schriftlicher Bescheid ist jedoch zu erteilen,
wenn dem Antrag des Arbeitnehmers nicht in vollem Umfang entsprochen
wird. 4§ 153 Absatz 2 der Abgabenordnung ist
nicht anzuwenden.
(5) Ist zu wenig
Lohnsteuer erhoben worden, weil auf der Lohnsteuerkarte ein Freibetrag
unzutreffend eingetragen worden ist, hat das Finanzamt den Fehlbetrag
vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn er 10 Euro übersteigt.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 39b Durchführung des Lohnsteuerabzugs für unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
(1) 1Für
die Durchführung des Lohnsteuerabzugs hat der unbeschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor Beginn des
Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine
Lohnsteuerkarte vorzulegen. 2Der Arbeitgeber hat
die Lohnsteuerkarte während des Dienstverhältnisses aufzubewahren. 3Er hat sie dem Arbeitnehmer während des
Kalenderjahres zur Vorlage beim Finanzamt oder bei der Gemeinde
vorübergehend zu überlassen sowie innerhalb angemessener Frist nach
Beendigung des Dienstverhältnisses herauszugeben. 4Der
Arbeitgeber darf die auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Merkmale nur
für die Einbehaltung der Lohnsteuer verwerten; er darf sie ohne
Zustimmung des Arbeitnehmers nur offenbaren, soweit dies gesetzlich
zugelassen ist.
(2) 1Für
die Einbehaltung der Lohnsteuer vom laufenden Arbeitslohn hat der
Arbeitgeber die Höhe des laufenden Arbeitslohns im Lohnzahlungszeitraum
festzustellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochzurechnen. 2Der Arbeitslohn eines monatlichen
Lohnzahlungszeitraums ist mit zwölf, der Arbeitslohn eines wöchentlichen
Lohnzahlungszeitraums mit 360/7 und der
Arbeitslohn eines täglichen Lohnzahlungszeitraums mit 360 zu
vervielfältigen. 3Von dem hochgerechneten
Jahresarbeitslohn sind ein etwaiger Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz
2) und Altersentlastungsbetrag (§ 24a) abzuziehen. 4Außerdem
ist der hochgerechnete Jahresarbeitslohn um einen etwaigen auf der
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers für den Lohnzahlungszeitraum
eingetragenen Freibetrag (§ 39a Absatz 1) oder Hinzurechnungsbetrag (§
39a Absatz 1 Nummer 7), vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von
Satz 2, zu vermindern oder zu erhöhen. 5Der so
verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
- 1.
- den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag (§ 19 Absatz 2) in den Steuerklassen I bis V,
- 2.
- den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c Satz 1) in den Steuerklassen I bis V,
- 3.
- eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
- a)
- für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
- b)
- für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
- c)
- für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,
- d)
- für die Krankenversicherung und für die private Pflege-Pflichtversicherung bei Arbeitnehmern, die nicht unter Buchstabe b und c fallen, in den Steuerklassen I bis V in Höhe der dem Arbeitgeber mitgeteilten Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3, etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen Jahresbetrag, vermindert um den Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den ermäßigten Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie den bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung dem Arbeitgeberanteil für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer entspricht, wenn der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers zu leisten;
- 4.
- den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b) in der Steuerklasse II,
(3) 1Für die Einbehaltung der
Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug hat der Arbeitgeber den
voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug
festzustellen. 2Hat der Arbeitnehmer
Lohnsteuerbescheinigungen aus früheren Dienstverhältnissen des
Kalenderjahres nicht vorgelegt, so ist bei der Ermittlung des
voraussichtlichen Jahresarbeitslohns der Arbeitslohn für
Beschäftigungszeiten bei früheren Arbeitgebern mit dem Betrag
anzusetzen, der sich ergibt, wenn der laufende Arbeitslohn im Monat der
Zahlung des sonstigen Bezugs entsprechend der Beschäftigungsdauer bei
früheren Arbeitgebern hochgerechnet wird. 3Der
voraussichtliche Jahresarbeitslohn ist um den Versorgungsfreibetrag (§
19 Absatz 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a), wenn die
Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt sind, sowie
nach Maßgabe der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte um einen etwaigen
Jahresfreibetrag zu vermindern und um einen etwaigen
Jahreshinzurechnungsbetrag zu erhöhen. 4Für den
so ermittelten Jahresarbeitslohn (maßgebender Jahresarbeitslohn) ist die
Lohnsteuer nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 bis 7 zu ermitteln. 5Außerdem ist die Jahreslohnsteuer für den maßgebenden
Jahresarbeitslohn unter Einbeziehung des sonstigen Bezugs zu ermitteln.
6Dabei ist der sonstige Bezug, soweit es sich
nicht um einen sonstigen Bezug im Sinne des Satzes 9 handelt, um den
Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern,
wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge jeweils erfüllt
sind und soweit sie nicht bei der Steuerberechnung für den maßgebenden
Jahresarbeitslohn berücksichtigt worden sind. 7Für
die Lohnsteuerberechnung ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene
Steuerklasse maßgebend. 8Der Unterschiedsbetrag
zwischen den ermittelten Jahreslohnsteuerbeträgen ist die Lohnsteuer,
die vom sonstigen Bezug einzubehalten ist. 9Die
Lohnsteuer ist bei einem sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2
Nummer 2 und 4 in der Weise zu ermäßigen, dass der sonstige Bezug bei
der Anwendung des Satzes 5 mit einem Fünftel anzusetzen und der
Unterschiedsbetrag im Sinne des Satzes 8 zu verfünffachen ist; § 34
Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß anzuwenden. 10Ein
sonstiger Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 4 ist bei der
Anwendung des Satzes 4 in die Bemessungsgrundlage für die
Vorsorgepauschale nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 einzubeziehen.
(4) In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2
Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im
Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent begrenzt und
dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte
erhöht wird.
(5) 1Wenn
der Arbeitgeber für den Lohnzahlungszeitraum lediglich
Abschlagszahlungen leistet und eine Lohnabrechnung für einen längeren
Zeitraum (Lohnabrechnungszeitraum) vornimmt, kann er den
Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum behandeln und die
Lohnsteuer abweichend von § 38 Absatz 3 bei der Lohnabrechnung
einbehalten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der
Lohnabrechnungszeitraum fünf Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung
nicht innerhalb von drei Wochen nach dessen Ablauf erfolgt. 3Das Betriebsstättenfinanzamt kann anordnen, dass die
Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten ist, wenn die
Erhebung der Lohnsteuer sonst nicht gesichert erscheint. 4Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein
Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt
werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen
Arbeitstage oder Arbeitswochen.
(6) 1Ist nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung der von einem Arbeitgeber (§ 38) gezahlte Arbeitslohn
von der Lohnsteuer freizustellen, so erteilt das
Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers oder des
Arbeitgebers eine entsprechende Bescheinigung. 2Der
Arbeitgeber hat diese Bescheinigung als Beleg zum Lohnkonto (§ 41
Absatz 1) aufzubewahren.
(7) (weggefallen)
(8) Das Bundesministerium der Finanzen hat im
Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der
Grundlage der Absätze 2 und 3 einen Programmablaufplan für die
maschinelle Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu
machen.
Fußnote
§ 39b Abs. 2 Satz 7
Halbsatz 2: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 51
§ 39b Abs. 3 Satz 10: Zur Anwendung vgl. § 52
Abs. 51a
(1) 1Solange
der unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber
eine Lohnsteuerkarte schuldhaft nicht vorlegt oder die Rückgabe der ihm
ausgehändigten Lohnsteuerkarte schuldhaft verzögert, hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln. 2Weist der Arbeitnehmer nach, dass er die Nichtvorlage
oder verzögerte Rückgabe der Lohnsteuerkarte nicht zu vertreten hat, so
hat der Arbeitgeber für die Lohnsteuerberechnung die ihm bekannten
Familienverhältnisse des Arbeitnehmers zugrunde zu legen.
(2) 1Der Arbeitgeber kann die
Lohnsteuer von dem Arbeitslohn für den Monat Januar eines Kalenderjahres
abweichend von Absatz 1 auf Grund der Eintragungen auf der
Lohnsteuerkarte für das vorhergehende Kalenderjahr ermitteln, wenn der
Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte für das neue Kalenderjahr bis zur
Lohnabrechnung nicht vorgelegt hat. 2Nach Vorlage
der Lohnsteuerkarte ist die Lohnsteuerermittlung für den Monat Januar
zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. 3Legt
der Arbeitnehmer bis zum 31. März keine Lohnsteuerkarte vor, ist
nachträglich Absatz 1 anzuwenden. 4Die zu wenig
oder zu viel einbehaltene Lohnsteuer ist jeweils bei der nächsten
Lohnabrechnung auszugleichen.
(3) 1Für Arbeitnehmer, die nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer
unabhängig von einer Lohnsteuerkarte zu ermitteln. 2Dabei
ist die Steuerklasse maßgebend, die nach § 39 Absatz 3 bis 5 auf einer
Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers einzutragen wäre. 3Auf
Antrag des Arbeitnehmers erteilt das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) über die maßgebende Steuerklasse, die Zahl der
Kinderfreibeträge und einen etwa in Betracht kommenden Freibetrag oder
Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) eine Bescheinigung, für die die
Vorschriften über die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte sinngemäß
anzuwenden sind.
(4) 1Arbeitnehmer,
die nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
behandelt werden, haben ihrem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres
oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis eine Bescheinigung
vorzulegen. 2Die Bescheinigung wird auf Antrag
des Arbeitnehmers vom Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1) des Arbeitgebers erteilt. 3In die
Bescheinigung, für die die Vorschriften über die Eintragung auf der
Lohnsteuerkarte sinngemäß anzuwenden sind, trägt das Finanzamt die
maßgebende Steuerklasse, die Zahl der Kinderfreibeträge und einen etwa
in Betracht kommenden Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag (§ 39a) ein. 4Ist der Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren
inländischen Arbeitgebern tätig, ist für die Erteilung jeder weiteren
Bescheinigung das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das die erste
Bescheinigung ausgestellt hat. 5Bei Ehegatten,
die beide Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber beziehen, ist
für die Erteilung der Bescheinigungen das Betriebsstättenfinanzamt des
älteren Ehegatten zuständig.
(5) In den
Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 1 kann der Dritte die Lohnsteuer für
einen sonstigen Bezug mit 20 Prozent unabhängig von einer
Lohnsteuerkarte ermitteln, wenn der maßgebende Jahresarbeitslohn nach §
39b Absatz 3 zuzüglich des sonstigen Bezugs 10 000 Euro nicht
übersteigt; bei der Feststellung des maßgebenden Jahresarbeitslohns sind
nur die Lohnzahlungen des Dritten zu berücksichtigen.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 39d Durchführung des Lohnsteuerabzugs für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer
(1) 1Für
die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden beschränkt
einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in die Steuerklasse I eingereiht.
2§ 38b Satz 2 Nummer 6 ist anzuwenden. 3Das Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1
Nummer 1) erteilt auf Antrag des Arbeitnehmers über die maßgebende
Steuerklasse eine Bescheinigung, für die die Vorschriften über die
Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte mit der Maßgabe sinngemäß
anzuwenden sind, dass der Arbeitnehmer eine Änderung der Bescheinigung
bis zum Ablauf des Kalenderjahres, für das sie gilt, beim Finanzamt
beantragen kann.
(2) 1In
die nach Absatz 1 zu erteilende Bescheinigung trägt das Finanzamt für
einen Arbeitnehmer, bei dem § 50 Absatz 1 Satz 4 anzuwenden ist, auf
Antrag Folgendes ein:
- 1.
- Werbungskosten, die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anfallen (§ 9), soweit sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) oder bei Versorgungsbezügen den Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b) übersteigen,
- 2.
- Sonderausgaben im Sinne des § 10b, soweit sie den Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c) übersteigen, und die wie Sonderausgaben abziehbaren Beträge nach § 10e oder § 10i, jedoch erst nach Fertigstellung oder Anschaffung des begünstigten Objekts oder nach Fertigstellung der begünstigten Maßnahme,
- 3.
- den Freibetrag oder den Hinzurechnungsbetrag nach § 39a Absatz 1 Nummer 7.
(3) 1Der Arbeitnehmer hat die nach Absatz 1 erteilte
Bescheinigung seinem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder beim
Eintritt in das Dienstverhältnis vorzulegen. 2Der
Arbeitgeber hat die Bescheinigung aufzubewahren. 3§
39b Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. 4Der
Arbeitgeber hat im Übrigen den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des § 39b
Absatz 2 bis 6, des § 39c Absatz 1, 2 und 5 und des § 41c durchzuführen;
dabei tritt die nach Absatz 1 erteilte Bescheinigung an die Stelle der
Lohnsteuerkarte. 5§ 41b ist sinngemäß anzuwenden.
(1) Das Finanzamt teilt
die nach den §§ 39 bis 39d sowie nach § 39f von ihm festzustellenden
Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der
Bereitstellung für den automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber mit.
(2) 1Für jeden
Steuerpflichtigen speichert das Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck
der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für
den Arbeitgeber folgende Daten zu den in § 139b Absatz 3 der
Abgabenordnung genannten Daten hinzu:
- 1.
- rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sowie Datum des Eintritts und Austritts,
- 2.
- melderechtlicher Familienstand und bei Verheirateten die Identifikationsnummer des Ehegatten,
- 3.
- Kinder mit ihrer Identifikationsnummer und soweit bekannt die Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder zu den Eltern sowie die Identifikationsnummer des anderen Elternteils,
- 4.
- Familienstand für die Bereitstellung von elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen und gewählte Steuerklassen (§ 38b), Zahl der Lohnsteuerkarten und beantragte ungünstigere Steuerklasse und Angaben zu Kinderfreibeträgen (§ 39), Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d), Faktor (§ 39f), amtlicher Gemeindeschlüssel der Wohnsitzgemeinde,
- 5.
- Höhe der Beiträge für eine Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung (§ 10 Absatz 1 Nummer 3, § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d), wenn der Steuerpflichtige dies beantragt.
(3) 1Das Bundeszentralamt für
Steuern hält die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merkmale für
den Kirchensteuerabzug und folgende Lohnsteuerabzugsmerkmale des
Arbeitnehmers zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den
Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bereit: Steuerklasse
(§ 38b) in Zahlen, die Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39), Freibetrag
und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d) sowie den Faktor (§ 39f),
Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Krankenversicherung und private
Pflege-Pflichtversicherung (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe
d). 2Bezieht ein Arbeitnehmer nebeneinander von
mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn, so sind für jedes weitere
Dienstverhältnis elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale zu bilden. 3Das Bundeszentralamt für Steuern führt die
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers zum Zweck
ihrer Bereitstellung nach Satz 1 mit der
Wirtschafts-Identifikationsnummer (§ 139c der Abgabenordnung) des
Arbeitgebers zusammen.
(4) 1Der
Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber bei Eintritt in das
Dienstverhältnis zum Zweck des Abrufs der Lohnsteuerabzugsmerkmale seine
Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen. 2Der Arbeitgeber hat bei Beginn des
Dienstverhältnisses die Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitnehmer
beim Bundeszentralamt für Steuern durch Datenfernübertragung abzurufen
und sie in das Lohnkonto für den Arbeitnehmer zu übernehmen. 3Zur Plausibilitätsprüfung der Identifikationsnummer
hält das Bundeszentralamt für Steuern für den Arbeitgeber entsprechende
Regeln zum Abruf bereit. 4Für den Abruf der
Lohnsteuerabzugsmerkmale hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren
und seine Wirtschafts-Identifikationsnummer sowie die
Identifikationsnummer und den Tag der Geburt des Arbeitnehmers
mitzuteilen. 5Der Arbeitgeber hat die Beendigung
des Dienstverhältnisses unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern
mitzuteilen. 6Beauftragt der Arbeitgeber einen
Dritten mit der Durchführung des Lohnsteuerabzugs, hat sich der Dritte
für den Datenabruf zu authentifizieren und zusätzlich seine
Wirtschafts-Identifikationsnummer mitzuteilen.
(5) 1Auf die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die für die Lohnsteuerkarte geltenden
Schutzvorschriften entsprechend anzuwenden. 2Wer
Lohnsteuerabzugsmerkmale vorsätzlich oder leichtfertig für andere Zwecke
als die Durchführung des Lohn- und Kirchensteuerabzugs verwendet,
handelt ordnungswidrig; § 50f Absatz 2 ist anzuwenden.
(6) Die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind vom
Arbeitgeber für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs des Arbeitnehmers
anzuwenden bis ihm das Bundeszentralamt für Steuern geänderte
Lohnsteuerabzugsmerkmale zum Abruf bereitstellt und die Bereitstellung
mitteilt oder der Arbeitgeber dem Bundeszentralamt für Steuern die
Beendigung des Dienstverhältnisses anzeigt.
(7)
1Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
werden erstmals für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs gebildet. 2Der Steuerpflichtige kann beim Wohnsitzfinanzamt (§
19 der Abgabenordnung) beantragen, dass für ihn keine elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale mehr gebildet werden. 3Erstmalig
gebildete oder geänderte elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale sind
dem Arbeitnehmer auf Antrag mitzuteilen oder elektronisch
bereitzustellen. 4Werden dem Arbeitnehmer
elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale bekannt, die zu seinen Gunsten
von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, so ist er verpflichtet,
sie ändern zu lassen.
(8) 1Auf
Antrag des Arbeitgebers kann das Betriebsstättenfinanzamt zur
Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass der Arbeitgeber nicht am
Abrufverfahren teilnimmt. 2Dem Antrag eines
Arbeitgebers ohne maschinelle Lohnabrechnung, der ausschließlich
Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in seinem
Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
beschäftigt, ist stattzugeben. 3Der Arbeitgeber
hat dem Antrag unter Angabe seiner Wirtschafts-Identifikationsnummer ein
Verzeichnis der beschäftigten Arbeitnehmer mit Angabe der jeweiligen
Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Arbeitnehmers
beizufügen. 4Der Antrag ist nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. 5Das
Betriebsstättenfinanzamt übermittelt dem Arbeitgeber für die
Durchführung des Lohnsteuerabzugs für ein Kalenderjahr eine
arbeitgeberbezogene Bescheinigung mit den Lohnsteuerabzugsmerkmalen für
den Arbeitnehmer. 6Absatz 5 ist entsprechend
anzuwenden.
(9) 1Die
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale sind für die Durchführung des
Lohnsteuerabzugs ab 2011 anzuwenden. 2Die
Gemeinden haben die Lohnsteuerkarte nach § 39 letztmals für das
Kalenderjahr 2010 auszustellen und zu übermitteln. 3Auf
den Lohnsteuerkarten für 2009 und 2010 ist zusätzlich die
Identifikationsnummer des Arbeitnehmers einzutragen. 4Das
Bundeszentralamt für Steuern errichtet unverzüglich die Datei der
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale und das Verfahren für den Abruf
durch den Arbeitgeber zum Zweck der Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab
2011. 5Die Meldebehörden übermitteln die Daten
gemäß Absatz 2 dem Bundeszentralamt für Steuern in dem mit ihm
abzustimmenden Verfahren und zur Einführung der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale für jeden Steuerpflichtigen unter Angabe der
Identifikationsnummer die im Melderegister gespeicherten Daten nach
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie die in § 2 Absatz 2 Nummer 2 des
Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 26b des Gesetzes
vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Daten; für die Datenübermittlung
zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt § 39
Absatz 6 entsprechend. 6Für die Datenübermittlung
gilt § 6 Absatz 2a der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. 7Das
Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern und den obersten Finanzbehörden der Länder
Beginn und Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung nach Absatz 2 sowie
den Beginn und die Frist für die Datenübermittlung nach Satz 5 durch ein
im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben mitteilen.
(10) 1Das Bundesministerium
der Finanzen kann den Zeitpunkt des erstmaligen Datenabrufs durch den
Arbeitgeber durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
Schreiben mitteilen. 2Zur Prüfung und zum
Nachweis der Funktionsfähigkeit der Verfahren zur Bildung, Speicherung
und Übermittlung, Änderung, Bereitstellung sowie zum Abruf der
elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale können die elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale vor 2010 gebildet, gespeichert und genutzt
werden. 3Zur Erprobung der in Satz 2 genannten
Verfahren können das Bundeszentralamt für Steuern und die an der
Erprobung teilnehmenden Arbeitgeber die Regelungen der Absätze 1 bis 6
und Absatz 7 Satz 1 im Kalenderjahr 2010 anwenden. 4Das
Bundesministerium der Finanzen hat auf die Möglichkeit der Erprobung
des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale durch ein im
Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben hinzuweisen. 5Das Bundeszentralamt für Steuern kann mit Zustimmung
des Bundesministeriums der Finanzen die an der Erprobung teilnehmenden
Arbeitgeber auswählen. 6Ist bei der Erprobung
oder dem Einsatz des Verfahrens der elektronischen
Lohnsteuerabzugsmerkmale die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch
nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a des Umsatzsteuergesetzes) an
die Stelle der Wirtschafts-Identifikationsnummer.
(11) Die beim Bundeszentralamt für Steuern nach Absatz
2 Satz 1 gespeicherten Daten können auch zur Prüfung und Durchführung
der Einkommensbesteuerung (§ 2) des Steuerpflichtigen für
Veranlagungszeiträume ab 2005 verwendet werden.
(1) 1Bei
Ehegatten, die in die Steuerklasse IV gehören (§ 38b Satz 2 Nummer 4),
hat das Finanzamt auf Antrag beider Ehegatten nach § 39a anstelle der
Steuerklassenkombination III/V (§ 38b Satz 2 Nummer 5) auf der
Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem
Faktor zur Ermittlung der Lohnsteuer einzutragen, wenn der Faktor
kleiner als 1 ist. 2Der Faktor ist Y : X und vom
Finanzamt mit drei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen. 3„Y“ ist die voraussichtliche Einkommensteuer für
beide Ehegatten nach dem Splittingverfahren (§ 32a Absatz 5) unter
Berücksichtigung der in § 39b Absatz 2 genannten Abzugsbeträge. 4„X“ ist die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer
bei Anwendung der Steuerklasse IV für jeden Ehegatten. 5In
die Bemessungsgrundlage für Y werden jeweils neben den
Jahresarbeitslöhnen der ersten Dienstverhältnisse zusätzlich nur Beträge
einbezogen, die nach § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 als Freibetrag auf
der Lohnsteuerkarte eingetragen werden könnten; Freibeträge werden neben
dem Faktor nicht eingetragen. 6In den Fällen des
§ 39a Absatz 1 Nummer 7 sind bei der Ermittlung von Y und X die
Hinzurechnungsbeträge zu berücksichtigen; die Hinzurechnungsbeträge sind
zusätzlich auf der Lohnsteuerkarte für das erste Dienstverhältnis
einzutragen. 7Arbeitslöhne aus zweiten und
weiteren Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI) sind im Faktorverfahren
nicht zu berücksichtigen.
(2) Für die
Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn hat der Arbeitgeber
Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden.
(3)
1§ 39 Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. 2§ 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein
Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 39a Absatz 2) nur
erforderlich ist, wenn bei der Faktorermittlung zugleich Beträge nach §
39a Absatz 1 Nummer 1 bis 6 berücksichtigt werden sollen.
(4) Das Faktorverfahren ist im Programmablaufplan für
die maschinelle Berechnung der Lohnsteuer (§ 39b Absatz 8) zu
berücksichtigen.
Fußnote
§ 39f: Zur
erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 52
(1) 1Das
Betriebsstättenfinanzamt (§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) kann auf
Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter
Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a zu ermittelnden
Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit
- 1.
- von dem Arbeitgeber sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen gewährt werden oder
- 2.
- in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat.
(2) 1Abweichend
von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem
Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er
- 1.
- arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. 2Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
- 2.
- Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen zahlt,
- 3.
- Erholungsbeihilfen gewährt, wenn diese zusammen mit Erholungsbeihilfen, die in demselben Kalenderjahr früher gewährt worden sind, 156 Euro für den Arbeitnehmer, 104 Euro für dessen Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen und der Arbeitgeber sicherstellt, dass die Beihilfen zu Erholungszwecken verwendet werden,
- 4.
- Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen anlässlich einer Tätigkeit im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 Satz 2 bis 4 zahlt, soweit diese die dort bezeichneten Pauschbeträge um nicht mehr als 100 Prozent übersteigen,
- 5.
- den Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt Personalcomputer übereignet; das gilt auch für Zubehör und Internetzugang. 2Das Gleiche gilt für Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Internetnutzung gezahlt werden.
(3) 1Der Arbeitgeber hat die pauschale Lohnsteuer zu
übernehmen. 2Er ist Schuldner der pauschalen
Lohnsteuer; auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt
als zugeflossener Arbeitslohn und mindert nicht die Bemessungsgrundlage.
3Der pauschal besteuerte Arbeitslohn und die
pauschale Lohnsteuer bleiben bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer
und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich außer Ansatz. 4Die
pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die
Jahreslohnsteuer anzurechnen.
Fußnote
§ 40 Abs. 2 Satz 2 u.
3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 52a
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
(1) 1Der
Arbeitgeber kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte
bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die
Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent des Arbeitslohns
erheben. 2Eine kurzfristige Beschäftigung liegt
vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, nicht
regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung
18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und
- 1.
- der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt oder
- 2.
- die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.
(2) Der Arbeitgeber
kann unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer
einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche
Pauschsteuer) für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen
im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder des § 8a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch, für das er Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder
1c (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte) oder nach § 172
Absatz 3 oder 3a (versicherungsfrei geringfügig Beschäftigte) des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten hat, mit einem
einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von insgesamt 2 Prozent des
Arbeitsentgelts erheben.
(2a) Hat der
Arbeitgeber in den Fällen des Absatzes 2 keine Beiträge nach § 168
Absatz 1 Nummer 1b oder 1c oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch zu entrichten, kann er unter Verzicht auf die
Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz
in Höhe von 20 Prozent des Arbeitsentgelts erheben.
(3) 1Abweichend von den
Absätzen 1 und 2a kann der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage
einer Lohnsteuerkarte bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land-
und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten
beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5
Prozent des Arbeitslohns erheben. 2Aushilfskräfte
im Sinne dieser Vorschrift sind Personen, die für die Ausführung und
für die Dauer von Arbeiten, die nicht ganzjährig anfallen, beschäftigt
werden; eine Beschäftigung mit anderen land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiten ist unschädlich, wenn deren Dauer 25 Prozent der
Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreitet. 3Aushilfskräfte
sind nicht Arbeitnehmer, die zu den land- und forstwirtschaftlichen
Fachkräften gehören oder die der Arbeitgeber mehr als 180 Tage im
Kalenderjahr beschäftigt.
(4) Die
Pauschalierungen nach den Absätzen 1 und 3 sind unzulässig
- 1.
- bei Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 Euro übersteigt,
- 2.
- bei Arbeitnehmern, die für eine andere Beschäftigung von demselben Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen, der nach den §§ 39b bis 39d dem Lohnsteuerabzug unterworfen wird.
(5) Auf die Pauschalierungen nach den Absätzen 1 bis 3
ist § 40 Absatz 3 anzuwenden.
(6) 1Für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach
Absatz 2 ist die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zuständig. 2Die Regelungen zum Steuerabzug vom Arbeitslohn sind
entsprechend anzuwenden. 3Für die Anmeldung,
Abführung und Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer gelten dabei
die Regelungen für die Beiträge nach § 168 Absatz 1 Nummer 1b oder 1c
oder nach § 172 Absatz 3 oder 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. 4Die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus hat die einheitliche
Pauschsteuer auf die erhebungsberechtigten Körperschaften aufzuteilen;
dabei entfallen aus Vereinfachungsgründen 90 Prozent der einheitlichen
Pauschsteuer auf die Lohnsteuer, 5 Prozent auf den Solidaritätszuschlag
und 5 Prozent auf die Kirchensteuern. 5Die
erhebungsberechtigten Kirchen haben sich auf eine Aufteilung des
Kirchensteueranteils zu verständigen und diesen der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus
mitzuteilen. 6Die Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus ist berechtigt, die
einheitliche Pauschsteuer nach Absatz 2 zusammen mit den
Sozialversicherungsbeiträgen beim Arbeitgeber einzuziehen.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen
(1) Der Arbeitgeber kann
die Lohnsteuer von den Zuwendungen zum Aufbau einer nicht
kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an eine Pensionskasse
mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der Zuwendungen erheben.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht,
soweit die zu besteuernden Zuwendungen des Arbeitgebers für den
Arbeitnehmer 1 752 Euro im Kalenderjahr übersteigen oder nicht aus
seinem ersten Dienstverhältnis bezogen werden. 2Sind
mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in der Pensionskasse versichert, so gilt
als Zuwendung für den einzelnen Arbeitnehmer der Teilbetrag, der sich
bei einer Aufteilung der gesamten Zuwendungen durch die Zahl der
begünstigten Arbeitnehmer ergibt, wenn dieser Teilbetrag 1 752 Euro
nicht übersteigt; hierbei sind Arbeitnehmer, für die Zuwendungen von
mehr als 2 148 Euro im Kalenderjahr geleistet werden, nicht
einzubeziehen. 3Für Zuwendungen, die der
Arbeitgeber für den Arbeitnehmer aus Anlass der Beendigung des
Dienstverhältnisses erbracht hat, vervielfältigt sich der Betrag von
1 752 Euro mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das
Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat; in
diesem Fall ist Satz 2 nicht anzuwenden. 4Der
vervielfältigte Betrag vermindert sich um die nach Absatz 1 pauschal
besteuerten Zuwendungen, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem
das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen
Kalenderjahren erbracht hat.
(3) Von den
Beiträgen für eine Unfallversicherung des Arbeitnehmers kann der
Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 20 Prozent der
Beiträge erheben, wenn mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem
Unfallversicherungsvertrag versichert sind und der Teilbetrag, der sich
bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der
Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt,
62 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
(4)
In den Fällen des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 hat der
Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 15
Prozent der Sonderzahlungen zu erheben.
(5) 1§ 40 Absatz 3 ist anzuwenden. 2Die
Anwendung des § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf Bezüge im Sinne des
Absatzes 1, des Absatzes 3 und des Absatzes 4 ist ausgeschlossen.
Fußnote
§ 40b Abs. 4: Zur erstmaligen Anwendung vgl. §
52 Abs. 52b Satz 3 F. 20.4.2009
(1) 1Der
Arbeitgeber hat am Ort der Betriebsstätte (Absatz 2) für jeden
Arbeitnehmer und jedes Kalenderjahr ein Lohnkonto zu führen. 2In das Lohnkonto sind die für den Lohnsteuerabzug und
die Lohnsteuerzerlegung erforderlichen Merkmale aus der Lohnsteuerkarte
oder aus einer entsprechenden Bescheinigung zu übernehmen. 3Bei jeder Lohnzahlung für das Kalenderjahr, für das
das Lohnkonto gilt, sind im Lohnkonto die Art und Höhe des gezahlten
Arbeitslohns einschließlich der steuerfreien Bezüge sowie die
einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer einzutragen; an die Stelle der
Lohnzahlung tritt in den Fällen des § 39b Absatz 5 Satz 1 die
Lohnabrechnung. 4Ferner sind das
Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, der
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuss
bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung
sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach
beamtenrechtlichen Vorschriften, die Entschädigungen für
Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045) sowie die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien
Aufstockungsbeträge oder Zuschläge einzutragen. 5Ist
während der Dauer des Dienstverhältnisses in anderen Fällen als in
denen des Satzes 4 der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf
aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen, so ist
dies jeweils durch Eintragung des Großbuchstabens U zu vermerken. 6Hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem
sonstigen Bezug im ersten Dienstverhältnis berechnet und ist dabei der
Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer
Betracht geblieben, so ist dies durch Eintragung des Großbuchstabens S
zu vermerken. 7Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
vorzuschreiben, welche Einzelangaben im Lohnkonto aufzuzeichnen sind. 8Dabei können für Arbeitnehmer mit geringem
Arbeitslohn und für die Fälle der §§ 40 bis 40b
Aufzeichnungserleichterungen sowie für steuerfreie Bezüge Aufzeichnungen
außerhalb des Lohnkontos zugelassen werden. 9Die
Lohnkonten sind bis zum Ablauf des sechsten Kalenderjahres, das auf die
zuletzt eingetragene Lohnzahlung folgt, aufzubewahren.
(2) 1Betriebsstätte ist der
Betrieb oder Teil des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die
Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn ermittelt wird.
2Wird der maßgebende Arbeitslohn nicht in dem
Betrieb oder einem Teil des Betriebs des Arbeitgebers oder nicht im
Inland ermittelt, so gilt als Betriebsstätte der Mittelpunkt der
geschäftlichen Leitung des Arbeitgebers im Inland; im Fall des § 38
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt als Betriebsstätte der Ort im Inland, an
dem die Arbeitsleistung ganz oder vorwiegend stattfindet. 3Als Betriebsstätte gilt auch der inländische
Heimathafen deutscher Handelsschiffe, wenn die Reederei im Inland keine
Niederlassung hat.
(1) 1Der
Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums
- 1.
- dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Absatz 2) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),
- 2.
- die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
(2) 1Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum
ist grundsätzlich der Kalendermonat. 2Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum
ist das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das
vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 000 Euro, aber nicht mehr
als 4 000 Euro betragen hat; Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist das
Kalenderjahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene
Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 Euro betragen hat. 3Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen
vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das
vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung
des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. 4Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen
Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag
umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der
Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
(3) 1Die oberste Finanzbehörde
des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem
Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse
anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die
Stellung einer Landesfinanzbehörde. 2Das
Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse
können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1
maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung
der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.
(4)
1Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte
Handelsschiffe betreiben, dürfen vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und
abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag von 40 Prozent der Lohnsteuer der
auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von
mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen und
einbehalten. 2Die Handelsschiffe müssen in einem
inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die deutsche Flagge
führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder
zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder
zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden. 3Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn
Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen
Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von
Bodenschätzen oder zur Vermessung von Energielagerstätten unter dem
Meeresboden eingesetzt werden. 4Ist für den
Lohnsteuerabzug die Lohnsteuer nach der Steuerklasse V oder VI zu
ermitteln, so bemisst sich der Betrag nach Satz 1 nach der Lohnsteuer
der Steuerklasse I.
(1) 1Bei
Beendigung eines Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres
hat der Arbeitgeber das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen. 2Auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto hat der
Arbeitgeber spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung vom 28. Januar 2003 (BGBl. I S.
139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2007
(BGBl. I S. 1185), in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere
folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):
- 1.
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers, die auf der Lohnsteuerkarte oder der entsprechenden Bescheinigung eingetragenen Besteuerungsmerkmale, den amtlichen Schlüssel der Gemeinde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat, die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist sowie die Steuernummer des Arbeitgebers,
- 2.
- die Dauer des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres sowie die Anzahl der nach § 41 Absatz 1 Satz 6 vermerkten Großbuchstaben U,
- 3.
- die Art und Höhe des gezahlten Arbeitslohns sowie den nach § 41 Absatz 1 Satz 7 vermerkten Großbuchstaben S,
- 4.
- die einbehaltene Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer,
- 5.
- das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld, den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 11 § 3 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge,
- 6.
- die auf die Entfernungspauschale anzurechnenden steuerfreien Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
- 7.
- die pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
- 8.
- (weggefallen)
- 9.
- für die steuerfreie Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32 den Großbuchstaben F,
- 10.
- die nach § 3 Nummer 13 und 16 steuerfrei gezahlten Verpflegungszuschüsse und Vergütungen bei doppelter Haushaltsführung,
- 11.
- Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen, getrennt nach Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil,
- 12.
- die nach § 3 Nummer 62 gezahlten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung,
- 13.
- die Beiträge des Arbeitnehmers zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung,
- 14.
- die Beiträge des Arbeitnehmers zur Arbeitslosenversicherung,
- 15.
- den nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe d berücksichtigten Teilbetrag der Vorsorgepauschale.
(2) 1Für
die Datenübermittlung nach Absatz 1 Satz 2 hat der Arbeitgeber aus dem
Namen, Vornamen und Geburtsdatum des Arbeitnehmers ein Ordnungsmerkmal
nach amtlich festgelegter Regel für den Arbeitnehmer zu bilden und zu
verwenden. 2Das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal
darf nur erhoben, gebildet, verarbeitet oder genutzt werden für die
Zuordnung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder sonstiger für
das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten zu einem bestimmten
Steuerpflichtigen und für Zwecke des Besteuerungsverfahrens. 3Nach Vergabe der Identifikationsnummer (§ 139b der
Abgabenordnung) hat der Arbeitgeber für die Datenübermittlung anstelle
des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals die Identifikationsnummer des
Arbeitnehmers zu verwenden. 4Das
Bundesministerium der Finanzen teilt den Zeitpunkt der erstmaligen
Verwendung durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes
Schreiben mit. 5Der nach Maßgabe der
Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber kann
die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der
Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben. 6Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem
Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers mit, sofern die
übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim
Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. 7Die Anfrage des Arbeitgebers und die Antwort des
Bundeszentralamtes für Steuern sind über die zentrale Stelle (§ 81) zu
übermitteln. 8§ 22a Absatz 2 Satz 5 bis 8 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) 1Ein Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, der
ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung
in seinem Privathaushalt im Sinne des § 8a des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch beschäftigt und keine elektronische
Lohnsteuerbescheinigung erteilt, hat anstelle der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigung eine entsprechende Lohnsteuerbescheinigung auf
der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers zu erteilen. 2Liegt
dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht vor, hat
er die Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu
erteilen. 3Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer
die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen, wenn das Dienstverhältnis vor
Ablauf des Kalenderjahres beendet wird oder der Arbeitnehmer zur
Einkommensteuer veranlagt wird. 4In den übrigen
Fällen hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung dem
Betriebsstättenfinanzamt einzureichen.
(4)
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie
Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert
worden ist.
Fußnote
§ 41b Abs. 1 Satz 2
Satzteil vor Nr. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 52c F.
20.4.2009
(1) 1Der
Arbeitgeber ist berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung
bisher erhobene Lohnsteuer zu erstatten oder noch nicht erhobene
Lohnsteuer nachträglich einzubehalten,
- 1.
- wenn ihm der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte mit Eintragungen vorlegt, die auf einen Zeitpunkt vor Vorlage der Lohnsteuerkarte zurückwirken, oder
- 2.
- wenn er erkennt, dass er die Lohnsteuer bisher nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat; dies gilt auch bei rückwirkender Gesetzesänderung.
(2) 1Die zu
erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber
für seine Arbeitnehmer insgesamt an Lohnsteuer einbehalten oder
übernommen hat. 2Wenn die zu erstattende
Lohnsteuer aus dem Betrag nicht gedeckt werden kann, der insgesamt an
Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen ist, wird der Fehlbetrag dem
Arbeitgeber auf Antrag vom Betriebsstättenfinanzamt ersetzt.
(3) 1Nach Ablauf des
Kalenderjahres oder, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf des
Kalenderjahres endet, nach Beendigung des Dienstverhältnisses, ist die
Änderung des Lohnsteuerabzugs nur bis zur Übermittlung oder
Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung zulässig. 2Bei
Änderung des Lohnsteuerabzugs nach Ablauf des Kalenderjahres ist die
nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn zu
ermitteln. 3Eine Erstattung von Lohnsteuer ist
nach Ablauf des Kalenderjahres nur im Wege des
Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b zulässig.
(4) 1Der Arbeitgeber hat die
Fälle, in denen er die Lohnsteuer nach Absatz 1 nicht nachträglich
einbehält oder die Lohnsteuer nicht nachträglich einbehalten kann, weil
- 1.
- Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte eines Arbeitnehmers, die nach Beginn des Dienstverhältnisses vorgenommen worden sind, auf einen Zeitpunkt vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückwirken,
- 2.
- der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Arbeitslohn nicht mehr bezieht oder
- 3.
- der Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres bereits die Lohnsteuerbescheinigung übermittelt oder ausgeschrieben hat,
(weggefallen)
(1) 1Der
Arbeitgeber ist berechtigt, seinen unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern, die während des abgelaufenen
Kalenderjahres (Ausgleichsjahr) ständig in einem Dienstverhältnis
gestanden haben, die für das Ausgleichsjahr einbehaltene Lohnsteuer
insoweit zu erstatten, als sie die auf den Jahresarbeitslohn entfallende
Jahreslohnsteuer übersteigt (Lohnsteuer-Jahresausgleich). 2Er ist zur Durchführung des
Lohnsteuer-Jahresausgleichs verpflichtet, wenn er am 31. Dezember des
Ausgleichsjahres mindestens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. 3Voraussetzung für den Lohnsteuer-Jahresausgleich ist,
dass dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte und Lohnsteuerbescheinigungen
aus etwaigen vorangegangenen Dienstverhältnissen vorliegen. 4Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich
nicht durchführen, wenn
- 1.
- der Arbeitnehmer es beantragt oder
- 2.
- der Arbeitnehmer für das Ausgleichsjahr oder für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen V oder VI zu besteuern war oder
- 3.
- der Arbeitnehmer für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war oder
- 3a.
- bei der Lohnsteuerberechnung ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag zu berücksichtigen war oder
- 3b.
- das Faktorverfahren angewandt wurde oder
- 4.
- der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld, Winterausfallgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) oder nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge bezogen hat oder
- 4a.
- die Anzahl der im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung eingetragenen Großbuchstaben U mindestens eins beträgt oder
- 5.
- für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale jeweils nur zeitweise Beträge nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis d oder der Beitragszuschlag nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c berücksichtigt wurden oder
- 6.
- der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder unter Progressionsvorbehalt nach § 34c Absatz 5 von der Lohnsteuer freigestellt waren.
(2) 1Für den
Lohnsteuer-Jahresausgleich hat der Arbeitgeber den Jahresarbeitslohn aus
dem zu ihm bestehenden Dienstverhältnis und nach den
Lohnsteuerbescheinigungen aus etwaigen vorangegangenen
Dienstverhältnissen festzustellen. 2Dabei bleiben
Bezüge im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 außer Ansatz,
wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils die Einbeziehung in den
Lohnsteuer-Jahresausgleich beantragt. 3Vom
Jahresarbeitslohn sind der etwa in Betracht kommende
Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und der
etwa in Betracht kommende Altersentlastungsbetrag abzuziehen. 4Für den so geminderten Jahresarbeitslohn ist nach
Maßgabe der auf der Lohnsteuerkarte zuletzt eingetragenen Steuerklasse
die Jahreslohnsteuer nach § 39b Absatz 2 Satz 6 und 7 zu ermitteln. 5Den Betrag, um den die sich hiernach ergebende
Jahreslohnsteuer die Lohnsteuer unterschreitet, die von dem zugrunde
gelegten Jahresarbeitslohn insgesamt erhoben worden ist, hat der
Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu erstatten. 6Bei
der Ermittlung der insgesamt erhobenen Lohnsteuer ist die Lohnsteuer
auszuscheiden, die von den nach Satz 2 außer Ansatz gebliebenen Bezügen
einbehalten worden ist.
(3) 1Der
Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der
Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden
Lohnzahlungszeitraum, spätestens bei der Lohnabrechnung für den letzten
Lohnzahlungszeitraum, der im Monat März des dem Ausgleichsjahr folgenden
Kalenderjahres endet, durchführen. 2Die zu
erstattende Lohnsteuer ist dem Betrag zu entnehmen, den der Arbeitgeber
für seine Arbeitnehmer für den Lohnzahlungszeitraum insgesamt an
Lohnsteuer erhoben hat. 3§ 41c Absatz 2 Satz 2
ist anzuwenden.
(4) 1Der
Arbeitgeber hat im Lohnkonto für das Ausgleichsjahr den Inhalt etwaiger
Lohnsteuerbescheinigungen aus vorangegangenen Dienstverhältnissen des
Arbeitnehmers einzutragen. 2Im Lohnkonto für das
Ausgleichsjahr ist die im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstattete
Lohnsteuer gesondert einzutragen. 3In der
Lohnsteuerbescheinigung für das Ausgleichsjahr ist der sich nach
Verrechnung der erhobenen Lohnsteuer mit der erstatteten Lohnsteuer
ergebende Betrag als erhobene Lohnsteuer einzutragen.
-
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
(1) Der Arbeitgeber
haftet
- 1.
- für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat,
- 2.
- für die Lohnsteuer, die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat,
- 3.
- für die Einkommensteuer (Lohnsteuer), die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
- 4.
- für die Lohnsteuer, die in den Fällen des § 38 Absatz 3a der Dritte zu übernehmen hat.
(2) Der
Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 4 oder §
39a Absatz 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten
Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2 und 3 und des § 41c Absatz 4.
(3) 1Soweit die Haftung des
Arbeitgebers reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
Gesamtschuldner. 2Das Betriebsstättenfinanzamt
kann die Steuerschuld oder Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen
gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen. 3Der
Arbeitgeber kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der
Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. 4Der
Arbeitnehmer kann im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft nur in Anspruch
genommen werden,
- 1.
- wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig vom Arbeitslohn einbehalten hat,
- 2.
- wenn der Arbeitnehmer weiß, dass der Arbeitgeber die einbehaltene Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat. 2Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer den Sachverhalt dem Finanzamt unverzüglich mitgeteilt hat.
(4)
1Für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers bedarf
es keines Haftungsbescheids und keines Leistungsgebots, soweit der
Arbeitgeber
- 1.
- die einzubehaltende Lohnsteuer angemeldet hat oder
- 2.
- nach Abschluss einer Lohnsteuer-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt.
(5) Von der Geltendmachung der
Steuernachforderung oder Haftungsforderung ist abzusehen, wenn diese
insgesamt 10 Euro nicht übersteigt.
(6) 1Soweit einem Dritten (Entleiher) Arbeitnehmer
gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden, haftet er mit
Ausnahme der Fälle, in denen eine Arbeitnehmerüberlassung nach § 1
Absatz 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegt, neben dem
Arbeitgeber. 2Der Entleiher haftet nicht, wenn
der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 11 Nummer 21
des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung zugrunde liegt und soweit er nachweist,
dass er den nach § 51 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d vorgesehenen
Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. 3Der
Entleiher haftet ferner nicht, wenn er über das Vorliegen einer
Arbeitnehmerüberlassung ohne Verschulden irrte. 4Die
Haftung beschränkt sich auf die Lohnsteuer für die Zeit, für die ihm
der Arbeitnehmer überlassen worden ist. 5Soweit
die Haftung des Entleihers reicht, sind der Arbeitgeber, der Entleiher
und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 6Der
Entleiher darf auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die
Vollstreckung in das inländische bewegliche Vermögen des Arbeitgebers
fehlgeschlagen ist oder keinen Erfolg verspricht; § 219 Satz 2 der
Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden. 7Ist
durch die Umstände der Arbeitnehmerüberlassung die Lohnsteuer schwer zu
ermitteln, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen
Verleiher und Entleiher vereinbarten Entgelts ohne Umsatzsteuer
anzunehmen, solange der Entleiher nicht glaubhaft macht, dass die
Lohnsteuer, für die er haftet, niedriger ist. 8Die
Absätze 1 bis 5 sind entsprechend anzuwenden. 9Die
Zuständigkeit des Finanzamts richtet sich nach dem Ort der
Betriebsstätte des Verleihers.
(7) Soweit
der Entleiher Arbeitgeber ist, haftet der Verleiher wie ein Entleiher
nach Absatz 6.
(8) 1Das
Finanzamt kann hinsichtlich der Lohnsteuer der Leiharbeitnehmer
anordnen, dass der Entleiher einen bestimmten Teil des mit dem Verleiher
vereinbarten Entgelts einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur
Sicherung des Steueranspruchs notwendig ist; Absatz 6 Satz 4 ist
anzuwenden. 2Der Verwaltungsakt kann auch
mündlich erlassen werden. 3Die Höhe des
einzubehaltenden und abzuführenden Teils des Entgelts bedarf keiner
Begründung, wenn der in Absatz 6 Satz 7 genannte Prozentsatz nicht
überschritten wird.
(9) 1Der
Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter nach § 38 Absatz 3a
dessen Pflichten trägt. 2In diesen Fällen haftet
der Dritte neben dem Arbeitgeber. 3Soweit die
Haftung des Dritten reicht, sind der Arbeitgeber, der Dritte und der
Arbeitnehmer Gesamtschuldner. 4Absatz 3 Satz 2
bis 4 ist anzuwenden; Absatz 4 gilt auch für die Inanspruchnahme des
Dritten. 5Im Fall des § 38 Absatz 3a Satz 2
beschränkt sich die Haftung des Dritten auf die Lohnsteuer, die für die
Zeit zu erheben ist, für die er sich gegenüber dem Arbeitgeber zur
Vornahme des Lohnsteuerabzugs verpflichtet hat; der maßgebende Zeitraum
endet nicht, bevor der Dritte seinem Betriebsstättenfinanzamt die
Beendigung seiner Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt hat.
6In den Fällen des § 38 Absatz 3a Satz 7 ist als
Haftungsschuld der Betrag zu ermitteln, um den die Lohnsteuer, die für
den gesamten Arbeitslohn des Lohnzahlungszeitraums zu berechnen und
einzubehalten ist, die insgesamt tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer
übersteigt. 7Betrifft die Haftungsschuld mehrere
Arbeitgeber, so ist sie bei fehlerhafter Lohnsteuerberechnung nach dem
Verhältnis der Arbeitslöhne und für nachträglich zu erfassende
Arbeitslohnbeträge nach dem Verhältnis dieser Beträge auf die
Arbeitgeber aufzuteilen. 8In den Fällen des § 38
Absatz 3a ist das Betriebsstättenfinanzamt des Dritten für die
Geltendmachung der Steuer- oder Haftungsschuld zuständig.
1Das
Betriebsstättenfinanzamt hat auf Anfrage eines Beteiligten darüber
Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften
über die Lohnsteuer anzuwenden sind. 2Sind für
einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so
erteilt das Finanzamt die Auskunft, in dessen Bezirk sich die
Geschäftsleitung (§ 10 der Abgabenordnung) des Arbeitgebers im Inland
befindet. 3Ist dieses Finanzamt kein
Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen
Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet. 4In den Fällen der Sätze 2 und 3 hat der Arbeitgeber
sämtliche Betriebsstättenfinanzämter, das Finanzamt der Geschäftsleitung
und erforderlichenfalls die Betriebsstätte mit den meisten
Arbeitnehmern anzugeben sowie zu erklären, für welche Betriebsstätten
die Auskunft von Bedeutung ist.
(1) Für die Außenprüfung
der Einbehaltung oder Übernahme und Abführung der Lohnsteuer ist das
Betriebsstättenfinanzamt zuständig.
(2) 1Für die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers bei der
Außenprüfung gilt § 200 der Abgabenordnung. 2Darüber
hinaus haben die Arbeitnehmer des Arbeitgebers dem mit der Prüfung
Beauftragten jede gewünschte Auskunft über Art und Höhe ihrer Einnahmen
zu geben und auf Verlangen die etwa in ihrem Besitz befindlichen
Lohnsteuerkarten sowie die Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer
vorzulegen. 3Dies gilt auch für Personen, bei
denen es streitig ist, ob sie Arbeitnehmer des Arbeitgebers sind oder
waren.
(3) 1In den
Fällen des § 38 Absatz 3a ist für die Außenprüfung das
Betriebsstättenfinanzamt des Dritten zuständig; § 195 Satz 2 der
Abgabenordnung bleibt unberührt. 2Die
Außenprüfung ist auch beim Arbeitgeber zulässig; dessen
Mitwirkungspflichten bleiben neben den Pflichten des Dritten bestehen.
(4) Auf Verlangen des Arbeitgebers können die
Außenprüfung und die Prüfungen durch die Träger der Rentenversicherung
(§ 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zur gleichen Zeit
durchgeführt werden.
(1) 1Bei
den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 6, 7 Buchstabe
a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen
wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer) erhoben:
- 1.
- Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2. 2Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2;
- 2.
- Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind. 2Zu den Gewinnobligationen gehören nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist. 3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist;
- 3.
- Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4;
- 4.
- Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 in der am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt. 2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören;
- 5.
- (weggefallen)
- 6.
- ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 1;
- 7.
- Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 2, wenn
- a)
- es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind;
- b)
- der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen ist. 2Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche Postbank AG, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts oder eines ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts oder eines inländischen Finanzdienstleistungsinstituts. 3Die inländische Zweigstelle gilt anstelle des ausländischen Kreditinstituts oder des ausländischen Finanzdienstleistungsinstituts als Schuldner der Kapitalerträge;
- 7a.
- Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9;
- 7b.
- Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a;
- 7c.
- Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b;
- 8.
- Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11;
- 9.
- Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 und 2;
- 10.
- Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 7;
- 11.
- Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3;
- 12.
- Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.
(1a) 1Abweichend von § 13 des Umwandlungssteuergesetzes
treten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs die Anteile an der
übernehmenden Körperschaft steuerlich an die Stelle der Anteile an der
übertragenden Körperschaft. 2Abweichend von § 21
des Umwandlungssteuergesetzes gelten die eingebrachten Anteile zum
Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als mit dem Wert der
Anschaffungsdaten veräußert.
(2) 1Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der
Kapitalerträge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des
Zufließens dieselbe Person sind. 2Der Steuerabzug
ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 6, 7 und 8 bis 12 Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches
Kreditinstitut oder inländisches Finanzdienstleistungsinstitut nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder eine inländische
Kapitalanlagegesellschaft ist. 3Bei
Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 ist
ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn
- 1.
- eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2 oder § 44a Absatz 4 Satz 1 fällt, Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder
- 2.
- die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erklärt; dies gilt entsprechend für Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 und 11, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.
(3) 1Kapitalerträge im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie Nummer 2 bis 4 sind
inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im
Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind
auch dann inländische, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne
des § 106, § 110a oder § 110d des Versicherungsaufsichtsgesetzes im
Inland hat. 2Kapitalerträge im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der
veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. 3Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1
Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung
oder Sitz im Inland hat. 4Kapitalerträge im Sinne
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische, wenn weder die
Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen.
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn
die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus
Vermietung und Verpachtung gehören.
(5) 1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, die der
Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem
Steuerabzug abgegolten, soweit nicht der Gläubiger nach § 44 Absatz 1
Satz 7 bis 9 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann. 2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und für
Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus
Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und
Verpachtung gehören. 3Auf Antrag des Gläubigers
werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerung
von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen.
Fußnote
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 7
Buchst. b Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 53a
§ 43 Abs. 3: Zur erstmaligen Anwendung vgl. §
52 Abs. 36 Satz 6
§ 43 Abs. 3
Satz 1 Halbsatz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 16 Satz 1
§ 43 Abs. 3 Satz 2: Zur erstmaligen
Anwendung vgl. § 52 Abs. 53a, § 52a Abs. 16 Satz 2
(1) 1Die
Kapitalertragsteuer beträgt
- 1.
- in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6 bis 7a und 8 bis 12 sowie Satz 2:25 Prozent des Kapitalertrags;
- 2.
- in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7b und 7c:15 Prozent des Kapitalertrags.
(2) 1Dem Steuerabzug
unterliegen die vollen Kapitalerträge ohne jeden Abzug. 2In
den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 bis 12 bemisst sich der
Steuerabzug nach § 20 Absatz 4 und 4a, wenn die Wirtschaftsgüter von der
die Kapitalerträge auszahlenden Stelle erworben oder veräußert und
seitdem verwahrt oder verwaltet worden sind. 3Überträgt
der Steuerpflichtige die Wirtschaftsgüter auf ein anderes Depot, hat
die abgebende inländische auszahlende Stelle der übernehmenden
inländischen auszahlenden Stelle die Anschaffungsdaten mitzuteilen. 4Satz 3 gilt in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 5
entsprechend. 5Handelt es sich bei der abgebenden
auszahlenden Stelle um ein Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaft, in einem anderen Vertragsstaat des
EWR-Abkommens vom 3. Januar 1994 (ABl. EG Nr. L 1 S. 3) in der jeweils
geltenden Fassung oder in einem anderen Vertragsstaat nach Artikel 17
Absatz 2 Ziffer i der Richtlinie 2003/48/EG vom 3. Juni 2003 im Bereich
der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38), kann der
Steuerpflichtige den Nachweis nur durch eine Bescheinigung des
ausländischen Instituts führen; dies gilt entsprechend für eine in
diesem Gebiet belegene Zweigstelle eines inländischen Kreditinstituts
oder Finanzdienstleistungsinstituts. 6In allen
anderen Fällen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten nicht zulässig. 7Sind die Anschaffungsdaten nicht nachgewiesen,
bemisst sich der Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der
Veräußerung oder Einlösung der Wirtschaftsgüter. 8In
den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 4 gelten der Börsenpreis zum
Zeitpunkt der Übertragung zuzüglich Stückzinsen als Einnahmen aus der
Veräußerung und die mit dem Depotübertrag verbundenen Kosten als
Veräußerungskosten im Sinne des § 20 Absatz 4 Satz 1. 9Zur
Ermittlung des Börsenpreises ist der niedrigste am Vortag der
Übertragung im regulierten Markt notierte Kurs anzusetzen; liegt am
Vortag eine Notierung nicht vor, so werden die Wirtschaftsgüter mit dem
letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem Übertragungstag im regulierten
Markt notierten Kurs angesetzt; Entsprechendes gilt für Wertpapiere, die
im Inland in den Freiverkehr einbezogen sind oder in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zum Handel an einem geregelten
Markt im Sinne des Artikels 1 Nummer 13 der Richtlinie 93/22/EWG des
Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L
141 S. 27) zugelassen sind. 10Liegt ein
Börsenpreis nicht vor, bemisst sich die Steuer nach 30 Prozent der
Anschaffungskosten. 11Die übernehmende
auszahlende Stelle hat als Anschaffungskosten den von der abgebenden
Stelle angesetzten Börsenpreis anzusetzen und die bei der Übertragung
als Einnahmen aus der Veräußerung angesetzten Stückzinsen nach Absatz 3
zu berücksichtigen. 12Satz 9 gilt entsprechend. 13Liegt ein Börsenpreis nicht vor, bemisst sich der
Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder
Einlösung der Wirtschaftsgüter. 14Hat die
auszahlende Stelle die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1994 erworben
oder veräußert und seitdem verwahrt oder verwaltet, kann sie den
Steuerabzug nach 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder
Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen bemessen. 15Abweichend von den Sätzen 2 bis 14 bemisst sich der
Steuerabzug bei Kapitalerträgen aus nicht für einen marktmäßigen Handel
bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapieren des Bundes und der Länder oder
bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
Buchstabe b aus nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen
verbrieften Kapitalforderungen nach dem vollen Kapitalertrag ohne jeden
Abzug.
(3) 1Die
auszahlende Stelle hat ausländische Steuern auf Kapitalerträge nach
Maßgabe des § 32d Absatz 5 zu berücksichtigen. 2Sie
hat unter Berücksichtigung des § 20 Absatz 6 Satz 5 im Kalenderjahr
negative Kapitalerträge einschließlich gezahlter Stückzinsen bis zur
Höhe der positiven Kapitalerträge auszugleichen; liegt ein gemeinsamer
Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit § 20 Absatz 9 Satz 2 vor, erfolgt ein gemeinsamer
Ausgleich. 3Der nicht ausgeglichene Verlust ist
auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen. 4Auf
Verlangen des Gläubigers der Kapitalerträge hat sie über die Höhe eines
nicht ausgeglichenen Verlusts eine Bescheinigung nach amtlich
vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag entfällt in
diesem Fall. 5Der unwiderrufliche Antrag auf
Erteilung der Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember des laufenden
Jahres der auszahlenden Stelle zugehen. 6Überträgt
der Gläubiger der Kapitalerträge seine im Depot befindlichen
Wirtschaftsgüter vollständig auf ein anderes Depot, hat die abgebende
auszahlende Stelle der übernehmenden auszahlenden Stelle auf Verlangen
des Gläubigers der Kapitalerträge die Höhe des nicht ausgeglichenen
Verlusts mitzuteilen; eine Bescheinigung nach Satz 4 darf in diesem Fall
nicht erteilt werden. 7Die vorstehenden Sätze
gelten nicht in den Fällen des § 20 Absatz 8 und des § 44 Absatz 1 Satz 4
Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sowie bei Körperschaften,
Personenvereinigungen oder Vermögensmassen.
(4)
1Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für die
das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine Landesschuldenverwaltung
als auszahlende Stelle. 2Werden die Wertpapiere
oder Forderungen von einem Kreditinstitut oder einem
Finanzdienstleistungsinstitut mit der Maßgabe der Verwahrung und
Verwaltung durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle oder eine
Landesschuldenverwaltung erworben, hat das Kreditinstitut oder das
Finanzdienstleistungsinstitut der das Bundesschuldbuch führenden Stelle
oder einer Landesschuldenverwaltung zusammen mit den im Schuldbuch
einzutragenden Wertpapieren und Forderungen den Erwerbszeitpunkt und die
Anschaffungsdaten sowie in Fällen des Absatzes 2 den Erwerbspreis der
für einen marktmäßigen Handel bestimmten schuldbuchfähigen Wertpapiere
des Bundes oder der Länder und außerdem mitzuteilen, dass es diese
Wertpapiere und Forderungen erworben oder veräußert und seitdem verwahrt
oder verwaltet hat.
Fußnote
§ 43a Abs. 3 Satz 2:
Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 16
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften
(1) 1Auf
Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des §
20 Absatz 1 Nummer 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz
noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte dieser
Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft
zufließen, nicht erhoben. 2Satz 1 gilt auch für
Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte einer
unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft zufließen. 3Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt nur vor, wenn
die Beteiligung an der Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem
Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört. 4Die
Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1
Nummer 1, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer
Tochtergesellschaft zufließen.
(2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 ist jede
Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt und nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame
Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener
Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20, 1997 Nr. L 16
S. 98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom
20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), im Zeitpunkt der
Entstehung der Kapitalertragsteuer nach § 44 Absatz 1 Satz 2
nachweislich mindestens zu 15 Prozent unmittelbar am Kapital der
Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist. 2Ist
die Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, ist der
Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses maßgeblich. 3Tochtergesellschaft
im Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 ist jede unbeschränkt
steuerpflichtige Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz
und in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 90/435/EWG
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. 4Weitere
Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nachweislich ununterbrochen
zwölf Monate besteht. 5Wird dieser
Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der Entstehung der
Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Absatz 1 Satz 2 vollendet, ist die
einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50d Absatz 1 zu
erstatten; das Freistellungsverfahren nach § 50d Absatz 2 ist
ausgeschlossen.
(2a) Betriebsstätte im Sinne
der Absätze 1 und 2 ist eine feste Geschäftseinrichtung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, durch die die Tätigkeit
der Muttergesellschaft ganz oder teilweise ausgeübt wird, wenn das
Besteuerungsrecht für die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung nach dem
jeweils geltenden Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dem
Staat, in dem sie gelegen ist, zugewiesen wird und diese Gewinne in
diesem Staat der Besteuerung unterliegen.
(3)
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn die Beteiligung der
Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft mindestens 10
Prozent beträgt und der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem
mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossenen
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser
Gesellschaft für Ausschüttungen der Tochtergesellschaft eine
Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer
auf die Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits
Ausschüttungen an eine unbeschränkt steuerpflichtige Muttergesellschaft
ab der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit.
(1) 1Schuldner
der Kapitalertragsteuer ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 7b und 8 bis 12 sowie Satz 2 der Gläubiger der
Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht
in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 3In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der
Kapitalerträge, jedoch in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Satz 2 die für den Verkäufer der Wertpapiere den Verkaufsauftrag
ausführende Stelle im Sinne des Satzes 4 Nummer 1 und in den Fällen des §
20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 das für den Verkäufer der Aktien den
Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut oder
Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7
Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausführende Stelle), und in den Fällen
des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die
Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des
Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen. 4Die
die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist
- 1.
- in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 Buchstabe a und Nummer 8 bis 12 sowie Satz 2
- a)
- das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das inländische Wertpapierhandelsunternehmen oder die inländische Wertpapierhandelsbank,
- aa)
- das die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an einer Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Zinsscheine oder sonstigen Wirtschaftsgüter verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt oder in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt,
- bb)
- das die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Zinsscheine oder der Teilschuldverschreibungen einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut auszahlt oder gutschreibt;
- b)
- der Schuldner der Kapitalerträge in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 10 unter den Voraussetzungen des Buchstabens a, wenn kein inländisches Kreditinstitut oder kein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist;
- 2.
- in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b das inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut, das die Kapitalerträge als Schuldner auszahlt oder gutschreibt.
- 1.
- des Schuldners der Kapitalerträge,
- 2.
- der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle oder
- 3.
- der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
(2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und andere Kapitalerträge
im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, deren Ausschüttung von einer
Körperschaft beschlossen wird, fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge
an dem Tag zu (Absatz 1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung
bestimmt worden ist. 2Ist die Ausschüttung nur
festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss
gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach
der Beschlussfassung. 3Für Kapitalerträge im
Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte
entsprechend.
(3) 1Ist
bei Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der
Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am
Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung
des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs
Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag
ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen. 2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1
entsprechend.
(4) Haben Gläubiger und
Schuldner der Kapitalerträge vor dem Zufließen ausdrücklich Stundung des
Kapitalertrags vereinbart, weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung
nicht in der Lage ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der
Stundungsfrist vorzunehmen.
(5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge, die den
Verkaufsauftrag ausführenden Stellen oder die die Kapitalerträge
auszahlenden Stellen haften für die Kapitalertragsteuer, die sie
einzubehalten und abzuführen haben, es sei denn, sie weisen nach, dass
sie die ihnen auferlegten Pflichten weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt haben. 2Der Gläubiger der
Kapitalerträge wird nur in Anspruch genommen, wenn
- 1.
- der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat,
- 2.
- der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle oder die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt oder
- 3.
- das die Kapitalerträge auszahlende inländische Kreditinstitut oder das inländische Finanzdienstleistungsinstitut die Kapitalerträge zu Unrecht ohne Abzug der Kapitalertragsteuer ausgezahlt hat.
(6) 1In den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7c
gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts und die von der
Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse als Gläubiger und der Betrieb gewerblicher Art und der
wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Schuldner der Kapitalerträge. 2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf
verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen
Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der
Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres; in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b
Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung und in den
Fällen des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der
Veräußerung. 3Die Kapitalertragsteuer entsteht in
den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des
Wirtschaftsjahres. 4Die Absätze 1 bis 4 und 5
Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. 5Der
Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapitalertragsteuer, soweit
sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im Sinne
des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes entfällt.
(7) 1In den Fällen des § 14
Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuer
in dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der
Organgesellschaft; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft. 2Die
entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt
nachfolgenden Werktag an das Finanzamt abzuführen, das für die
Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen zuständig ist. 3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend
anzuwenden.
Fußnote
§ 44 Abs. 1, 2 u. 5:
Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 36 Satz 6
§ 44 Abs. 6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. §
52 Abs. 53 Satz 5
(1) Bei Kapitalerträgen
im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie
Satz 2, die einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger
zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen,
- 1.
- soweit die Kapitalerträge zusammen mit den Kapitalerträgen, für die die Kapitalertragsteuer nach § 44b zu erstatten ist, den Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 nicht übersteigen,
- 2.
- wenn anzunehmen ist, dass auch für Fälle der Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 keine Steuer entsteht.
(2) 1Voraussetzung für die
Abstandnahme vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach § 44
Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen
- 1.
- des Absatzes 1 Nummer 1 ein Freistellungsauftrag des Gläubigers der Kapitalerträge nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck oder
- 2.
- des Absatzes 1 Nummer 2 eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Wohnsitzfinanzamts
(3)
Der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen
Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der
Ausstellung der Bescheinigung und die in der Bescheinigung angegebene
Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge
aufzubewahren.
(4) 1Ist
der Gläubiger
- 1.
- eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
- 2.
- eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts,
(5)
1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt
oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der
Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge Betriebseinnahmen
des Gläubigers sind und die Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund der
Art seiner Geschäfte auf Dauer höher wäre als die gesamte festzusetzende
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer. 2Ist
der Gläubiger ein Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen als
Organgesellschaft, ist für die Anwendung des Satzes 1 eine bestehende
Organschaft im Sinne des § 14 des Körperschaftsteuergesetzes nicht zu
berücksichtigen, wenn die beim Organträger anzurechnende
Kapitalertragsteuer, einschließlich der Kapitalertragsteuer des Lebens-
oder Krankenversicherungsunternehmens, die auf Grund von § 19 Absatz 5
des Körperschaftsteuergesetzes anzurechnen wäre, höher wäre, als die
gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer. 3Für
die Prüfung der Voraussetzung des Satzes 2 ist auf die Verhältnisse der
dem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung im Sinne des Satzes 4
vorangehenden drei Veranlagungszeiträume abzustellen. 4Die
Voraussetzung des Satzes 1 ist durch eine Bescheinigung des für den
Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. 5Die
Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6Die Voraussetzung des Satzes 2 ist gegenüber dem für
den Gläubiger zuständigen Finanzamt durch eine Bescheinigung des für den
Organträger zuständigen Finanzamts nachzuweisen.
(6) 1Voraussetzung für die
Abstandnahme vom Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7 und 8 bis
12 sowie Satz 2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an
der Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Einlagen und Guthaben
oder sonstigen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des Zufließens der
Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der Kapitalerträge bei der die
Kapitalerträge auszahlenden Stelle verwahrt oder verwaltet werden. 2Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheinigung nach §
45a Absatz 2 durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen.
(7) 1Ist der Gläubiger eine
inländische
- 1.
- Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder
- 2.
- Stiftung des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient, oder
- 3.
- juristische Person des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar kirchlichen Zwecken dient,
(8) 1Ist der Gläubiger
- 1.
- eine nach § 5 Absatz 1 mit Ausnahme der Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes oder nach anderen Gesetzen von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
- 2.
- eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 7 bezeichnet ist,
(9) 1Ist
der Gläubiger der Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 4 eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Sinne
des § 2 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes, so werden zwei Fünftel
der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet. 2§ 50d Absatz 1 Satz 3 bis 9, Absatz 3 und 4 ist
entsprechend anzuwenden. 3Der Anspruch auf eine
weitergehende Freistellung und Erstattung nach § 50d Absatz 1 in
Verbindung mit § 43b oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung bleibt unberührt. 4Verfahren
nach den vorstehenden Sätzen und nach § 50d Absatz 1 soll das
Bundeszentralamt für Steuern verbinden.
Fußnote
§ 44a Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1:
Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 55f
§ 44a Abs. 7 u. 8: Zur Anwendung vgl. § 52
Abs. 55g
§ 44a Abs. 7 u. 8:
Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 16a
§ 44a Abs. 8 Satz 1: Zur erstmaligen
Anwendung vgl. § 52a Abs. 16 Satz 3 u. 4
§ 44a Abs. 8 Satz 2: Zur erstmaligen
Anwendung vgl. § 52a Abs. 16 Satz 3 u. 4
§ 44a Abs. 9: Zur erstmaligen Anwendung vgl. §
52a Abs. 16 Satz 5
(1) 1Bei
Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, die
einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen und in den Fällen des §
44a Absatz 5 auch einem beschränkt einkommensteuerpflichtigen Gläubiger
zufließen, wird auf Antrag die einbehaltene und abgeführte
Kapitalertragsteuer unter den Voraussetzungen des § 44a Absatz 1 Nummer
2, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 in dem dort bestimmten Umfang
erstattet. 2Dem Antrag auf Erstattung sind
- a)
- die Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 3 oder
- b)
- die Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 sowie eine Steuerbescheinigung nach § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 beizufügen.
(2) 1Für die Erstattung ist das
Bundeszentralamt für Steuern zuständig. 2Der
Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu stellen und zu
unterschreiben.
(3) 1Die
Antragsfrist endet am 31. Dezember des Jahres, das dem Kalenderjahr
folgt, in dem die Einnahmen zugeflossen sind. 2Die
Frist kann nicht verlängert werden.
(4) Die
Erstattung ist ausgeschlossen, wenn die vorgeschriebenen
Steuerbescheinigungen nicht vorgelegt oder durch einen Hinweis nach §
44a Absatz 6 Satz 2 gekennzeichnet worden sind.
(5) 1Ist Kapitalertragsteuer
einbehalten oder abgeführt worden, obwohl eine Verpflichtung hierzu
nicht bestand, oder hat der Gläubiger dem nach § 44 Absatz 1 zum
Steuerabzug Verpflichteten die Bescheinigung nach § 43 Absatz 2 Satz 4,
den Freistellungsauftrag, die Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder die
Bescheinigungen nach § 44a Absatz 4 oder Absatz 5 erst zu einem
Zeitpunkt vorgelegt, zu dem die Kapitalertragsteuer bereits abgeführt
war, oder nach diesem Zeitpunkt erst die Erklärung nach § 43 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 abgegeben, ist auf Antrag des nach § 44 Absatz 1 zum
Steuerabzug Verpflichteten die Steueranmeldung (§ 45a Absatz 1) insoweit
zu ändern; stattdessen kann der zum Steuerabzug Verpflichtete bei der
folgenden Steueranmeldung die abzuführende Kapitalertragsteuer
entsprechend kürzen. 2Erstattungsberechtigt ist
der Antragsteller. 3Die vorstehenden Sätze sind
in den Fällen des Absatzes 6 nicht anzuwenden.
(6) 1Werden Kapitalerträge im
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 durch ein inländisches
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1
Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, das die Wertpapiere, Wertrechte oder
sonstigen Wirtschaftsgüter unter dem Namen des Gläubigers verwahrt oder
verwaltet, als Schuldner der Kapitalerträge oder für Rechnung des
Schuldners gezahlt, kann das Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut
die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer dem Gläubiger der
Kapitalerträge bis zur Ausstellung einer Steuerbescheinigung, längstens
bis zum 31. März des auf den Zufluss der Kapitalerträge folgenden
Kalenderjahres, unter den folgenden Voraussetzungen erstatten:
- 1.
- dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 für den Gläubiger vorgelegt,
- 2.
- dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 für den Gläubiger vorgelegt,
- 3.
- dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 7 Satz 4 für den Gläubiger vorgelegt und eine Abstandnahme war nicht möglich oder
- 4.
- dem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut wird eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 8 Satz 3 für den Gläubiger vorgelegt und die teilweise Abstandnahme war nicht möglich; in diesen Fällen darf die Kapitalertragsteuer nur in Höhe von zwei Fünfteln erstattet werden.
Fußnote
§ 44b Abs. 1 Satz 1: Zur erstmaligen
Anwendung vgl. § 52a Abs. 16 Satz 6
§ 44b Abs. 1 Satz 2: Zur erstmaligen
Anwendung vgl. § 52 Abs. 55h
§
44b Abs. 5 u. 6: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 16a
1In
den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen als an den
Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung von
Kapitalertragsteuer an den Zahlungsempfänger ausgeschlossen. 2Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines
Dividendenscheins in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
Buchstabe a. 3In den Fällen des § 20 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer
an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Absatz 2 der Abgabenordnung
ausgeschlossen.
(1) 1Die
Anmeldung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt
innerhalb der in § 44 Absatz 1 oder Absatz 7 bestimmten Frist nach
amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe
der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. 2Satz
1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller
Höhe vorzunehmen ist. 3Der Grund für die
Nichtabführung ist anzugeben. 4Auf Antrag kann
das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische
Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die
Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag
ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer
vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.
(2) 1In den Fällen des § 43
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 7a und 7b sind der Schuldner der
Kapitalerträge und in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, 7
und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle
vorbehaltlich des Absatzes 3 verpflichtet, dem Gläubiger der
Kapitalerträge auf Verlangen eine Bescheinigung nach amtlich
vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die nach § 32d erforderlichen
Angaben enthält. 2Die Bescheinigung braucht nicht
unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren
ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt. 3§ 44a Absatz 6 gilt sinngemäß; über die zu
kennzeichnenden Bescheinigungen haben die genannten Institute und
Unternehmen Aufzeichnungen zu führen. 4Diese
müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den
Empfänger der Bescheinigung enthalten.
(3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des Schuldners
durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches
Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so hat anstelle des Schuldners
das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut die
Bescheinigung zu erteilen. 2Satz 1 gilt in den
Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent der
Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalerträge.
(4) 1Eine Bescheinigung nach
Absatz 2 oder Absatz 3 ist auch zu erteilen, wenn in Vertretung des
Gläubigers ein Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer nach § 44b
gestellt worden ist oder gestellt wird. 2Satz 1
gilt entsprechend, wenn nach § 44a Absatz 8 Satz 1 der Steuerabzug nur
nicht in voller Höhe vorgenommen worden ist.
(5)
1Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt
werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des Gläubigers abhanden
gekommen oder vernichtet ist. 2Die
Ersatzbescheinigung muss als solche gekennzeichnet sein. 3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat
der Aussteller Aufzeichnungen zu führen.
(6)
1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5
nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch eine
berichtigte Bescheinigung zu ersetzen. 2Die
berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht
innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an
den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen
Unterlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu
benachrichtigen.
(7) 1Der
Aussteller einer Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht
entspricht, haftet für die auf Grund der Bescheinigung verkürzten
Steuern oder zu Unrecht gewährten Steuervorteile. 2Ist
die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut
oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen, so
haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung
unrichtige Angaben macht. 3Der Aussteller haftet
nicht
- 1.
- in den Fällen des Satzes 2,
- 2.
- wenn er die ihm nach Absatz 6 obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.
Fußnote
§ 45a Abs. 1 u. 3: Zur erstmaligen Anwendung
vgl. § 52 Abs. 36 Satz 6
§ 45a
Abs. 4 Satz 2: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 55i u. § 52a
Abs. 16 F. 19.12.2008
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 45b Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen
(1) 1Wird
in den Fällen des § 44b Absatz 1 der Antrag auf Erstattung von
Kapitalertragsteuer in Vertretung des Gläubigers der Kapitalerträge
durch einen Vertreter im Sinne des Absatzes 2 gestellt, kann von der
Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder
der Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 sowie der Steuerbescheinigung
nach § 45a Absatz 2 oder 3 abgesehen werden, wenn der Vertreter
versichert, dass
- 1.
- eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 oder 3 als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Gläubigers der Kapitalerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist,
- 2.
- die Wertpapiere oder die Kapitalforderungen im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen in einem auf den Namen des Vertreters lautenden Wertpapierdepot bei einem inländischen Kreditinstitut oder bei der inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verzeichnet waren oder bei Vertretern im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsanteil vom Vertreter verwaltet wurde,
- 3.
- eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder eine Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 vorliegt und
- 4.
- die Angaben in dem Antrag wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden sind.
(2) 1Absatz 1 gilt für
Anträge, die
- 1.
- eine Kapitalgesellschaft in Vertretung ihrer Arbeitnehmer stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von ihr, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden;
- 2.
- der von einer Kapitalgesellschaft bestellte Treuhänder in Vertretung der Arbeitnehmer dieser Kapitalgesellschaft stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen handelt, die den Arbeitnehmern von der Kapitalgesellschaft überlassen worden sind und von dem Treuhänder, einem inländischen Kreditinstitut oder einer inländischen Zweigniederlassung eines der in § 53b Absatz 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen verwahrt werden;
- 3.
- eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft in Vertretung ihrer Mitglieder stellt, soweit es sich um Einnahmen aus Anteilen an dieser Genossenschaft handelt und nicht die Abstandnahme gemäß § 44a Absatz 8 durchgeführt wurde.
(2a) 1Sammelanträge auf volle
oder teilweise Erstattung können auch Gesamthandsgemeinschaften für ihre
Mitglieder im Sinne von § 44a Absatz 7 und 8 stellen. 2Die
Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden.
(3) 1Erkennt der Vertreter des
Gläubigers der Kapitalerträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne
der §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung, dass die Erstattung ganz oder
teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies dem
Bundeszentralamt für Steuern anzuzeigen. 2Das
Bundeszentralamt für Steuern hat die zu Unrecht erstatteten Beträge von
dem Gläubiger zurückzufordern, für den sie festgesetzt worden sind. 3Der Vertreter des Gläubigers haftet für die
zurückzuzahlenden Beträge.
(4) 1§ 44b Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend. 2Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Gläubiger
die beantragende Stelle bis zu dem in § 44b Absatz 3 bezeichneten
Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauftragt hat.
(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung von
Kapitalertragsteuer zu stellen, ermächtigt zum Empfang der
Steuererstattung.
Fußnote
§ 45b: Zur
erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 16a
§ 45b Abs. 1 Satz 1: Zur erstmaligen
Anwendung vgl. § 52a Abs. 16 Satz 8
-
(1) 1Wer
nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 7 des Investmentsteuergesetzes
zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach
§ 45b Absatz 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt,
hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 31. Mai des Jahres, das auf
das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen,
folgende Daten zu übermitteln:
- 1.
- Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum der Person – gegebenenfalls auch des Ehegatten –, die den Freistellungsauftrag erteilt hat (Auftraggeber),
- 2.
- Anschrift des Auftraggebers,
- 3.
- bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,
- a)
- die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitalertragsteuer erstattet wurde,
- b)
- die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,
- 4.
- Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags.
(2) 1Das
Bundeszentralamt für Steuern darf den Sozialleistungsträgern die Daten
nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies zur Überprüfung des bei der
Sozialleistung zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens
erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt. 2Für
Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt,
die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den
vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten
Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern
mitzuteilen.
(3) 1Ein
inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes hat bis zum 30. März des Folgejahres das
Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6
zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem
Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland
gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen; dies gilt nicht,
wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder
das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu
diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den
Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat. 2Folgende Daten sind zu übermitteln:
- 1.
- Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum, Anschrift und Steueridentifikationsnummer des Versicherungsnehmers,
- 2.
- Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,
- 3.
- Versicherungssumme und Laufzeit,
- 4.
- Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
Fußnote
§ 45d Abs. 1: Zur erstmaligen Anwendung vgl. §
52a Abs. 16a
§ 45d Abs. 3:
Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 16 Satz 9
1Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003
(ABl. EU Nr. L 157 S. 38) in der jeweils geltenden Fassung im Bereich
der Besteuerung von Zinserträgen umzusetzen. 2§
45d Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) (weggefallen)
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug
vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,
- 1.
- wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Absatz 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
- 2.
- wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Absatz 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;
- 3.
- wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4;
- 3a.
- wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist;
- 4.
- wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;
- 4a.
- wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen,
- a)
- bis c) (weggefallen)
- d)
- im Fall des § 33a Absatz 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder
- e)
- im Fall des § 33b Absatz 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.
- 5.
- wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Absatz 1 und 2 Nummer 2 und 4 nach § 39b Absatz 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Absatz 5 ermittelt wurde;
- 5a.
- wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Absatz 3 Satz 2, § 41 Absatz 1 Satz 7, Großbuchstabe S);
- 6.
- wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;
- 7.
- wenn
- a)
- für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder
- b)
- für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Absatz 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;
- 8.
- wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen.
(3) 1In den Fällen des
Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen
Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen
worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt
nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag
nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit
dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden
Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Absatz 2 übersteigt, und um den nach
§ 13 Absatz 3 zu berücksichtigenden Betrag.
(4)
1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur
Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den
Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er
nicht für zuwenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.
(5)
Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, in
denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der
Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von
410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die
volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.
Fußnote
§ 46 Abs. 2 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 52
Abs. 55j Satz 1
§ 46 Abs. 2
Nr. 8: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 55j Satz 2
-
(1) 1Erbringt
jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im
Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person
des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger
verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15
Prozent für Rechnung des Leistenden vorzunehmen. 2Vermietet
der Leistungsempfänger Wohnungen, so ist Satz 1 nicht auf Bauleistungen
für diese Wohnungen anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen
vermietet. 3Bauleistungen sind alle Leistungen,
die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder
Beseitigung von Bauwerken dienen. 4Als Leistender
gilt auch derjenige, der über eine Leistung abrechnet, ohne sie
erbracht zu haben.
(2) 1Der
Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende dem
Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige
Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die
Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag
voraussichtlich nicht übersteigen wird:
- 1.
- 15 000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nummer 12 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes ausführt,
- 2.
- 5 000 Euro in den übrigen Fällen.
(3) Gegenleistung im
Sinne des Absatzes 1 ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer.
(4) Wenn der Leistungsempfänger den Steuerabzugsbetrag
angemeldet und abgeführt hat,
- 1.
- ist § 160 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung nicht anzuwenden,
- 2.
- sind § 42d Absatz 6 und 8 und § 50a Absatz 7 nicht anzuwenden.
(1) 1Der
Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in
dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine Anmeldung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den
Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. 2Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des
Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige
Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. 3Die
Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.
(2) Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden
unter Angabe
- 1.
- des Namens und der Anschrift des Leistenden,
- 2.
- des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
- 3.
- der Höhe des Steuerabzugs und
- 4.
- des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist,
(3) 1Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu
niedrig abgeführten Abzugsbetrag. 2Der
Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung
eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren
Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. 3Er darf
insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen,
wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt
wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
bekannt war. 4Den Haftungsbescheid erlässt das
für den Leistenden zuständige Finanzamt.
(4)
§ 50b gilt entsprechend.
(1) 1Auf
Antrag des Leistenden hat das für ihn zuständige Finanzamt, wenn der zu
sichernde Steueranspruch nicht gefährdet erscheint und ein inländischer
Empfangsbevollmächtigter bestellt ist, eine Bescheinigung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu erteilen, die den Leistungsempfänger von
der Pflicht zum Steuerabzug befreit. 2Eine
Gefährdung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Leistende
- 1.
- Anzeigepflichten nach § 138 der Abgabenordnung nicht erfüllt,
- 2.
- seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach § 90 der Abgabenordnung nicht nachkommt,
- 3.
- den Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit durch Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nicht erbringt.
(2) Eine Bescheinigung soll erteilt werden, wenn der
Leistende glaubhaft macht, dass keine zu sichernden Steueransprüche
bestehen.
(3) In der Bescheinigung sind
anzugeben:
- 1.
- Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden,
- 2.
- Geltungsdauer der Bescheinigung,
- 3.
- Umfang der Freistellung sowie der Leistungsempfänger, wenn sie nur für bestimmte Bauleistungen gilt,
- 4.
- das ausstellende Finanzamt.
(4) Wird eine Freistellungsbescheinigung aufgehoben,
die nur für bestimmte Bauleistungen gilt, ist dies den betroffenen
Leistungsempfängern mitzuteilen.
(5) Wenn
eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, gilt § 48 Absatz 4
entsprechend.
(6) 1Das
Bundeszentralamt für Steuern erteilt dem Leistungsempfänger im Sinne
des § 48 Absatz 1 Satz 1 im Wege einer elektronischen Abfrage Auskunft
über die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten
Freistellungsbescheinigungen. 2Mit dem Antrag auf
die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung stimmt der Antragsteller
zu, dass seine Daten nach § 48b Absatz 3 beim Bundeszentralamt für
Steuern gespeichert werden und dass über die gespeicherten Daten an die
Leistungsempfänger Auskunft gegeben wird.
(1) 1Soweit
der Abzugsbetrag einbehalten und angemeldet worden ist, wird er auf vom
Leistenden zu entrichtende Steuern nacheinander wie folgt angerechnet:
- 1.
- die nach § 41a Absatz 1 einbehaltene und angemeldete Lohnsteuer,
- 2.
- die Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer,
- 3.
- die Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Besteuerungs- oder Veranlagungszeitraums, in dem die Leistung erbracht worden ist, und
- 4.
- die vom Leistenden im Sinne der §§ 48, 48a anzumeldenden und abzuführenden Abzugsbeträge.
(2) 1Auf Antrag des Leistenden
erstattet das nach § 20a Absatz 1 der Abgabenordnung zuständige
Finanzamt den Abzugsbetrag. 2Die Erstattung setzt
voraus, dass der Leistende nicht zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen
verpflichtet ist und eine Veranlagung zur Einkommen- oder
Körperschaftsteuer nicht in Betracht kommt oder der Leistende glaubhaft
macht, dass im Veranlagungszeitraum keine zu sichernden Steueransprüche
entstehen werden. 3Der Antrag ist nach amtlich
vorgeschriebenem Muster bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres zu
stellen, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet
worden ist; weitergehende Fristen nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung bleiben unberührt.
(3)
Das Finanzamt kann die Anrechnung ablehnen, soweit der angemeldete
Abzugsbetrag nicht abgeführt worden ist und Anlass zu der Annahme
besteht, dass ein Missbrauch vorliegt.
(1) 1Können
Einkünfte, die dem Steuerabzug nach § 48 unterliegen, nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht besteuert werden, so
sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung
der Steuer durch den Schuldner der Gegenleistung ungeachtet des
Abkommens anzuwenden. 2Unberührt bleibt der
Anspruch des Gläubigers der Gegenleistung auf Erstattung der
einbehaltenen und abgeführten Steuer. 3Der
Anspruch ist durch Antrag nach § 48c Absatz 2 geltend zu machen. 4Der Gläubiger der Gegenleistung hat durch eine
Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates
nachzuweisen, dass er dort ansässig ist. 5§ 48b
gilt entsprechend. 6Der Leistungsempfänger kann
sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem
Abkommen berufen.
(2) Unbeschadet des § 5
Absatz 1 Nummer 2 des Finanzverwaltungsgesetzes liegt die Zuständigkeit
für Entlastungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dem nach § 20a der
Abgabenordnung zuständigen Finanzamt.
(1) Inländische
Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz
4) sind
- 1.
- Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);
- 2.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),
- a)
- für den im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist,
- b)
- die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen und von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen,
- c)
- die von einem Unternehmen im Rahmen einer internationalen Betriebsgemeinschaft oder eines Pool-Abkommens, bei denen ein Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland die Beförderung durchführt, aus Beförderungen und Beförderungsleistungen nach Buchstabe b erzielt werden,
- d)
- die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 3 und 4 gehören, durch im Inland ausgeübte oder verwertete künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen,
- e)
- die unter den Voraussetzungen des § 17 erzielt werden, wenn es sich um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handelt,
- aa)
- die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat oder
- bb)
- bei deren Erwerb auf Grund eines Antrags nach § 13 Absatz 2 oder § 21 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht der gemeine Wert der eingebrachten Anteile angesetzt worden ist oder auf die § 17 Absatz 5 Satz 2 anzuwenden war, oder
- f)
- die, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des Buchstaben a gehören, durch
- aa)
- Vermietung und Verpachtung oder
- bb)
- Veräußerung
- 3.
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist, oder für die im Inland eine feste Einrichtung oder eine Betriebsstätte unterhalten wird;
- 4.
- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
- a)
- im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,
- b)
- aus inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der Kassen des Bundeseisenbahnvermögens und der Deutschen Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt werden, ohne dass ein Zahlungsanspruch gegenüber der inländischen öffentlichen Kasse bestehen muss,
- c)
- als Vergütung für eine Tätigkeit als Geschäftsführer, Prokurist oder Vorstandsmitglied einer Gesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland bezogen werden,
- d)
- als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben,
- e)
- an Bord eines im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen mit Geschäftsleitung im Inland betrieben wird;
- 5.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
- a)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der Erträge aus Investmentanteilen im Sinne des § 2 des Investmentsteuergesetzes, Nummer 2, 4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder wenn es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt; dies gilt auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen,
- b)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den §§ 2 und 7 des Investmentsteuergesetzes
- aa)
- bei Erträgen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Investmentsteuergesetzes,
- bb)
- bei Erträgen im Sinne des § 7 Absatz 1, 2 und 4 des Investmentsteuergesetzes, wenn es sich um Fälle des § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb dieses Gesetzes handelt,
- c)
- § 20 Absatz 1 Nummer 5 und 7, wenn
- aa)
- das Kapitalvermögen durch inländischen Grundbesitz, durch inländische Rechte, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, unmittelbar oder mittelbar gesichert ist. 2Ausgenommen sind Zinsen aus Anleihen und Forderungen, die in ein öffentliches Schuldbuch eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind, oder
- bb)
- das Kapitalvermögen aus Genussrechten besteht, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind,
- d)
- § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und 10 sowie Satz 2, wenn sie von einem Schuldner oder von einem inländischen Kreditinstitut oder einem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b einem anderen als einem ausländischen Kreditinstitut oder einem ausländischen Finanzdienstleistungsinstitut
- aa)
- gegen Aushändigung der Zinsscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und die Teilschuldverschreibungen nicht von dem Schuldner, dem inländischen Kreditinstitut oder dem inländischen Finanzdienstleistungsinstitut verwahrt werden oder
- bb)
- gegen Übergabe der Wertpapiere ausgezahlt oder gutgeschrieben werden und diese vom Kreditinstitut weder verwahrt noch verwaltet werden.
2§ 20 Absatz 3 gilt entsprechend; - 6.
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1 bis 5 gehören, wenn das unbewegliche Vermögen, die Sachinbegriffe oder Rechte im Inland belegen oder in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragen sind oder in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden;
- 7.
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, die von den inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, den inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden;
- 8.
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 2, soweit es sich um private Veräußerungsgeschäfte handelt, mit
- a)
- inländischen Grundstücken oder
- b)
- inländischen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen;
- 8a.
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 4;
- 9.
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 3, auch wenn sie bei Anwendung dieser Vorschrift einer anderen Einkunftsart zuzurechnen wären, soweit es sich um Einkünfte aus inländischen unterhaltenden Darbietungen, aus der Nutzung beweglicher Sachen im Inland oder aus der Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, handelt, die im Inland genutzt werden oder worden sind; dies gilt nicht, soweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte im Sinne der Nummern 1 bis 8 handelt;
- 10.
- sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1, soweit die Leistungen auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63 angewendet wurde, steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 oder steuerfreien Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 beruhen.
(2) Im
Ausland gegebene Besteuerungsmerkmale bleiben außer Betracht, soweit bei
ihrer Berücksichtigung inländische Einkünfte im Sinne des Absatzes 1
nicht angenommen werden könnten.
(3) 1Bei Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen sind die
Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b mit 5 Prozent der
für diese Beförderungsleistungen vereinbarten Entgelte anzusetzen. 2Das gilt auch, wenn solche Einkünfte durch eine
inländische Betriebsstätte oder einen inländischen ständigen Vertreter
erzielt werden (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a). 3Das
gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder
soweit das deutsche Besteuerungsrecht nach einem Abkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung ohne Begrenzung des Steuersatzes aufrechterhalten
bleibt.
(4) 1Abweichend
von Absatz 1 Nummer 2 sind Einkünfte steuerfrei, die ein beschränkt
Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem
ausländischen Staat durch den Betrieb eigener oder gecharterter Schiffe
oder Luftfahrzeuge aus einem Unternehmen bezieht, dessen
Geschäftsleitung sich in dem ausländischen Staat befindet. 2Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass
dieser ausländische Staat Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine
entsprechende Steuerbefreiung für derartige Einkünfte gewährt und dass
das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die
Steuerbefreiung nach Satz 1 für verkehrspolitisch unbedenklich erklärt
hat.
Fußnote
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. e u. f, Nr. 8: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 57
§ 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. d, Satz 2
u. Nr. 8: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52a Abs. 17
(1) 1Beschränkt
Steuerpflichtige dürfen Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 4 bis 8) oder
Werbungskosten (§ 9) nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen
Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. 2§
32a Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das zu versteuernde
Einkommen um den Grundfreibetrag des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
erhöht wird; dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 beziehen. 3§ 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c Absatz 1 und 3
für anwendbar erklärt, die §§ 9c, 10, 10a, 10c, 16 Absatz 4, die §§ 24b,
32, 32a Absatz 6, die §§ 33, 33a, 33b und 35a sind nicht anzuwenden. 4Hiervon abweichend sind bei Arbeitnehmern, die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1
Nummer 4 beziehen, § 9 Absatz 5 Satz 1, soweit er § 9c Absatz 1 und 3
für anwendbar erklärt, § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 10c
anzuwenden, soweit die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, in der
Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 erzielt wurden. 5Die Jahres- und Monatsbeträge der Pauschalen nach §
9a Satz 1 Nummer 1 und § 10c ermäßigen sich zeitanteilig, wenn Einkünfte
im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4 nicht während eines vollen
Kalenderjahres oder Kalendermonats zugeflossen sind.
(2) 1Die Einkommensteuer für
Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag
oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, gilt bei
beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten. 2Satz 1 gilt nicht
- 1.
- für Einkünfte eines inländischen Betriebs;
- 2.
- wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht im Sinne des § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 oder des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Absatz 5a ist sinngemäß anzuwenden;
- 3.
- in Fällen des § 2 Absatz 7 Satz 3;
- 4.
- für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 4,
- a)
- wenn auf Grund des § 39d Absatz 2 eine Eintragung auf der Bescheinigung im Sinne des § 39d Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist oder
- b)
- wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird (§ 46 Absatz 2 Nummer 8);
- 5.
- für Einkünfte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4, wenn die Veranlagung zur Einkommensteuer beantragt wird.
(3) § 34c Absatz 1 bis 3 ist
bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird,
entsprechend anzuwenden, soweit darin nicht Einkünfte aus einem
ausländischen Staat enthalten sind, mit denen der beschränkt
Steuerpflichtige dort in einem der unbeschränkten Steuerpflicht
ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird.
(4) Die obersten Finanzbehörden der Länder oder die
von ihnen beauftragten Finanzbehörden können mit Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen die Einkommensteuer bei beschränkt
Steuerpflichtigen ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag
festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt; ein
besonderes öffentliches Interesse besteht insbesondere
- 1.
- im Zusammenhang mit der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet, oder
- 2.
- im Zusammenhang mit dem inländischen Auftritt einer ausländischen Kulturvereinigung, wenn ihr Auftritt wesentlich aus öffentlichen Mitteln gefördert wird.
Fußnote
§ 50: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 58
(1) Die Einkommensteuer
wird bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des Steuerabzugs erhoben
- 1.
- bei Einkünften, die durch im Inland ausgeübte künstlerische, sportliche, artistische, unterhaltende oder ähnliche Darbietungen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einkünfte zufließen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 9), es sei denn, es handelt sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die bereits dem Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen,
- 2.
- bei Einkünften aus der inländischen Verwertung von Darbietungen im Sinne der Nummer 1 (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6),
- 3.
- bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),
- 4.
- bei Einkünften, die Mitgliedern des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats, Grubenvorstands oder anderen mit der Überwachung der Geschäftsführung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 1 des Körperschaftsteuergesetzes beauftragten Personen sowie von anderen inländischen Personenvereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, bei denen die Gesellschafter nicht als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind, für die Überwachung der Geschäftsführung gewährt werden (§ 49 Absatz 1 Nummer 3).
(2) 1Der Steuerabzug beträgt
15 Prozent, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 beträgt er 30 Prozent
der gesamten Einnahmen. 2Vom Schuldner der
Vergütung ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu
den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die
tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die
Pauschbeträge nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 übersteigen. 3Bei Einkünften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird
ein Steuerabzug nicht erhoben, wenn die Einnahmen je Darbietung 250 Euro
nicht übersteigen.
(3) 1Der
Schuldner der Vergütung kann von den Einnahmen in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 1, 2 und 4 mit ihnen in unmittelbarem wirtschaftlichem
Zusammenhang stehende Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen,
die ihm ein beschränkt Steuerpflichtiger in einer für das
Bundeszentralamt für Steuern nachprüfbaren Form nachgewiesen hat oder
die vom Schuldner der Vergütung übernommen worden sind. 2Das
gilt nur, wenn der beschränkt Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staates ist,
auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung
findet, und im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Es gilt
entsprechend bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 32 Absatz 4 des
Körperschaftsteuergesetzes. 4In diesen Fällen
beträgt der Steuerabzug von den nach Abzug der Betriebsausgaben oder
Werbungskosten verbleibenden Einnahmen (Nettoeinnahmen), wenn
- 1.
- Gläubiger der Vergütung eine natürliche Person ist, 30 Prozent,
- 2.
- Gläubiger der Vergütung eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, 15 Prozent.
(4) 1Hat der Gläubiger einer
Vergütung seinerseits Steuern für Rechnung eines anderen beschränkt
steuerpflichtigen Gläubigers einzubehalten (zweite Stufe), kann er vom
Steuerabzug absehen, wenn seine Einnahmen bereits dem Steuerabzug nach
Absatz 2 unterlegen haben. 2Wenn der Schuldner
der Vergütung auf zweiter Stufe Betriebsausgaben oder Werbungskosten
nach Absatz 3 geltend macht, die Veranlagung nach § 50 Absatz 2 Satz 2
Nummer 5 beantragt oder die Erstattung der Abzugsteuer nach § 50d Absatz
1 oder einer anderen Vorschrift beantragt, hat er die sich nach Absatz 2
oder Absatz 3 ergebende Steuer zu diesem Zeitpunkt zu entrichten;
Absatz 5 gilt entsprechend.
(5) 1Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Vergütung dem Gläubiger zufließt. 2In diesem
Zeitpunkt hat der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug für Rechnung
des Gläubigers (Steuerschuldner) vorzunehmen. 3Er
hat die innerhalb eines Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer
jeweils bis zum zehnten des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an
das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. 4Der
Schuldner der Vergütung haftet für die Einbehaltung und Abführung der
Steuer. 5Der Steuerschuldner kann in Anspruch
genommen werden, wenn der Schuldner der Vergütung den Steuerabzug nicht
vorschriftsmäßig vorgenommen hat. 6Der Schuldner
der Vergütung ist verpflichtet, dem Gläubiger auf Verlangen die
folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen:
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Gläubigers,
- 2.
- die Art der Tätigkeit und Höhe der Vergütung in Euro,
- 3.
- den Zahlungstag,
- 4.
- den Betrag der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach Absatz 2 oder Absatz 3.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass bei Vergütungen für die
Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten (Absatz 1 Nummer
3), die nicht unmittelbar an den Gläubiger, sondern an einen
Beauftragten geleistet werden, anstelle des Schuldners der Vergütung der
Beauftragte die Steuer einzubehalten und abzuführen hat und für die
Einbehaltung und Abführung haftet.
(7) 1Das Finanzamt des Vergütungsgläubigers kann anordnen,
dass der Schuldner der Vergütung für Rechnung des Gläubigers
(Steuerschuldner) die Einkommensteuer von beschränkt steuerpflichtigen
Einkünften, soweit diese nicht bereits dem Steuerabzug unterliegen, im
Wege des Steuerabzugs einzubehalten und abzuführen hat, wenn dies zur
Sicherung des Steueranspruchs zweckmäßig ist. 2Der
Steuerabzug beträgt 25 Prozent der gesamten Einnahmen, bei
Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen 15 Prozent
der gesamten Einnahmen, wenn der Vergütungsgläubiger nicht glaubhaft
macht, dass die voraussichtlich geschuldete Steuer niedriger ist. 3Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die
Steuer bei dem Finanzamt anzumelden und abzuführen ist, das den
Steuerabzug angeordnet hat. 4§ 50 Absatz 2 Satz 1
ist nicht anzuwenden.
Fußnote
§ 50a: Zur
erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 58a
1Die
Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die für die Anrechnung
oder Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder
Erstattung von Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des
Steuerabzugs, für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c
oder für die Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 45e
von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren
Beteiligten zu prüfen. 2Die §§ 193 bis 203 der
Abgabenordnung gelten sinngemäß.
Fußnote
§ 50b: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 52
Abs. 58c
-
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
(1) 1Können
Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug
auf Grund des § 50a unterliegen, nach den §§ 43b, 50g oder nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem
niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über
die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer ungeachtet der §§
43b und 50g sowie des Abkommens anzuwenden. 2Unberührt
bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen
auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten
oder der auf Grund Haftungsbescheid oder Nachforderungsbescheid
entrichteten Steuer. 3Die Erstattung erfolgt auf
Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf der
Grundlage eines Freistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu
stellen. 4Der zu erstattende Betrag wird nach
Bekanntgabe des Freistellungsbescheids ausgezahlt. 5Hat
der Gläubiger der Vergütungen im Sinne des § 50a nach § 50a Absatz 5
Steuern für Rechnung beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger
einzubehalten, kann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs davon
abhängig gemacht werden, dass er die Zahlung der von ihm
einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit leistet oder
unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines
Erstattungsanspruchs mit seiner Steuerzahlungsschuld erklärt. 6Das Bundeszentralamt für Steuern kann zulassen, dass
Anträge auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden. 7Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kapitalerträge oder
Vergütungen bezogen worden sind. 8Die Frist nach
Satz 7 endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der
Entrichtung der Steuer. 9Für die Erstattung der
Kapitalertragsteuer gilt § 45 entsprechend. 10Der
Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen kann sich vorbehaltlich
des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen
berufen.
(1a) 1Der
nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu erstattende Betrag ist zu
verzinsen. 2Der Zinslauf beginnt zwölf Monate
nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für
die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag
der Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder
Vergütungen. 3Er endet mit Ablauf des Tages, an
dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. 4Wird
der Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder nach § 129 der
Abgabenordnung berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern.
5§ 233a Absatz 5 der Abgabenordnung gilt
sinngemäß. 6Für die Höhe und Berechnung der
Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. 7Auf die
Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß
anzuwenden. 8Die Vorschriften dieses Absatzes
sind nicht anzuwenden, wenn der Steuerabzug keine abgeltende Wirkung hat
(§ 50 Absatz 2).
(2) 1In
den Fällen der §§ 43b, 50a Absatz 1, § 50g kann der Schuldner der
Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b
oder § 50g oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren
Steuersatz vornehmen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern dem
Gläubiger auf Grund eines von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
gestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür
vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren); dies gilt auch bei
Kapitalerträgen, die einer nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässigen
Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1
des Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar
beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen
oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt
steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen. 2Die
Freistellung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und von
Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. 3Sie
kann in den Fällen des § 50a Absatz 1 von der Bedingung abhängig
gemacht werden, dass die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 50a Absatz
5 nachgewiesen werden, soweit die Vergütungen an andere beschränkt
Steuerpflichtige weitergeleitet werden. 4Die
Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühestens an dem
Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht; sie
beträgt mindestens ein Jahr und darf drei Jahre nicht überschreiten; der
Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen ist verpflichtet, den
Wegfall der Voraussetzungen für die Freistellung unverzüglich dem
Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. 5Voraussetzung
für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem Schuldner der
Kapitalerträge oder Vergütungen die Bescheinigung nach Satz 1 vorliegt. 6Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu
entscheiden. 7Die Frist beginnt mit der Vorlage
aller für die Entscheidung erforderlichen Nachweise. 8Bestehende
Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt.
(3)
1Eine ausländische Gesellschaft hat keinen
Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder Absatz
2, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder
Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar
erzielten, und
- 1.
- für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder
- 2.
- die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt oder
- 3.
- die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
(4) 1Der Gläubiger der
Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a hat nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen
Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig
ist oder die Voraussetzungen des § 50g Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe c
erfüllt sind. 2Das Bundesministerium der Finanzen
kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder
erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nachweise zulassen.
(5) 1Abweichend von Absatz 2
kann das Bundeszentralamt für Steuern in den Fällen des § 50a Absatz 1
Nummer 3 den Schuldner der Vergütung auf Antrag allgemein ermächtigen,
den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz
vorzunehmen (Kontrollmeldeverfahren). 2Die
Ermächtigung kann in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und
mit Auflagen verbunden werden. 3Einer Bestätigung
nach Absatz 4 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren nicht. 4Inhalt der Auflage kann die Angabe des Namens, des
Wohnortes oder des Ortes des Sitzes oder der Geschäftsleitung des
Schuldners und des Gläubigers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags
und des Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen Steuerbetrags
sein. 5Mit dem Antrag auf Teilnahme am
Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des Gläubigers und des
Schuldners zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an den Wohnsitz-
oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt. 6Die
Ermächtigung ist als Beleg aufzubewahren. 7Absatz
2 Satz 8 gilt entsprechend.
(6) Soweit
Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt Absatz 5 auch für Kapitalerträge im
Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4, wenn sich im Zeitpunkt
der Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf Besteuerung nach einem
niedrigeren Steuersatz ohne nähere Ermittlung feststellen lässt.
(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Absatz 1
Nummer 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen
Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese
Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen
Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der
erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz
oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.
(8) 1Sind Einkünfte eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19) nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der
Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die
Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt,
soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem
Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht
verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte
festgesetzten Steuern entrichtet wurden. 2Wird
ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine
Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der
Steuerbescheid insoweit zu ändern. 3§ 175 Absatz 1
Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.
(9) 1Sind Einkünfte eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer
auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des
Abkommens nicht gewährt, wenn
- 1.
- der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, oder
- 2.
- die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.
(10)
1Sind auf Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Nummer 3 zweiter Halbsatz
die Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
anzuwenden und enthält das Abkommen keine solche Vergütungen betreffende
ausdrückliche Regelung, gelten diese Vergütungen für Zwecke der
Anwendung des Abkommens ausschließlich als Unternehmensgewinne. 2Absatz 9 Nummer 1 bleibt unberührt.
Fußnote
§ 50d: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 59a
§ 50d Abs. 1, 1a, 2 u. 5: Zur erstmaligen
Anwendung vgl. § 52 Abs. 59a Satz 7
§ 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 59a Satz 6
§ 50d
Abs. 10: Zur Anwendung vgl. § 52 Abs. 59a Satz 8
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten
(1) 1Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 45d Absatz 1 Satz
1, § 45d Absatz 3 Satz 1, der nach § 45e erlassenen Rechtsverordnung
oder den unmittelbar geltenden Verträgen mit den in Artikel 17 der
Richtlinie 2003/48/EG genannten Staaten und Gebieten eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Euro geahndet werden.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen des § 40a Absatz 2 vor,
werden Steuerstraftaten (§§ 369 bis 376 der Abgabenordnung) als solche
nicht verfolgt, wenn der Arbeitgeber in den Fällen des § 8a des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch entgegen § 41a Absatz 1 Nummer 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2 und 3 und § 51a, und § 40a Absatz 6 Satz 3
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 28a Absatz 7 Satz 1 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch für das Arbeitsentgelt die Lohnsteuer-Anmeldung
und die Anmeldung der einheitlichen Pauschsteuer nicht oder nicht
rechtzeitig durchführt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder
einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. 2Die Freistellung von der Verfolgung nach Satz 1 gilt
auch für den Arbeitnehmer einer in Satz 1 genannten Beschäftigung, der
die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen aus
dieser Beschäftigung in Unkenntnis lässt. 3Die
Bußgeldvorschriften der §§ 377 bis 384 der Abgabenordnung bleiben mit
der Maßgabe anwendbar, dass § 378 der Abgabenordnung auch bei
vorsätzlichem Handeln anwendbar ist.
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Absatz 2 Satz 9
die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten Zwecke
verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) 1Auf
Antrag werden die Kapitalertragsteuer für Zinsen und die Steuer auf
Grund des § 50a für Lizenzgebühren, die von einem Unternehmen der
Bundesrepublik Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte
eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
als Schuldner an ein Unternehmen eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union oder an eine in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union als Gläubiger gezahlt werden,
nicht erhoben. 2Erfolgt die Besteuerung durch
Veranlagung, werden die Zinsen und Lizenzgebühren bei der Ermittlung der
Einkünfte nicht erfasst. 3Voraussetzung für die
Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger der Zinsen oder
Lizenzgebühren ein mit dem Schuldner verbundenes Unternehmen oder dessen
Betriebsstätte ist. 4Die Sätze 1 bis 3 sind
nicht anzuwenden, wenn die Zinsen oder Lizenzgebühren an eine
Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union als Gläubiger gezahlt werden, die in einem Staat außerhalb der
Europäischen Union oder im Inland gelegen ist und in der die Tätigkeit
des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf die Zahlung von
- 1.
- Zinsen,
- a)
- die nach deutschem Recht als Gewinnausschüttung behandelt werden (§ 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2) oder
- b)
- die auf Forderungen beruhen, die einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners begründen;
- 2.
- Zinsen oder Lizenzgebühren, die den Betrag übersteigen, den der Schuldner und der Gläubiger ohne besondere Beziehungen, die zwischen den beiden oder einem von ihnen und einem Dritten auf Grund von Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b bestehen, vereinbart hätten.
(3) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen und Beschränkungen:
- 1.
- Der Gläubiger muss der Nutzungsberechtigte sein. 2Nutzungsberechtigter ist
- a)
- ein Unternehmen, wenn es die Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 erzielt;
- b)
- eine Betriebsstätte, wenn
- aa)
- die Forderung, das Recht oder der Gebrauch von Informationen, auf Grund derer/dessen Zahlungen von Zinsen oder Lizenzgebühren geleistet werden, tatsächlich zu der Betriebsstätte gehört und
- bb)
- die Zahlungen der Zinsen oder Lizenzgebühren Einkünfte darstellen, auf Grund derer die Gewinne der Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem sie gelegen ist, zu einer der in Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc genannten Steuer beziehungsweise im Fall Belgiens dem „impôt des non-résidents/belasting der nietverblijfhouders“ beziehungsweise im Fall Spaniens dem „Impuesto sobre la Renta de no Residentes“ beziehungsweise zu einer mit diesen Steuern identischen oder weitgehend ähnlichen Steuer herangezogen werden, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.
- 2.
- Eine Betriebsstätte gilt nur dann als Schuldner der Zinsen oder Lizenzgebühren, wenn die Zahlung bei der Ermittlung des Gewinns der Betriebsstätte eine steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe ist.
- 3.
- Gilt eine Betriebsstätte eines Unternehmens eines Mitgliedstaates der Europäischen Union als Schuldner oder Gläubiger von Zinsen oder Lizenzgebühren, so wird kein anderer Teil des Unternehmens als Schuldner oder Gläubiger der Zinsen oder Lizenzgebühren angesehen.
- 4.
- Im Sinne des Absatzes 1 sind
- a)
- „Zinsen“ Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen; Zuschläge für verspätete Zahlung und die Rückzahlung von Kapital gelten nicht als Zinsen;
- b)
- „Lizenzgebühren“ Vergütungen jeder Art, die für die Nutzung oder für das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematografischer Filme und Software, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden; Zahlungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen gelten als Lizenzgebühren.
- 5.
- Die Ausdrücke „Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“, „verbundenes Unternehmen“ und „Betriebsstätte“ bedeuten:
- a)
- „Unternehmen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union“ jedes Unternehmen, das
- aa)
- eine der in Anlage 3 Nummer 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Rechtsformen aufweist und
- bb)
- nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaates in diesem Mitgliedstaat ansässig ist und nicht nach einem zwischen dem betreffenden Staat und einem Staat außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft ansässig gilt und
- cc)
- einer der in Anlage 3 Nummer 2 zu diesem Gesetz aufgeführten Steuern unterliegt und nicht von ihr befreit ist. 2Entsprechendes gilt für eine mit diesen Steuern identische oder weitgehend ähnliche Steuer, die nach dem jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 3. Juni 2003 (ABl. EU Nr. L 157 S. 49), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), anstelle der bestehenden Steuern oder ergänzend zu ihnen eingeführt wird.
- b)
- „Verbundenes Unternehmen“ jedes Unternehmen, das dadurch mit einem zweiten Unternehmen verbunden ist, dass
- aa)
- das erste Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist oder
- bb)
- das zweite Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital des ersten Unternehmens beteiligt ist oder
- cc)
- ein drittes Unternehmen unmittelbar mindestens zu 25 Prozent an dem Kapital des ersten Unternehmens und dem Kapital des zweiten Unternehmens beteiligt ist.
- c)
- „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der die Tätigkeit eines Unternehmens eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(4) 1Die Entlastung nach Absatz 1 ist zu versagen oder zu
entziehen, wenn der hauptsächliche Beweggrund oder einer der
hauptsächlichen Beweggründe für Geschäftsvorfälle die Steuervermeidung
oder der Missbrauch sind. 2§ 50d Absatz 3 bleibt
unberührt.
(5) Entlastungen von der
Kapitalertragsteuer für Zinsen und der Steuer auf Grund des § 50a nach
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die weiter gehen
als die nach Absatz 1 gewährten, werden durch Absatz 1 nicht
eingeschränkt.
(6) 1Ist
im Fall des Absatzes 1 Satz 1 eines der Unternehmen ein Unternehmen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft oder ist eine in der Schweizerischen
Eidgenossenschaft gelegene Betriebsstätte eines Unternehmens eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union Gläubiger der Zinsen oder
Lizenzgebühren, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe,
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft insoweit einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union gleichgestellt ist. 2Absatz
3 Nummer 5 Buchstabe a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ein
Unternehmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft jedes Unternehmen ist,
das
- 1.
- eine der folgenden Rechtsformen aufweist:
- –
- Aktiengesellschaft/société anonyme/società anonima;
- –
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung/société à responsabilité limitée/società à responsabilità limitata;
- –
- Kommanditaktiengesellschaft/société en commandite par actions/società in accomandita per azioni, und
- 2.
- nach dem Steuerrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft dort ansässig ist und nicht nach einem zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und einem Staat außerhalb der Europäischen Union geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften für steuerliche Zwecke als außerhalb der Gemeinschaft oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässig gilt, und
- 3.
- unbeschränkt der schweizerischen Körperschaftsteuer unterliegt, ohne von ihr befreit zu sein.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Auf Antrag hat das
Finanzamt, das für die Besteuerung eines Unternehmens der Bundesrepublik
Deutschland oder einer dort gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union im Sinne des § 50g
Absatz 3 Nummer 5 oder eines Unternehmens der Schweizerischen
Eidgenossenschaft im Sinne des § 50g Absatz 6 Satz 2 zuständig ist, für
die Entlastung von der Quellensteuer dieses Staats auf Zinsen oder
Lizenzgebühren im Sinne des § 50g zu bescheinigen, dass das empfangende
Unternehmen steuerlich im Inland ansässig ist oder die Betriebsstätte im
Inland gelegen ist.
Fußnote
§ 50h: Zur
erstmaligen Anwendung vgl. § 52 Abs. 59b Satz 1 u. 2
(1) Die Bundesregierung
wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung, zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen, zur Steuerfreistellung des Existenzminimums oder zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens erforderlich ist, und zwar:
- a)
- über die Abgrenzung der Steuerpflicht, die Beschränkung der Steuererklärungspflicht auf die Fälle, in denen eine Veranlagung in Betracht kommt, über die den Einkommensteuererklärungen beizufügenden Unterlagen und über die Beistandspflichten Dritter;
- b)
- über die Ermittlung der Einkünfte und die Feststellung des Einkommens einschließlich der abzugsfähigen Beträge;
- c)
- über die Höhe von besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträgen für Gruppen von Betrieben, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen, wenn der Steuerpflichtige Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15) oder selbständiger Arbeit (§ 18) erzielt, in Höhe eines Prozentsatzes der Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes; Umsätze aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind nicht zu berücksichtigen. 2Einen besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag dürfen nur Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Absatz 3 ermitteln. 3Bei der Festlegung der Höhe des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags ist der Zuordnung der Betriebe entsprechend der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Fassung für Steuerstatistiken, Rechnung zu tragen. 4Bei der Ermittlung der besonderen Betriebsausgaben-Pauschbeträge sind alle Betriebsausgaben mit Ausnahme der an das Finanzamt gezahlten Umsatzsteuer zu berücksichtigen. 5Bei der Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4 sowie die Veräußerungskosten neben dem besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrag abzugsfähig. 6Der Steuerpflichtige kann im folgenden Veranlagungszeitraum zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben übergehen. 7Wechselt der Steuerpflichtige zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben, sind die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder 4, in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 8§ 4 Absatz 3 Satz 5 bleibt unberührt. 9Nach dem Wechsel zur Ermittlung der tatsächlichen Betriebsausgaben ist eine erneute Inanspruchnahme des besonderen Betriebsausgaben-Pauschbetrags erst nach Ablauf der folgenden vier Veranlagungszeiträume zulässig; die §§ 140 und 141 der Abgabenordnung bleiben unberührt;
- d)
- über die Veranlagung, die Anwendung der Tarifvorschriften und die Regelung der Steuerentrichtung einschließlich der Steuerabzüge;
- e)
- über die Besteuerung der beschränkt Steuerpflichtigen einschließlich eines Steuerabzugs;
- f)
- in Fällen, in denen ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen ist, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Beteiligte oder andere Personen nicht wie bei Vorgängen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts herangezogen werden können, zu bestimmen,
- aa)
- in welchem Umfang Aufwendungen im Sinne des § 4 Absatz 4 oder des § 9 den Gewinn oder den Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nur unter Erfüllung besonderer Mitwirkungs- und Nachweispflichten mindern dürfen. 2Die besonderen Mitwirkungs- und Nachweispflichten können sich erstrecken auf
- aaa)
- die Angemessenheit der zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes in ihren Geschäftsbeziehungen vereinbarten Bedingungen,
- bbb)
- die Angemessenheit der Gewinnabgrenzung zwischen unselbständigen Unternehmensteilen,
- ccc)
- die Pflicht zur Einhaltung von für nahestehende Personen geltenden Dokumentations- und Nachweispflichten auch bei Geschäftsbeziehungen zwischen nicht nahestehenden Personen,
- ddd)
- die Bevollmächtigung der Finanzbehörde durch den Steuerpflichtigen, in seinem Namen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen;
- bb)
- dass eine ausländische Gesellschaft ungeachtet des § 50d Absatz 3 nur dann einen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung vom Steuerabzug nach § 50d Absatz 1 und 2 oder § 44a Absatz 9 hat, soweit sie die Ansässigkeit der an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen, deren Anteil unmittelbar oder mittelbar 10 Prozent übersteigt, darlegt und nachweisen kann;
- cc)
- dass § 2 Absatz 5b Satz 1, § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 in Bezug auf Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 und die steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nummer 40 Satz 1 und 2 nur dann anzuwenden sind, wenn die Finanzbehörde bevollmächtigt wird, im Namen des Steuerpflichtigen mögliche Auskunftsansprüche gegenüber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.
- 2.
- Vorschriften durch Rechtsverordnung zu erlassen
- a)
- über die sich aus der Aufhebung oder Änderung von Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Rechtsfolgen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der Besteuerung oder zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist;
- b)
- (weggefallen)
- c)
- über den Nachweis von Zuwendungen im Sinne des § 10b;
- d)
- über Verfahren, die in den Fällen des § 38 Absatz 1 Nummer 2 den Steueranspruch der Bundesrepublik Deutschland sichern oder die sicherstellen, dass bei Befreiungen im Ausland ansässiger Leiharbeitnehmer von der Steuer der Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die ordnungsgemäße Besteuerung im Ausland gewährleistet ist. 2Hierzu kann nach Maßgabe zwischenstaatlicher Regelungen bestimmt werden, dass
- aa)
- der Entleiher in dem hierzu notwendigen Umfang an derartigen Verfahren mitwirkt,
- bb)
- er sich im Haftungsverfahren nicht auf die Freistellungsbestimmungen des Abkommens berufen kann, wenn er seine Mitwirkungspflichten verletzt;
- e)
- bis m) (weggefallen)
- n)
- über Sonderabschreibungen
- aa)
- im Tiefbaubetrieb des Steinkohlen-, Pechkohlen-, Braunkohlen- und Erzbergbaues bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unter Tage und bei bestimmten mit dem Grubenbetrieb unter Tage in unmittelbarem Zusammenhang stehenden, der Förderung, Seilfahrt, Wasserhaltung und Wetterführung sowie der Aufbereitung des Minerals dienenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens über Tage, soweit die Wirtschaftsgüterfür die Errichtung von neuen Förderschachtanlagen, auch in Form von Anschlussschachtanlagen,für die Errichtung neuer Schächte sowie die Erweiterung des Grubengebäudes und den durch Wasserzuflüsse aus stillliegenden Anlagen bedingten Ausbau der Wasserhaltung bestehender Schachtanlagen,für Rationalisierungsmaßnahmen in der Hauptschacht-, Blindschacht-, Strecken- und Abbauförderung, im Streckenvortrieb, in der Gewinnung, Versatzwirtschaft, Seilfahrt, Wetterführung und Wasserhaltung sowie in der Aufbereitung,für die Zusammenfassung von mehreren Förderschachtanlagen zu einer einheitlichen Förderschachtanlage undfür den Wiederaufschluss stillliegender Grubenfelder und Feldesteile,
- bb)
- im Tagebaubetrieb des Braunkohlen- und Erzbergbaues bei bestimmten Wirtschaftsgütern des beweglichen Anlagevermögens (Grubenaufschluss, Entwässerungsanlagen, Großgeräte sowie Einrichtungen des Grubenrettungswesens und der ersten Hilfe und im Erzbergbau auch Aufbereitungsanlagen), diefür die Erschließung neuer Tagebaue, auch in Form von Anschlusstagebauen, für Rationalisierungsmaßnahmen bei laufenden Tagebauen,beim Übergang zum Tieftagebau für die Freilegung und Gewinnung der Lagerstätte undfür die Wiederinbetriebnahme stillgelegter Tagebaue
- o)
- (weggefallen)
- p)
- über die Bemessung der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung bei nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgütern, die vor dem 21. Juni 1948 angeschafft oder hergestellt oder die unentgeltlich erworben sind. 2Hierbei kann bestimmt werden, dass die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nicht nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach Hilfswerten (am 21. Juni 1948 maßgebender Einheitswert, Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Rechtsvorgängers abzüglich der von ihm vorgenommenen Absetzungen, fiktive Anschaffungskosten an einem noch zu bestimmenden Stichtag) zu bemessen sind. 3Zur Vermeidung von Härten kann zugelassen werden, dass anstelle der Absetzungen für Abnutzung, die nach dem am 21. Juni 1948 maßgebenden Einheitswert zu bemessen sind, der Betrag abgezogen wird, der für das Wirtschaftsgut in dem Veranlagungszeitraum 1947 als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden konnte. 4Für das Land Berlin tritt in den Sätzen 1 bis 3 an die Stelle des 21. Juni 1948 jeweils der 1. April 1949;
- q)
- über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten
- aa)
- für Maßnahmen, die für den Anschluss eines im Inland belegenen Gebäudes an eine Fernwärmeversorgung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem erforderlich sind, wenn die Fernwärmeversorgung überwiegend aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, zur Verbrennung von Müll oder zur Verwertung von Abwärme gespeist wird,
- bb)
- für den Einbau von Wärmepumpenanlagen, Solaranlagen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung in einem im Inland belegenen Gebäude einschließlich der Anbindung an das Heizsystem,
- cc)
- für die Errichtung von Windkraftanlagen, wenn die mit diesen Anlagen erzeugte Energie überwiegend entweder unmittelbar oder durch Verrechnung mit Elektrizitätsbezügen des Steuerpflichtigen von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zur Versorgung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
- dd)
- für die Errichtung von Anlagen zur Gewinnung von Gas, das aus pflanzlichen oder tierischen Abfallstoffen durch Gärung unter Sauerstoffabschluss entsteht, wenn dieses Gas zur Beheizung eines im Inland belegenen Gebäudes des Steuerpflichtigen oder zur Warmwasserbereitung in einem solchen Gebäude des Steuerpflichtigen verwendet wird, einschließlich der Anbindung an das Versorgungssystem des Gebäudes,
- ee)
- für den Einbau einer Warmwasseranlage zur Versorgung von mehr als einer Zapfstelle und einer zentralen Heizungsanlage oder bei einer zentralen Heizungs- und Warmwasseranlage für den Einbau eines Heizkessels, eines Brenners, einer zentralen Steuerungseinrichtung, einer Wärmeabgabeeinrichtung und eine Änderung der Abgasanlage in einem im Inland belegenen Gebäude oder in einer im Inland belegenen Eigentumswohnung, wenn mit dem Einbau nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fertigstellung dieses Gebäudes begonnen worden ist und der Einbau nach dem 30. Juni 1985 fertiggestellt worden ist; Entsprechendes gilt bei Anschaffungskosten für neue Einzelöfen, wenn keine Zentralheizung vorhanden ist.
- r)
- nach denen Steuerpflichtige größere Aufwendungen
- aa)
- für die Erhaltung von nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen,
- bb)
- zur Erhaltung eines Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, die für Maßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, aufgewendet worden sind,
- cc)
- zur Erhaltung von Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind,
- s)
- nach denen bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen und bei Herstellung von abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens auf Antrag ein Abzug von der Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung bis zur Höhe von 7,5 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter vorgenommen werden kann, wenn eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern oder Bauleistungen. 2Bei der Bemessung des von der Einkommensteuer abzugsfähigen Betrags dürfen nur berücksichtigt werden
- aa)
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der ein Jahr nicht übersteigen darf (Begünstigungszeitraum), angeschafft oder hergestellt werden,
- bb)
- die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von beweglichen Wirtschaftsgütern, die innerhalb des Begünstigungszeitraums bestellt und angezahlt werden oder mit deren Herstellung innerhalb des Begünstigungszeitraums begonnen wird, wenn sie innerhalb eines Jahres, bei Schiffen innerhalb zweier Jahre nach Ablauf des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden. 2Soweit bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1 mit Ausnahme von Schiffen nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf zweier Jahre nach dem Ende des Begünstigungszeitraums geliefert oder fertiggestellt werden, dürfen bei Bemessung des Abzugs von der Einkommensteuer die bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Ende des Begünstigungszeitraums aufgewendeten Anzahlungen und Teilherstellungskosten berücksichtigt werden,
- cc)
- die Herstellungskosten von Gebäuden, bei denen innerhalb des Begünstigungszeitraums der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird, wenn sie bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des Begünstigungszeitraums fertiggestellt werden;
- t)
- (weggefallen)
- u)
- über Sonderabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Forschung oder Entwicklung dienen und nach dem 18. Mai 1983 und vor dem 1. Januar 1990 angeschafft oder hergestellt werden. 2Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen ist, dass die beweglichen Wirtschaftsgüter ausschließlich und die unbeweglichen Wirtschaftsgüter zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen. 3Die Sonderabschreibungen können auch für Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen zugelassen werden, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen. 4Die Wirtschaftsgüter dienen der Forschung oder Entwicklung, wenn sie verwendet werden
- aa)
- zur Gewinnung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen und Erfahrungen allgemeiner Art (Grundlagenforschung) oder
- bb)
- zur Neuentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren oder
- cc)
- zur Weiterentwicklung von Erzeugnissen oder Herstellungsverfahren, soweit wesentliche Änderungen dieser Erzeugnisse oder Verfahren entwickelt werden.
- aa)
- bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bis zu insgesamt 40 Prozent,
- bb)
- bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die zu mehr als 66 2/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, die nicht zu mehr als 66 2/3 Prozent, aber zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent,
- cc)
- bei Ausbauten und Erweiterungen an bestehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Eigentumswohnungen oder im Teileigentum stehenden Räumen, wenn die ausgebauten oder neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 66 2/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 15 Prozent, zu nicht mehr als 66 2/3 Prozent, aber zu mehr als 33 1/3 Prozent der Forschung oder Entwicklung dienen, bis zu insgesamt 10 Prozent
- v)
- (weggefallen)
- w)
- über Sonderabschreibungen bei Handelsschiffen, die auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Schiffbauvertrags hergestellt, in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen und vor dem 1. Januar 1999 von Steuerpflichtigen angeschafft oder hergestellt worden sind, die den Gewinn nach § 5 ermitteln. 2Im Fall der Anschaffung eines Handelsschiffes ist weitere Voraussetzung, dass das Schiff vor dem 1. Januar 1996 in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller oder nach dem 31. Dezember 1995 auf Grund eines vor dem 25. April 1996 abgeschlossenen Kaufvertrags bis zum Ablauf des vierten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres erworben worden ist. 3Bei Steuerpflichtigen, die in eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 nach Abschluss des Schiffbauvertrags (Unterzeichnung des Hauptvertrags) eingetreten sind, dürfen Sonderabschreibungen nur zugelassen werden, wenn sie der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beitreten. 4Die Sonderabschreibungen können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Wirtschaftsjahren bis zu insgesamt 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch genommen werden. 5Sie können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für Teilherstellungskosten zugelassen werden. 6Die Sonderabschreibungen sind nur unter der Bedingung zuzulassen, dass die Handelsschiffe innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach ihrer Anschaffung oder Herstellung nicht veräußert werden; für Anteile an einem Handelsschiff gilt dies entsprechend. 7Die Sätze 1 bis 6 gelten für Schiffe, die der Seefischerei dienen, entsprechend. 8Für Luftfahrzeuge, die vom Steuerpflichtigen hergestellt oder in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworben worden sind und die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen im internationalen Luftverkehr oder zur Verwendung zu sonstigen gewerblichen Zwecken im Ausland bestimmt sind, gelten die Sätze 1 bis 4 und 6 mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Eintragung in ein inländisches Seeschiffsregister die Eintragung in die deutsche Luftfahrzeugrolle, an die Stelle des Höchstsatzes von 40 Prozent ein Höchstsatz von 30 Prozent und bei der Vorschrift des Satzes 6 an die Stelle des Zeitraums von acht Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren treten;
- x)
- über erhöhte Absetzungen bei Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs sowie für bestimmte Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich der Eigentümer neben bestimmten Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat, die für Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich aufgewendet worden sind; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind. 2Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen;
- y)
- über erhöhte Absetzungen für Herstellungskosten an Gebäuden, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften Baudenkmale sind, soweit die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind; Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen vor dem 1. Januar 1991 abgeschlossen worden sind. 2Die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und die Voraussetzung, dass die Aufwendungen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, sind durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen. 3Die erhöhten Absetzungen dürfen jährlich 10 Prozent der Aufwendungen nicht übersteigen;
- 3.
- die in § 4a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 5, § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a, § 26a Absatz 3, § 34c Absatz 7, § 46 Absatz 5 und § 50a Absatz 6 vorgesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.
(2) 1Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen, nach denen
die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen
sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden
Jahresbeträgen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden können, wenn
eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist
oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht
hat oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Inlandsnachfrage nach
Investitionsgütern oder Bauleistungen das Angebot wesentlich übersteigt.
2Die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen
und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung
in fallenden Jahresbeträgen darf nur ausgeschlossen werden
- 1.
- für bewegliche Wirtschaftsgüter, die innerhalb eines jeweils festzusetzenden Zeitraums, der frühestens mit dem Tage beginnt, an dem die Bundesregierung ihren Beschluss über die Verordnung bekannt gibt, und der ein Jahr nicht übersteigen darf, angeschafft oder hergestellt werden. 2Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die vor Beginn dieses Zeitraums bestellt und angezahlt worden sind oder mit deren Herstellung vor Beginn dieses Zeitraums angefangen worden ist, darf jedoch die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen und erhöhten Absetzungen sowie die Bemessung der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nicht ausgeschlossen werden;
- 2.
- für bewegliche Wirtschaftsgüter und für Gebäude, die in dem in Nummer 1 bezeichneten Zeitraum bestellt werden oder mit deren Herstellung in diesem Zeitraum begonnen wird. 2Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Baugenehmigung gestellt wird.
(3) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu
erlassen, nach denen die Einkommensteuer einschließlich des Steuerabzugs
vom Arbeitslohn, des Steuerabzugs vom Kapitalertrag und des
Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen
- 1.
- um höchstens 10 Prozent herabgesetzt werden kann. 2Der Zeitraum, für den die Herabsetzung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die eine nachhaltige Verringerung der Umsätze oder der Beschäftigung zur Folge hatte oder erwarten lässt, insbesondere bei einem erheblichen Rückgang der Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern;
- 2.
- um höchstens 10 Prozent erhöht werden kann. 2Der Zeitraum, für den die Erhöhung gilt, darf ein Jahr nicht übersteigen; er soll sich mit dem Kalenderjahr decken. 3Voraussetzung ist, dass eine Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eingetreten ist oder sich abzeichnet, die erhebliche Preissteigerungen mit sich gebracht hat oder erwarten lässt, insbesondere, wenn die Nachfrage nach Investitionsgütern und Bauleistungen oder Verbrauchsgütern das Angebot wesentlich übersteigt.
(4)
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,
- 1.
- im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Vordrucke für
- a)
- (weggefallen)
- b)
- die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung,
- c)
- die Anträge nach § 39 Absatz 3a sowie die Anträge nach § 39a Absatz 2, in dessen Vordrucke der Antrag nach § 39f einzubeziehen ist,
- d)
- die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Absatz 1),
- e)
- die Anmeldung der Kapitalertragsteuer (§ 45a Absatz 1) und den Freistellungsauftrag nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1,
- f)
- die Anmeldung des Abzugsbetrags (§ 48a),
- g)
- die Erteilung der Freistellungsbescheinigung (§ 48b),
- h)
- die Anmeldung der Abzugsteuer (§ 50a),
- i)
- die Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a auf Grund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
- 1a.
- im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder auf der Basis der §§ 32a und 39b einen Programmablaufplan für die Herstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer aufzustellen und bekannt zu machen. 2Der Lohnstufenabstand beträgt bei den Jahrestabellen 36. 3Die in den Tabellenstufen auszuweisende Lohnsteuer ist aus der Obergrenze der Tabellenstufen zu berechnen und muss an der Obergrenze mit der maschinell berechneten Lohnsteuer übereinstimmen. 4Die Monats-, Wochen- und Tagestabellen sind aus den Jahrestabellen abzuleiten;
- 1b.
- im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Mindestumfang der nach § 5b elektronisch zu übermittelnden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung zu bestimmen;
- 1c.
- durch Rechtsverordnung zur Durchführung dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über einen von dem vorgesehenen erstmaligen Anwendungszeitpunkt gemäß § 52 Absatz 15a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) abweichenden späteren Anwendungszeitpunkt zu erlassen, wenn bis zum 31. Dezember 2010 erkennbar ist, dass die technischen oder organisatorischen Voraussetzungen für eine Umsetzung der in § 5b Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) vorgesehenen Verpflichtung nicht ausreichen;
- 2.
- den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert mit neuem Datum und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
Fußnote
§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. w
Satz 1 bis 3: Änderung gem. Art. 8 Nr. 34 Buchst. a DBuchst. aa G v.
20.12.1996 I 2049 mWv 28.12.1996 mit GG nach Maßgabe der
Entscheidungsformel vereinbar gem. BVerfGE v. 3.12.1997, 1998 I 725 - 2
BvR 882/97 -
(1) Auf die Festsetzung
und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden
(Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend
anzuwenden.
(2) 1Bemessungsgrundlage
ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Absatz 6 unter
Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen Fällen des
§ 32 festzusetzen wäre. 2Zur Ermittlung der
Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen
um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die
nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern. 3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden
Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(2a) 1Vorbehaltlich des § 40a
Absatz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S.
4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die
Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim
Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der
nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die
Steuerklassen I, II und III um den Kinderfreibetrag von 4 368 Euro
sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder
Ausbildungsbedarf von 2 640 Euro und für die Steuerklasse IV um den
Kinderfreibetrag von 2 184 Euro sowie den Freibetrag für den
Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 320 Euro
für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für
Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt. 2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der
Zuschlagsteuern ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der
Kinderfreibeträge maßgebend. 3Bei Anwendung des §
39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer
maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 ermittelten
Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.
(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1
durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die
darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der
Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als
Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben.
(2c)
1Der zur Vornahme des Steuerabzugs verpflichtete
Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle im Sinne des §
44 Absatz 1 Satz 3 oder in den Fällen des Satzes 2 die Person oder
Stelle, die die Auszahlung an den Gläubiger vornimmt, hat die auf die
Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer auf
schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen hin einzubehalten
(Kirchensteuerabzugsverpflichteter). 2Zahlt der
Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den
Gläubiger aus, ist Kirchensteuerabzugsverpflichteter die Person oder
Stelle, die die Auszahlung für die Rechnung des Schuldners an den
Gläubiger vornimmt; in diesem Fall hat der
Kirchensteuerabzugsverpflichtete zunächst die vom Schuldner der
Kapitalerträge erhobene Kapitalertragsteuer gemäß § 43a Absatz 1 Satz 3
in Verbindung mit § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 zu ermäßigen und im Rahmen
seiner Steueranmeldung nach § 45a Absatz 1 die abzuführende
Kapitalertragsteuer entsprechend zu kürzen. 3Der
Antrag nach Satz 1 kann nicht auf Teilbeträge des Kapitalertrags
eingeschränkt werden; er kann nicht rückwirkend widerrufen werden. 4Der Antrag hat die Religionsangehörigkeit des
Steuerpflichtigen zu benennen. 5Der
Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat den Kirchensteuerabzug getrennt
nach Religionsangehörigkeiten an das für ihn zuständige Finanzamt
abzuführen. 6Der abgeführte Steuerabzug ist an
die Religionsgemeinschaft weiterzuleiten. 7§ 44
Absatz 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Haftungsbescheid von
dem für den Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständigen Finanzamt
erlassen wird. 8Satz 6 gilt entsprechend. 9§ 45a Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
auch die Religionsgemeinschaft angegeben wird. 10Sind
an den Kapitalerträgen mehrere Personen beteiligt, kann der Antrag nach
Satz 1 nur gestellt werden, wenn es sich um Ehegatten handelt oder alle
Beteiligten derselben Religionsgemeinschaft angehören. 11Sind
an den Kapitalerträgen Ehegatten beteiligt, haben diese für den Antrag
nach Satz 1 übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf
jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen
steht. 12Die Kapitalerträge sind entsprechend
diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer ist einzubehalten,
soweit ein Anteil einem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten zuzuordnen
ist. 13Wird das Verhältnis nicht erklärt, wird
der Anteil nach dem auf ihn entfallenden Kopfteil ermittelt. 14Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die durch
den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Kirchensteuerabzug
verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der
Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.
(2d) 1Wird die nach Absatz 2b
zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug
vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf
des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der
sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 Satz
4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach
Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des
Steuerpflichtigen durchgeführt. 2Der
Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen
Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene
Kapitalertragsteuer zu erteilen. 3Der
Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären
und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Absatz 2 oder 3
vorzulegen.
(2e) 1Die
Auswirkungen der Absätze 2c bis 2d werden unter Beteiligung von
Vertretern von Kirchensteuern erhebenden Religionsgemeinschaften und
weiteren Sachverständigen durch die Bundesregierung mit dem Ziel
überprüft, einen umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzug auf der
Grundlage eines elektronischen Informationssystems, das den
Abzugsverpflichteten Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer
Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft gibt, einzuführen. 2Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag bis
spätestens zum 30. Juni 2010 über das Ergebnis.
(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem
Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden
solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim
Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die
Zuschlagsteuer entsprechend.
(4)1 Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind
gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die
Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. 2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf
Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne
besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern
geltenden Vorschriften zu entrichten. 3§ 240
Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254
Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.
(5)1 Mit einem Rechtsbehelf
gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die
Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. 2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich
die Zuschlagsteuer entsprechend.
(6) Die
Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe
landesrechtlicher Vorschriften.
Fußnote
§ 51a Abs. 2b bis 2d:
Zur Anwendung vgl. § 52a Abs. 18
(1) 1Diese
Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen und § 52a
nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010
anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den
laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31.
Dezember 2009 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf
sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2009 zufließen.
(1a) § 1 Absatz 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1
des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) ist für
Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
anwendbar ist, auf Antrag auch für Veranlagungszeiträume vor 2008
anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
(2) § 1a Absatz 1 ist für Staatsangehörige eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Antrag auch für
Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit Steuerbescheide noch
nicht bestandskräftig sind; für Staatsangehörige und für das
Hoheitsgebiet Finnlands, Islands, Norwegens, Österreichs und Schwedens
gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 1994.
(3)
1§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601)
ist erstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden,
die er aus einer entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf Grund eines
nach dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen
Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt. 2§
2a Absatz 1 bis 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19.
Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen
die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. 3Für
negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 und 2, die vor der ab dem
24. Dezember 2008 geltenden Fassung nach § 2a Absatz 1 Satz 5
bestandskräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2a Absatz 1 Satz 3
bis 5 in der vor dem 24. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. 4§ 2a Absatz 3 und 4 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821) ist letztmals für
den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden. 5§ 2a
Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April
1997 (BGBl. I S. 821) ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 weiter
anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Absatz 3
Satz 3 ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene
Betriebsstätte im Sinne des § 2a Absatz 4 in der Fassung des Satzes 8 in
eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird. 6Insoweit ist in § 2a Absatz 3 Satz 5 letzter
Halbsatz die Bezeichnung „§ 10d Absatz 3“ durch „§ 10d Absatz 4“ zu
ersetzen. 7§ 2a Absatz 4 ist für die
Veranlagungszeiträume 1999 bis 2005 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„(4) Wird eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte
8§ 2a Absatz 4 ist für Veranlagungszeiträume ab 2006 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„(4) 1Wird eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte
„(4) Wird eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte
- 1.
- in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder
- 2.
- entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder
- 3.
- aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an der der inländische Steuerpflichtige zu mindestens 10 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahestehenden Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) fortgeführt,
8§ 2a Absatz 4 ist für Veranlagungszeiträume ab 2006 in der folgenden Fassung anzuwenden:
„(4) 1Wird eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte
- 1.
- in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt oder
- 2.
- entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder
- 3.
- aufgegeben, jedoch die ursprünglich von der Betriebsstätte ausgeübte Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise von einer Gesellschaft, an der der inländische Steuerpflichtige zu mindestens 10 Prozent unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, oder von einer ihm nahe stehenden Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes fortgeführt,
(4) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179) ist weiterhin für
Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die
der Steuerpflichtige nach dem 4. März 1999 und vor dem 11. November 2005
rechtswirksam erworben oder begründet hat.
(4a)1 § 3 Nummer 9 in der bis zum 31. Dezember 2005
geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006
entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für
Abfindungen wegen einer vor dem 1. Januar 2006 getroffenen
Gerichtsentscheidung oder einer am 31. Dezember 2005 anhängigen Klage,
soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008
zufließen. 2Gleiches gilt für Abfindungen auf
Grund eines vor dem 1. Januar 2006 abgeschlossenen Sozialplans, wenn die
Arbeitnehmer in dem zugrunde liegenden und vor dem 1. Januar 2006
vereinbarten Interessenausgleich namentlich bezeichnet worden sind (§ 1
Absatz 5 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes sowie § 125 der
Insolvenzordnung in der jeweils am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung);
ist eine Abfindung in einem vor dem 25. Dezember 2008 ergangenen
Steuerbescheid als steuerpflichtige Einnahme berücksichtigt worden, ist
dieser Bescheid insoweit auf Antrag des Arbeitnehmers zu ändern. 3§ 3 Nummer 10 in der bis zum 31. Dezember 2005
geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für Entlassungen vor dem 1.
Januar 2006, soweit die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen dem
Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2008 zufließen, und für an Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit gezahlte Übergangsbeihilfen, wenn das
Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde. 4§ 3 Nummer 13 und 16 in der Fassung des Gesetzes vom
20. April 2009 (BGBl. I S. 774) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum
2007 anzuwenden.
(4b) § 3 Nummer 26 und 26a
in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl.
I S. 2794) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch
nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
(4c) §
3 Nummer 34 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals auf Leistungen des Arbeitgebers im
Kalenderjahr 2008 anzuwenden.
(4d)1 § 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für
- 1.
- Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3 Nummer 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
- 2.
- Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
(4e) 1§ 3 Nummer 40a in der
Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2013) ist auf
Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die
vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. März
2002 und vor dem 1. Januar 2009 gegründet worden ist oder soweit die
Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an
Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. November 2003 und vor dem
1. Januar 2009 erworben worden sind. 2§ 3 Nummer
40a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. August 2008
(BGBl. I S. 1672) ist erstmals auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1
Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder
Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2008 gegründet worden ist.
(4f) § 3 Nummer 41 ist erstmals auf
Gewinnausschüttungen oder Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an
einer ausländischen Kapitalgesellschaft sowie aus deren Auflösung oder
Herabsetzung ihres Kapitals anzuwenden, wenn auf die Ausschüttung oder
auf die Gewinne aus der Veräußerung § 3 Nummer 40 Buchstabe a, b, c und d
des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) anwendbar wäre.
(5) (weggefallen)
(6) 1§ 3 Nummer 63 ist bei Beiträgen für eine
Direktversicherung nicht anzuwenden, wenn die entsprechende
Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt wurde und der
Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für diese Beiträge auf die
Anwendung des § 3 Nummer 63 verzichtet hat. 2Der
Verzicht gilt für die Dauer des Dienstverhältnisses; er ist bis zum 30.
Juni 2005 oder bei einem späteren Arbeitgeberwechsel bis zur ersten
Beitragsleistung zu erklären. 3§ 3 Nummer 63 Satz
3 und 4 ist nicht anzuwenden, wenn § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31.
Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird.
(7) § 3 Nummer 65 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist in allen Fällen
anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig
festgesetzt ist.
(8) (weggefallen)
(8a)1 § 3c Absatz 2 ist
erstmals auf Aufwendungen anzuwenden, die mit Erträgen im
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auf die § 3 Nummer 40 erstmals
anzuwenden ist. 2§ 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in
der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die
einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in
der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.
(8b) § 4 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals für nach
dem 31. Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.
(9) § 4 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes
vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist auch für
Veranlagungszeiträume vor 1999 anzuwenden.
(10)
1§ 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden,
soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971
als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind. 2§ 4
Absatz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28.
April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter
anzuwenden, die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in
das Betriebsvermögen eingelegt werden. 3Die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 5. Mai 2006
angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden,
sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im
Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.
(11) 1§ 4 Absatz 4a in der
Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist
erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember
1998 endet. 2Über- und U